Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung (Oberflächen-Trinkwasserverordnung) (CELEX-Nr.: 375L0440, 379L0869)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Oberflächensüßwasser (Oberflächenwasser), das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung bestimmt ist. Grundwasser, Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen nicht dieser Verordnung.
(2) Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, für alle Oberflächenwässer die in der Kategorie A 1 des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Richtwerte einzuhalten oder zu erreichen.
§ 2. (1) Oberflächenwässer werden in die Kategorien A 1, A 2 und A 3 eingeteilt, die den im Anhang I genannten geeigneten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen. Diese Kategorien entsprechen drei verschiedenen Qualitäten von Oberflächenwässern mit den in der Tabelle des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angegebenen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen.
(2) Oberflächenwasser, das in seinen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen nicht mindestens den vorgeschriebenen Grenzwerten der Kategorie A 3 entspricht, darf nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden.
(3) Oberflächenwässer der Kategorien A 2 oder A 3 können nur dann zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden, wenn von der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein systematischer Plan mit Zeitplan für die Sanierung des Oberflächenwassers dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorliegt.
§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage, der aufbereitetes Oberflächenwasser gemäß § 1 Abs. 1 in Verkehr bringt, hat sich beim Landeshauptmann bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inbetriebnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage zu melden. Bei der Meldung sind Analysenergebnisse vorzulegen, die nach Entnahme von Proben durch eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, eine Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder eine nach § 50 LMG 1975 autorisierte Person von diesen Untersuchungsanstalten oder Personen ermittelt wurden.
(2) Der Landeshauptmann hat für jede Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeführten Parameter festzulegen; diese Werte haben sich an den aktuellen Analysenergebnissen zu orientieren und dürfen nicht weniger streng sein als die in der Spalte „Grenzwert'' angeführten Werte.
(3) Der Landeshauptmann kann über Antrag des Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanlage geringere Häufigkeiten der Probennahmen und Analysen für einzelne Parameter als im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) vorgeschrieben, festlegen, wenn
die durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß die bei der Messung dieser Parameter erhaltenen Werte besser sind als die im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) für Kategorie A 1 festgelegten Werte und
keine Gefahr einer Verschmutzung oder
§ 4. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat die Entnahme der Proben und die Untersuchungen durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Untersuchungsanstalt oder Person durchführen zu lassen. Ist eine mehr als einmal jährliche Probennahme vorgeschrieben, muß die Entnahme der Proben so auf das Jahr verteilt sein, daß sich ein repräsentatives Bild der Wasserqualität ergibt. Die Proben müssen für die Wasserqualität an der Entnahmestelle repräsentativ sein.
(2) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) unaufgefordert und unverzüglich schriftlich die Analysenergebnisse gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Analysenergebnisse - wenn es sich um Wässer der Kategorie A 2 oder A 3 handelt - der für die Entnahmestelle und das Wassereinzugsgebiet zuständigen Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.
§ 5. (1) Oberflächenwasser entspricht dann den betreffenden Werten des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn die Untersuchungswerte der in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Entnahmestelle gezogenen Proben
- bei mindestens 95% der Proben die Grenzwerte (I) des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
- bei 90% der Proben die Richtwerte (G) des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) (für jene Parameter, für die lediglich ein Richtwert festgelegt ist)
die Meßwerte nicht mehr als 50 % von den betreffenden Werten des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,
sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen ergeben kann und
bei nachfolgenden Proben, die in statistisch relevanten Intervallen entnommen werden, die festgelegten Werte des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) wieder eingehalten
(2) Unter „Entnahmestelle'' ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.
§ 6. Der Landeshauptmann kann bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen für einzelne Entnahmestellen Abweichungen von dieser Verordnung befristet zulassen, wenn dadurch die Gesundheit der Verbraucher aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet ist.
§ 7. Die im Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeführten Referenzmethoden sowie die im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) festgelegten Häufigkeiten der Probennahmen und der Analysen in Bezug auf die im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter sind - unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 - einzuhalten.
§ 8. Gemäß Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bedeuten:
- „Referenzmethode'': die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter ermöglichen;
- „Erfassungsgrenze'': der niedrigste Wert des geprüften Parameters, der erfaßt werden kann;
- „Genauigkeit'': die Spanne, innerhalb der 95% der Ergebnisse der Messungen an ein und derselben Probe unter Verwendung derselben Methode gefunden werden müssen;
- „Richtigkeit'': der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und dem erhaltenen mittleren Versuchswert.
§ 9. Von den im Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Referenzmethoden kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Parameter eingehalten werden.
§ 10. Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse dürfen keine Ursache für eine Änderung der Analysenergebnisse sein.
ANHANG I
Definition der Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser der Kategorien A1, A2 und A3 zu Trinkwasser
Kategorie A1:
Einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung, z.B. Schnellfilterung und Entkeimung.
Kategorie A2:
Normale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung, z.B. Vorchlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung und Entkeimung (Nachchlorung).
Kategorie A3:
Physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsorption und Entkeimung, z.B. Brechpunkt-Chlorung, Koagulation, Flockung, Dekantierung, Filterung, Oxidation, Adsorption (Aktivkohle), Entkeimung (Ozon, Nachchlorung).
ANHANG II
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
ANHANG III
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
ANHANG IV
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).