Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV)
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HebAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16 Abs. 3 und 37 Abs. 7 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:
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HebAV
§ 1. (1) Hebammenausweise sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß der Anlage 1 herzustellen. Jeder Hebammenausweis ist mit jener Ordnungsnummer zu versehen, unter der die antragstellende Person in das Hebammenregister eingetragen ist.
(2) Jeder Hebammenausweis ist anläßlich der Ausfolgung durch das Österreichische Hebammengremium von der Inhaberin/vom Inhaber eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Jede Änderung und Ergänzung der Ausweisinhalte ist vom Österreichischen Hebammengremium im Hebammenausweis zu vermerken.
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HebAV
Form und Inhalt des Hebammenausweises
§ 1. (1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Guillochenraster
Mikroschrift auf der Rückseite
(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
Berufsbezeichnung
Geschlecht
Geburtsdatum
ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
Unterschrift
Eintragungsnummer in die Hebammenliste
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Bundeswappen
Auf der Rückseite:
Ausstellungsdatum
Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Bundeswappen
Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
Elemente des EU-Emblems
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HebAV
Neuausstellung des Hebammenausweises
§ 1a. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
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HebAV
§ 2. (1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.
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HebAV
Form und Inhalt des Fortbildungspasses
§ 2. (1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.
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Inkrafttreten
§ 3. (1) § 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.
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Anlage 1
Muster des Hebammenausweises
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 1
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Anlage 2
Muster des Fortbildungspasses
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2a
(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)
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