Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (NCD-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. Nr. 1105/1994, und auf Grund des § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 118/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegen:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Brieftauben und sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die Newcastle-Krankheit (NCD) bei Tieren gemäß Abs. 1 festgestellt wird.
(3) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Newcastle-Krankheit eine Geflügel-Infektionskrankheit, verursacht durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von mehr als 0,7.
(2) Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem
die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung an der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien“ bestätigt wurde oder
im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, welche auf die Newcastle-Krankheit schließen lassen.
§ 3. Bei einem Verdacht auf Newcastle-Krankheit sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Proben gemäß Anhang III Kapitel 1 der Richtlinie 92/66/EWG zu entnehmen und an die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien zu senden.
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf einzelne Bestimmungen in Richtlinien der Europäischen Union (EU) oder auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Maßnahmen im Seuchengehöft
§ 5. Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden.
§ 6. (1) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften ist gemäß dem Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 92/66/EWG vorzunehmen.
(2) Die Ställe dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 belegt werden.
§ 7. (1) Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 festgestellt, so dürfen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten von klinischen Symptomen der Newcastle-Krankheit weder Tauben noch sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus dem Taubenschlag beziehungsweise Gehöft verbracht werden.
(2) Alle Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können und keine Abfälle sind, sind so zu behandeln, daß während der sechzigtägigen Frist gemäß Abs. 1 alle Viren der Newcastle-Krankheit vernichtet werden.
(3) Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sind unschädlich zu beseitigen.
Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 8. Um Seuchengehöfte gemäß § 5 ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen.
§ 9. (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Geflügelhaltungsbetriebe zu erheben.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat regelmäßig Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbetrieben, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
Das Geflügel ist in den Ställen oder an einem anderen Ort, an dem eine Absonderung der Tiere möglich ist, einzusperren.
An den Zufahrtswegen zu den Gehöften sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen.
Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern oder Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
Geflügel, Geflügelschlachtkörper, Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus dem Gehöft verbracht werden:
Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung muß in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so ist das Geflügel in einen anderen, von der Behörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb zu transportieren.
Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel darf in einen Betrieb innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befindet. Dieser Betrieb gilt als Kontaktbetrieb im Sinne des § 14.
Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
Verbringungen gemäß Z 6 müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
Die Beförderung und Ausbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
Ausstellungen, Märkte, Tierschauen und die Einrichtung sonstiger Sammelstellen für Geflügel und andere Vögel sind unzulässig.
(2) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben. Danach gilt die bisherige Schutzzone als Bestandteil der Überwachungszone.
§ 10. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone transportiert. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
Die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
(2) Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben.
§ 11. In der Schutz- und Überwachungszone ist die Verfütterung von Spültrank und von Geflügelabfällen an Geflügel verboten.
§ 12. (1) Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.
(2) Personen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszone Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 13. Schutzimpfungen (Notimpfungen) gegen die Newcastle-Krankheit dürfen in der Schutz- und Überwachungszone nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz durchgeführt werden.
Abschnitt
Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszone
§ 14. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.
§ 15. Wurde in einem Geflügelbestand, in dem die Tiere keine klinischen Symptome der Newcastle-Krankheit aufweisen, ein Virusstamm dieser Krankheit mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert, so hat der Landeshauptmann vor Anordnung weiterer Maßnahmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz Kontakt aufzunehmen.
Abschnitt
Maßnahmen im Schlachtbetrieb
§ 16. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Geflügel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für das Schlachtgeflügel. Die Desinfektion hat mit 2%iger Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
(2) Taugliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zu kennzeichnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 darf in Betrieben, die keine Erleichterungen oder Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes ohne Einschränkung erfolgen, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Fleisch muß von Geflügel stammen,
das aus einem Betrieb kommt, der innerhalb der Überwachungszone, jedoch außerhalb der Schutzzone liegt und bei dem die epidemiologischen Nachforschungen keinerlei Kontakt zu einem infizierten Betrieb ergeben haben;
das aus einer Herde kommt, in der fünf Tage vor dem Versand des Geflügels an einer repräsentativen Stichprobe eine virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde; die Probenentnahme muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden;
das aus einem Betrieb kommt, in dem nach einer klinischen Untersuchung durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinerlei Hinweise oder klinische Anzeichen gefunden wurden, die auf das Auftreten der NCD hindeuten könnten; diese Prüfung muß innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels durchgeführt worden sein;
das unmittelbar vom Ursprungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert wurde; die hiefür eingesetzten Beförderungsmittel müssen vom Amtstierarzt plombiert und vor und nach jeder Beförderung gereinigt und desinfiziert werden;
das im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf Anzeichen der NCD untersucht wurde.
(5) Die Kriterien der in Abs. 4 vorgesehenen virologischen Untersuchungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
Abschnitt
Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.