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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:

1.

Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 173,

2.

Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. EG Nr. L 121.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 2. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

Werbung

§ 3. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Marktnotierungen

§ 4. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Kennnummer des Erzeugerbetriebs

§ 4a. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 5/2001, ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 1, mit der Kennnummer des Erzeugerbetriebs (Erzeugercode) zu kennzeichnen.

(2) Die Kennnummer des Erzeugerbetriebs besteht aus

1.

dem Code "AT" und

2.

der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung.

2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2002, S 44, voranzustellen.

(3) Die Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für die Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG zu übermitteln.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier vorzusorgen, dass die Registrierung der bestehenden Erzeugerbetriebe bis 31. Mai 2003 vorgenommen wird.

(5) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank zu führen. Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen der Zugang zur elektronischen Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Wege der Landeshauptmänner jährlich bis 15. März des Folgejahres der koordinierenden Behörde in elektronischer Form eine Liste der registrierten Erzeugerbetriebe zu übermitteln.

Packstellen-Kennummern

§ 5. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 sind die ersten zwei Ziffern der zugelassenen Packstellen zu erteilenden Kennummer für Österreich mit „13'' festgelegt.

(2) Als Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes wird die dritte Stelle der Kennummer wie folgt festgelegt:

```

1.

Burgenland ................... 1

```

```

2.

Kärnten ...................... 2

```

```

3.

Niederösterreich ............. 3

```

```

4.

Oberösterreich ............... 4

```

```

5.

Salzburg ..................... 5

```

```

6.

Steiermark ................... 6

```

```

7.

Tirol ........................ 7

```

```

8.

Vorarlberg ................... 8

```

```

9.

Wien ......................... 9

```

(3) Die weiteren Stellen der Kennummer sind von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen, daß eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist.

Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

Banderolen und Etiketten

§ 6. (1) Als Banderolen und Etiketten mit amtlichen Zeichen gemäß den nachfolgend angeführten Bestimmungen werden die in der Anlage angeführten Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) wie folgt festgelegt:

1.

Muster 1 gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier in Großpackungen verpacken,

2.

Muster 2 gemäß Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier der Güteklasse A neu sortieren oder in die Güteklasse B herabstufen,

3.

Muster 3 gemäß Art. 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier umpacken,

4.

Muster 4 gemäß Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier für die Lebensmittelindustrie verpacken und

5.

Muster 5 gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 für Betriebe, die Eier als ungenießbare Industrieeier verpacken.

(2) Die Etiketten im Sinne des Abs. 1 haben eine Länge von 16 cm und eine Breite von 8 cm. Die Höhe der Buchstaben beträgt

1.

20 mm hinsichtlich der Angaben „Eier für die Lebensmittelindustrie'' (Muster 4) und „Industrie-Eier'' (Muster 5),

2.

8 mm hinsichtlich der Angabe „ungenießbar'' (Muster 5) und

3.

4 mm hinsichtlich aller übrigen Angaben.

(3) Als amtliches Zeichen wird das auf den Mustern 1 bis 3 dargestellte Symbol festgelegt: Es besteht aus einem Ring, dessen innerer Durchmesser 20 mm und dessen äußerer Durchmesser 22 mm beträgt. Innerhalb des Ringes befinden sich die Buchstaben „AT'', deren Höhe 10 mm beträgt.

(4) Die Banderolen entsprechen in Breite und Gestaltung des Aufdruckes den Etiketten. Die Länge der Banderolen hat jedoch mindestens 30cm zu betragen.

(5) Die Angaben über die Haltbarmachung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sind im linken unteren Viertel der Etiketten anzuführen, wenn die Großpackungen gekühlte oder halbar (Anm.: richtig: haltbar) gemachte Eier enthalten.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

1.

entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

2.

entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,

3.

entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier verstößt, indem er Eier

1.

entgegen Art. 2 Abs. 1

a)

in Verbindung mit Art. 6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder

b)

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung

2.

entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,

3.

entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates verstößt, indem er

1.

als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger entgegen Art. 17 Abs. 1, 2 Satz 2 oder Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Art. 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2.

entgegen Art. 17 Abs. 3, 4 oder 6 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,

3.

entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen Behörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4.

entgegen Art. 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

1.

entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

2.

entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,

3.

entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier verstößt, indem er Eier

1.

entgegen Art. 2 Abs. 1

a)

in Verbindung mit Art. 6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder

b)

in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 oder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung

2.

entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,

3.

entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates verstößt, indem er

1.

als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger entgegen Art. 17 Abs. 1, 2 Satz 2 oder Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Art. 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2.

entgegen Art. 17 Abs. 3, 4 oder 6 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,

3.

entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen Behörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4.

entgegen Art. 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Außerkrafttreten

§ 8. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsklassen für Hühnereier, BGBl. Nr. 431/1992, außer Kraft.

Anlage

```

```

Muster 1

1a: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse A in Großpackungen verpacken.

(Anm.: Muster 1a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

1b: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse B in Großpackungen verpacken.

(Anm.: Muster 1b nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster 2

2a: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse A neu

sortieren.

(Anm.: Muster 2a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2b: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse A neu

sortieren, und die Güteklasse B herabstufen.

(Anm.: Muster 2b nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster 3

3a: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse A

umpacken.

(Anm.: Muster 3a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3b: Von Betrieben zu verwenden, die Eier der Güteklasse B

umpacken.

(Anm.: Muster 3b nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster 4

Von Betrieben zu verwenden, die Eier für die Lebensmittelindustrie verpacken.

(Anm.: Muster 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster 5

Von Betrieben zu verwenden, die Eier als ungenießbare Industrieeier verpacken.

(Anm.: Muster 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)