Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-07-29
Letzte Aktualisierung 2012-12-19
Status Aufgehoben · 2012-12-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 100/1994, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 100/1994, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Ärzte, Lehrgangsteilnehmer usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuerkennen.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuerkennen.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anzuerkennen.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit anzuerkennen.

(2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind.

§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

§ 3. In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

1.

die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,

2.

die als Turnusärzte zumindest zwei Drittel der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder

3.

die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.

§ 3. In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

1.

die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,

2.

die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder

3.

die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.

§ 4. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest zwölf Wochen zu umfassen. Die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.

(3) Sofern die einzelnen Ausbildungsabschnitte blockweise geführt werden, dürfen sie unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszwecks nicht kürzer als jeweils eine Woche sein. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.

§ 4. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und eine praktische Ausbildung zu umfassen. Die Lehrgänge können derart gestaltet werden, dass entweder die gesamte Ausbildung durch Vorträge an der Akademie erfolgt oder Teile unter Einschluss EDV-unterstützter Lerntechnologien angeboten werden, sofern dadurch kein Qualitätsverlust erfolgt.

(3) Lehrgänge, die in Form einer ausschließlichen Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie erfolgen, dürfen eine Gesamtstundenanzahl von 360 Stunden nicht unterschreiten. Ausbildungsteile, die Anwendungskompetenz vermitteln, sind jedenfalls mit Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie zu gestalten. Die Gesamtstundenanzahl dieser Ausbildungseinheiten darf 180 Stunden nicht unterschreiten.

(4) Die Akademie hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

Abs. 3 findet keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt (vgl. § 8 Abs. 3).

§ 4. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und eine praktische Ausbildung zu umfassen. Die Lehrgänge können derart gestaltet werden, dass entweder die gesamte Ausbildung durch Vorträge an der Akademie erfolgt oder Teile unter Einschluss EDV-unterstützter Lerntechnologien angeboten werden, sofern dadurch kein Qualitätsverlust erfolgt.

(3) Lehrgänge, die in Form einer ausschließlichen Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie erfolgen, dürfen eine Gesamtstundenanzahl von 390 Stunden nicht unterschreiten. Ausbildungsteile, die Anwendungskompetenz vermitteln, sind jedenfalls mit Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie zu gestalten. Die Gesamtstundenanzahl dieser Ausbildungseinheiten darf 210 Stunden nicht unterschreiten.

(4) Die Akademie hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:

1.

Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;

2.

Grundlagen der Arbeitsphysiologie:

Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;

3.

Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationspsychologie;

4.

angewandte Arbeitspsychologie;

5.

ergonomische Arbeitsgestaltung;

6.

spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;

7.

Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;

8.

Arbeitspathologie:

Berufserkrankungen durch chemische Stoffe, berufsbedingte Schäden durch physikalische Einflüsse, berufsbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane, berufsbedingte Hauterkrankungen, berufsbedingte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Infektionserkrankungen und parasitäre Erkrankungen als Berufskrankheiten, unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind;

9.

arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;

10.

Maßnahmen der Rehabilitation;

11.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen und werdenden Müttern;

12.

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;

13.

Biostatistik – Epidemiologie.

(2) Die Ausbildung hat ein zumindest einwöchiges Praktikum in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen zu beinhalten.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:

1.

Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;

2.

Grundlagen der Arbeitsphysiologie:

Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;

3.

Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationspsychologie;

4.

angewandte Arbeitspsychologie;

5.

ergonomische Arbeitsgestaltung;

6.

spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;

7.

Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;

8.

Arbeitspathologie:

Berufserkrankungen durch chemische Stoffe, berufsbedingte Schäden durch physikalische Einflüsse, berufsbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane, berufsbedingte Hauterkrankungen, berufsbedingte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Infektionserkrankungen und parasitäre Erkrankungen als Berufskrankheiten, unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind;

9.

arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;

10.

Maßnahmen der Rehabilitation;

11.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen und werdenden Müttern;

12.

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;

13.

Biostatistik – Epidemiologie.

(2) Die Ausbildung hat ein Praktikum zu beinhalten. Dieses kann in Form von Projektarbeiten in Kombination mit Begehungen in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen erfolgen. Darüber hinaus können auch weitere Begehungen erfolgen.

Abs. 1 Z 2 bis 4 und 11 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt (vgl. § 8 Abs. 3).

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:

1.

Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;

2.

Arbeitsphysiologie:

3.

Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;

4.

Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:

5.

ergonomische Arbeitsgestaltung;

6.

spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;

7.

Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;

8.

Arbeitspathologie:

9.

arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;

10.

Maßnahmen der Rehabilitation;

11.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;

12.

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;

13.

Biostatistik – Epidemiologie.

(2) Die Ausbildung hat ein Praktikum zu beinhalten. Dieses kann in Form von Projektarbeiten in Kombination mit Begehungen in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen erfolgen. Darüber hinaus können auch weitere Begehungen erfolgen.

§ 6. Die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen.

§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.

§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.

§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuzuziehen ist, abzulegen.

§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit zuzuziehen ist, abzulegen.

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984, BGBl. Nr. 131, über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984, BGBl. Nr. 131, über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Z 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984, BGBl. Nr. 131, über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Z 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2012 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.