ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION)(NR: GP XVIII RV 1022 AB 1344 S. 150. BR: AB 4719 S. 579.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch
Vertragsparteien
Deutschland 477/1995 EG III 70/1998 Frankreich III 70/1998 Liechtenstein 477/1995 *Slowenien 477/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Februar 1994 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 mit 6. März 1995 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert:
Deutschland, Liechtenstein und Slowenien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -
im Bewußtsein, daß die Alpen einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,
in der Erkenntnis, daß die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch größte Bedeutung für außeralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,
in Anerkennung der Tatsache, daß die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,
im Bewußtsein der großen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,
in Kenntnis der Tatsache, daß die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Maße gefährdet und daß Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in großen Zeiträumen behoben werden können,
in der Überzeugung, daß wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen -
sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch
Vertragsparteien
Deutschland 477/1995 Ü; III 18/1999 P; III 230/2002 P1; III 231/2002 P2; III 232/2002 P3; III 233/2002 P4; III 234/2002 P5; III 235/2002 P6; III 236/2002 P7; III 237/2002 P8; III 238/2002 P9 EG III 70/1998 Ü; III 18/1999 P; III 127/2006 P1; III 128/2006 P2; III 129/2006 P8; III 130/2006 P6 EU III 183/2013 P5 Frankreich III 70/1998 Ü; III 18/1999 P; III 35/2003 P2; III 38/2003 P9; III 120/2005 P5; III 121/2005 P1; III 122/2005 P8; III 123/2005 P6; III 124/2005 P4; III 125/2005 P3; III 126/2005 P7 Italien III 54/2004 Ü, P; III 31/2013 P4; III 32/2013 P3; III 33/2013 P6; III 34/2013 P8; III 35/2013 P1; III 36/2013 P9; III 37/2013 P5 idF III 138/2013 (VFB); III 38/2013 P7; III 39/2013 P2 Liechtenstein 477/1995 Ü; III 18/1999 P; III 230/2002 P1; III 231/2002 P2; III 232/2002 P3; III 233/2002 P4; III 234/2002 P5; III 235/2002 P6; III 236/2002 P7; III 237/2002 P8; III 238/2002 P9 Monaco III 18/1999 P; III 34/2003 P1; III 36/2003 P3; III 37/2003 P6; III 38/2003 P9; III 137/2004 P7 Schweiz III 33/1999 Ü, P *Slowenien 477/1995 Ü; III 18/1999 P; III 55/2004 P1; III 56/2004 P2; III 57/2004 P3; III 58/2004 P4; III 59/2004 P5; III 60/2004 P6; III 61/2004 P7; III 62/2004 P8; III 63/2004 P9
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 70/1998)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Februar 1994 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 mit 6. März 1995 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Liechtenstein und Slowenien.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
– mit Bezug auf den 6. Präambularparagraphen: das Übereinkommen wird in einer Weise angewandt werden, welche das stabile und langfristige Gleichgewicht zwischen Schutz und Entwicklung der Alpen wahren soll, wobei dieses hinsichtlich jeder der in Art. 2 Abs. 1 erwähnten alpinen Regionen auszumachen sein wird;
– mit Bezug auf die in Art. 2 aufscheinenden allgemeinen Verpflichtungen: eine Änderung der derzeitigen französischen Rechtslage ist zur Anwendung des Übereinkommens nicht angezeigt;
– mit Bezug auf Art. 1: Sie wird dessen Anwendungsbereich weder über den Alpenraum noch jenseits der im Anhang zum Übereinkommen festgelegten Grenzen hinausdehnen;
– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die Durchführung des Übereinkommens wird unter Wahrung der den jeweiligen öffentlichen Körperschaften eingeräumten Kompetenzen und gemäß den im französischen Recht vorgesehenen Instrumenten erfolgen;
– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die verschiedenen Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens werden auf hiefür geeigneten Gebieten unter Berücksichtigung von deren Eigenheiten durchgeführt werden müssen;
– mit Bezug auf die Art. 5 und 8 werden die Vertreter der Abgeordneten sowie von betroffenen Berufsverbänden und Vereinen an der Ausarbeitung, am Follow-up und an der Bewertung der im Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Protokolle beteiligt werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft –
im Bewußtsein, daß die Alpen einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,
in der Erkenntnis, daß die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch größte Bedeutung für außeralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,
in Anerkennung der Tatsache, daß die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,
im Bewußtsein der großen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,
in Kenntnis der Tatsache, daß die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Maße gefährdet und daß Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in großen Zeiträumen behoben werden können,
in der Überzeugung, daß wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen –
sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:
Bevölkerung und Kultur – mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und außeralpiner Bevölkerung,
Raumplanung – mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Maßnahmen,
Luftreinhaltung – mit dem Ziel der drastischen Verminderung von Schadstoffemissionen und -belastungen im Alpenraum und der Schadstoffverfrachtung von außen, auf ein Maß, das für Menschen, Tiere und Pflanzen nicht schädlich ist,
Bodenschutz – mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,
Wasserhaushalt – mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere durch die Reinhaltung der Gewässer, durch naturnahen Wasserbau und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen der ansässigen Bevölkerung und das Interesse an der Erhaltung der Umwelt gleichermaßen berücksichtigt,
Naturschutz und Landschaftspflege – mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, daß die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden,
Berglandwirtschaft – mit dem Ziel, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern,
Bergwald – mit dem Ziel Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion durch Verbesserung der Widerstandskraft der Waldökosysteme, namentlich mittels einer naturnahen Waldbewirtschaftung und durch die Verhinderung waldschädigender Nutzungen unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum,
Tourismus und Freizeit – mit dem Ziel, unter der Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen,
Verkehr – mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,
Energie – mit dem Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern,
Abfallwirtschaft – mit dem Ziel, unter besonderer Berücksichtigung der Abfallvermeidung eine den besonderen topographischen, geologischen und klimatischen Bedürfnissen des Alpenraumes angepaßte Abfallerfassung, -verwertung und -entsorgung sicherzustellen.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Artikel 3
Forschung und systematische Beobachtung
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten
Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten,
gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln,
Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
Artikel 4
Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich
(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander zur größtmöglichen Berücksichtigung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante, juristische oder wirtschaftliche Maßnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen.
(4) Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Maßnahmen.
(5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt werden.
Artikel 5
Konferenz der Vertragsparteien
(Alpenkonferenz)
(1) Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmäßig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende Vertragspartei einberufen.
(2) Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpenkonferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz führt. Vorsitz und Sitz wechseln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt.
(3) Die vorsitzführende Vertragspartei schlägt jeweils die Tagesordnung für die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(4) Die Vertragsparteien übermitteln der Alpenkonferenz Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit.
(5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, der Europarat sowie jeder europäische Staat können auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das gleiche gilt für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse alpiner Gebietskörperschaften. Die Alpenkonferenz kann außerdem einschlägig tätige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen.
(6) Eine außerordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet statt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen von einem Drittel der Vertragsparteien bei der vorsitzführenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird.
Artikel 6
Aufgaben der Alpenkonferenz
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