Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Im Land Tirol sind Bergbauernbetriebe die in der Anlage bezeichneten Betriebe.
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1987 mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 267, außer Kraft.
Anlage
Bergbauernbetriebe im Land Tirol
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