Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2, 25a Abs. 4 und 28 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, hinsichtlich des § 4, dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2, 25a Abs. 4 und 28 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, hinsichtlich des § 4, dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden.
§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden.
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zuständigen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,
Dienstsitz des Kontrollorgans,
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und
Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zuständigen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,
Dienstsitz des Kontrollorgans,
sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und
Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung abzufertigen.
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur Ausfuhr abzufertigen.
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur Ausfuhr abzufertigen.
§ 4. (1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist eine Kontrollgebühr, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt, zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr beträgt 500 S, die Gebühr für den Zeitaufwand 130 S je angefangene halbe Stunde.
(3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 260 S je angefangene halbe Stunde.
§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.
(2) Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene halbe Stunde.
(3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.
(2) Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene halbe Stunde.
(3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.
(3) Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.
(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und soviele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.
(3) Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.
(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und soviele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
§ 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
§ 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
§ 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
§ 6a. (1) Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
(2) Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13.06.2001 S. 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Importeur/Unternehmer,
das Bestimmungsland,
das Ursprungsland,
das Versendungsland,
das Transportmittel (Art und Nummer),
den Versender/Verkäufer,
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse,
den KN-Code.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß § 3 Abs. 2
im Original und mit Dienstsiegel versehen,
als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder
in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der ausstellenden Behörde vorgelegt wird.
(4) Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
(5) Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.
(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).
(7) Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang I der der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.
(8) Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 5 Abs. 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.
§ 6a. (1) Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
(2) Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13.06.2001 S. 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Importeur/Unternehmer,
das Bestimmungsland,
das Ursprungsland,
das Versendungsland,
das Transportmittel (Art und Nummer),
den Versender/Verkäufer,
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse,
den KN-Code.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß § 3 Abs. 2
im Original und mit Dienstsiegel versehen,
als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder
in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der ausstellenden Behörde vorgelegt wird.
(4) Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
(5) Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.
(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).
(7) Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang I der der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.
(8) Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Art. 5 Abs. 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 232/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1994, außer Kraft.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 232/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1994, außer Kraft.
Anlage
```
```
Einfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
Burgenland:
Kärnten:
Niederösterreich:
Oberösterreich:
Salzburg:
Steiermark:
Tirol:
Vorarlberg:
Wien:
Anlage
Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
```
Burgenland: Deutschkreutz
```
Jennersdorf
Klingenbach
Nickelsdorf
```
Kärnten: Karawankentunnel
```
Villach
```
Niederösterreich Berg
```
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Kleinhaugsdorf
```
Oberösterreich: Linz
```
Wels
Wullowitz
```
Salzburg: Salzburg
```
```
Steiermark: Graz
```
Spielfeld
```
Tirol: Innsbruck
```
```
Vorarlberg: Feldkirch
```
Höchst
Wolfurt
```
Wien: Kledering
```
Wien
Anlage
Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
```
Burgenland: Deutschkreutz
```
Heiligenkreuz
Klingenbach
Nickelsdorf
```
Kärnten: Karawankentunnel
```
Villach
```
Niederösterreich Berg
```
Drasenhofen
Flughafen Wien-Schwechat
Kleinhaugsdorf
```
Oberösterreich: Linz
```
Wels
Wullowitz
```
Salzburg: Salzburg
```
```
Steiermark: Graz
```
Spielfeld
```
Tirol: Innsbruck
```
```
Vorarlberg: Feldkirch
```
Höchst
Tisis
Wolfurt
```
Wien: Kledering
```
Wien
Anlage
Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
Zollamt Wien;
Zollamt Flughafen Wien;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;
Zollamt Linz;
Zollamt Wels;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.
Anlage
Ein- und Ausfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2
Zollamt Wien;
Zollamt Flughafen Wien;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;
Zollamt Linz;
Zollamt Wels;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;
im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;
im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.