Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Hebammenausbildung (Hebammen-Ausbildungsverordnung – Heb-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-06
Status Aufgehoben · 2013-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 32 und 36 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:

Fachspezifische und organisatorische Leitung § 1
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung § 2
Lehrpersonen § 3f.
Ausbildungsjahr und Lehrplan § 5
Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung § 6
Akademiewechsel und Anrechnung § 7
Theoretische Ausbildung § 8
Praktische Ausbildung § 9f.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen § 11
Art der Prüfung § 12
Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung § 13
Wiederholen einer Prüfung § 14
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr § 15
Wiederholen eines Praktikums § 16
Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung § 17
Bestätigung § 18
Diplomprüfung § 19
Diplomprüfungsinhalt § 20
Ablauf der Diplomprüfung § 21
Prüfungskommission § 22
Befugnisse der Mitglieder der Prüfungskommission § 23
Prüfungsprotokoll § 24
Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung § 25
Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung § 26f.
Diplom § 27
Ergänzungsprüfungen § 29
Qualifikationserfordernisse § 30

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

1.

Abschnitt

Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1. (1) Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:

1.

die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,

2.

eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,

3.

davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,

4.

die pädagogische Eignung und

5.

eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 1 Z 2 oder 3.

(3) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:

1.

Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,

2.

Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,

3.

die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und

4.

Vertretung der Hebammenakademie nach außen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2. (1) Die Qualifikationserfordernisse für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter einer Hebammenakademie sind:

1.

eine Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe von mindestens drei Jahren und

2.

die pädagogische Eignung.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1.

(3) Der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/Dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter obliegt die Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktorin/des Direktors folgende Aufgaben:

1.

Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,

2.

Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und

3.

Information und Beratung der Direktorin/des Direktors sowie der Lehrpersonen aus ärztlicher Sicht.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Lehrpersonen

§ 3. Als Lehrpersonen der theoretischen und praktischen Ausbildung an Hebammenakademien sind folgende Personen, sofern sie pädagogisch geeignet sind, qualifiziert:

1.

Hebammen, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,

2.

Ärztinnen/Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung besitzen,

3.

Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und

4.

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

§ 4. Für die Betreuung der Studierenden während der praktischen Ausbildung hat für je zwölf Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrhebamme zur Verfügung zu stehen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 5. (1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober oder am ersten Montag im März.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist, ausgenommen Abs. 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Folgende Zeiten sind in die Ausbildungszeit einzurechnen und gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung:

1.

Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und

2.

Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedlung, Verehelichung der/des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.

(3) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten gemäß Abs. 2 Z 2 Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.

(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen möglich:

1.

für die Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß den Bestimmungen über den Mutterschutz,

2.

für die Dauer des Elternkarenzurlaubes sowie

3.

für die Dauer der Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Akademiewechsel und Anrechnung

§ 7. (1) Wird die Hebammenakademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(2) Hat eine Studierende/ein Studierender eine Hebammenakademie ein Jahr oder länger besucht und ist sie/er aus dieser ausgetreten, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Hebammenakademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Hebammenakademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.

(3) Hat eine Studierende/ein Studierender einer Hebammenakademie im Ausland Prüfungen im Rahmen einer Hebammenausbildung absolviert, so sind diese von der Prüfungskommission insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Das Gesamtausmaß der theoretischen Ausbildung umfaßt 1 530 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu umfassen.

(3) Mit dem Unterricht sind Lehrpersonen zu betrauen, die die in Anlage 1 bei dem jeweiligen Unterrichtsfach angeführte Qualifikation besitzen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Praktische Ausbildung

§ 9. (1) Das Gesamtausmaß der praktischen Ausbildung umfaßt 3 250 Stunden.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat gemäß der in Anlage 2 genannten Art und Dauer stattzufinden und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt.

2.

Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden.

3.

Eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierende/den Studierenden selbst oder die eigenhändige Durchführung von mindestens 30 Geburten und die aktive Teilnahme an 20 Geburten.

4.

Aktive Teilnahme an mindestens einer Steißgeburt. Bei Mangel an Steißgeburten ist die Ausbildung anhand von Demonstrationsmodellen zu erteilen.

5.

Durchführung der Episiotomie und Einführung in das Vernähen der Wunde. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisung. Die Durchführung des Vernähens beinhaltet das Vernähen der Wunde nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriß; bei Mangel an Fällen hat die Ausbildung an Demonstrationsmodellen zu erfolgen.

6.

Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen.

7.

Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen.

8.

Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen, einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen.

9.

Pflege von Patientinnen auf den Gebieten der Gynäkologie und Geburtshilfe.

10.

Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisungen.

(3) Ist die Durchführung der praktischen Ausbildung aus organisatorischen Gründen im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr nicht gemäß der in Anlage 2 genannten Dauer möglich, können von der Direktorin/dem Direktor Teile der praktischen Ausbildung in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch nicht mehr als zwei Praktikumsfächer pro Ausbildungsjahr betreffen.

(4) Eine Verlegung gemäß Abs. 3 ist von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebs der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.

(5) Bei Akademiewechsel sind die fehlenden Praktikazeiten nachzuholen.

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Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung hat an Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Hebammenberuf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen.

(4) Für die praktische Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die

1.

in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und

2.

pädagogisch geeignet sind.

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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen

§ 11. (1) Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4

1.

das erste Ausbildungsjahr,

2.

im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und

3.

im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.

(2) Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:

1.

die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;

2.

die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 Z 1 nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.

(4) Wird die gemäß Abs. 2 Z 2 nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

2.

Abschnitt

Prüfungen

Art der Prüfung

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