Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Betreuung von Tieren bei Tiertransporten auf der Straße (Tiertransport-Betreuungsverordnung, TG-BV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-07-01
Status Aufgehoben · 2007-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, sind Tiere der Art entsprechend vor Beginn des Transports ausreichend zu tränken und mäßig zu füttern.

(2) Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen für die Tränkung gelten nur, soweit die Transportfahrzeuge oder -behältnisse nicht mit Selbsttränkanlagen ausgestattet sind.

Pferde

§ 2. (1) Pferde sind während des Transports in Abständen von höchstens drei Stunden zu tränken; zusätzlich ist den Tieren soviel Heu vorzuwerfen, daß sie während des gesamten Transports laufend kleine Mengen fressen können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Frist darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.

Rinder

§ 3. (1) Rinder sind während des Transports in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.

(2) Milchgebende Kühe sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Melkens, in Abständen von jeweils rund zwölf Stunden, höchstens jedoch 15 Stunden, zu melken.

Schweine

§ 4. (1) Schweine dürfen während der letzten zwölf Stunden vor dem Transport keinerlei Futter erhalten. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken.

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.

Schafe und Ziegen

§ 5. (1) Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.

(2) Lämmer bis zu einem Alter von einer Woche sind in Abständen von höchstens 6 Stunden zu füttern oder zusammen mit dem Muttertier zu transportieren.

Hunde und Katzen

§ 6. (1) Die Fütterung von Hunden und Katzen darf nicht unmittelbar vor Beginn des Transports erfolgen. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens vier Stunden zu tränken.

(2) Katzen sind in Abständen von höchstens zwölf Stunden, Hunde in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.

(3) Jungtiere, die noch nicht ausschließlich an Festfutter gewöhnt sind, sind jedoch ausnahmslos in Abständen von höchstens vier Stunden mit Weichfutter, Milch oder ähnlichem zu versorgen; Jungtiere, die bereits ausschließlich an Festfutter gewöhnt, aber jünger als sechs Monate sind, sind in Abständen von höchstens sechs Stunden zu füttern.

Geflügel

§ 7. (1) In der Folge gelten als

1.

Schlupfküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;

2.

Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.

(2) Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Schlupfküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

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