Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz – UGStVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-10-01
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UGStVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UGStVG

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung folgender begleitender Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, (im folgenden: EMAS-V) zur Einrichtung eines Systems der Bewertung und kontinuierlichen Verbesserung der umweltbezogenen Leistungen von Unternehmen und der darauf bezogenen Information der Öffentlichkeit:

1.

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter;

2.

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte;

3.

besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Standorteintragung.

Abkürzung

UGStVG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften) oder

2.

Umwelteinzelgutachter/innen (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der EMAS-V in Verbindung mit Anhang III lit. A der EMAS-V nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zugelassen sind oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 6 Abs. 7 der EMAS-V zugelassen sind und bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

(2) Sektoren sind

1.

die Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1) nach Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und D (verarbeitendes Gewerbe), der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990;

2.

die Bereiche

a)

Erzeugung von Strom,

b)

Erzeugung von Gas,

c)

Erzeugung von Dampf und Heißwasser,

d)

stoffliche Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,

e)

thermische Verwertung von festen oder flüssigen Abfällen,

f)

Ablagerung von festen oder flüssigen Abfällen,

g)

biologische sonstige Behandlung von Abfällen,

h)

thermische sonstige Behandlung von Abfällen,

i)

chemisch-physikalische sonstige Behandlung von Abfällen; sowie

3.

weitere Sektoren auf Grund einer Verordnung nach § 20 Abs. 1.

Abkürzung

UGStVG

Anforderungen an Umweltgutachter

§ 3. (1) Umweltgutachter müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V erforderliche Fachkunde (§ 4) sowie Unabhängigkeit und Integrität (§ 5) besitzen.

(2) Im Inland zugelassene Umweltgutachter müssen einen Sitz oder Wohnsitz in Österreich haben.

Abkürzung

UGStVG

Fachkunde

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde wird nachgewiesen durch

1.

eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

2.

einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

3.

eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Abs. 6, insbesondere der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Abs. 6 Z 3.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluß eines Studiums im Sinne der §§ 35, 35a oder 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, im Rahmen der im folgenden angeführten Hochschulstudienrichtungen oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

1.

Technische Studienrichtungen,

2.

Naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

3.

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

4.

Rechtswissenschaftliche Studienrichtung,

5.

Medizinische Studienrichtung,

6.

Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien,

7.

Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben oder

8.

ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

1.

ein Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, oder

2.

eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Jahren.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

1.

eine mindestens dreijährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

2.

eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 30 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbegutachtung nach der EMAS-V.

(5) In die Dreijahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:

1.

eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, bzw. als dem entsprechender Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945,

2.

eine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit als Geschäftsführer/in eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbständige Tätigkeit auf diesen Gebieten,

3.

eine Tätigkeit als Beauftragte/r im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 oder,

4.

eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Abs. 6 Z 3 angeführten Bereiche.

(6) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter (Abs. 1 Z 3) wird im Rahmen der Zulassung durch Sachverständige beurteilt, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 7) im Einzelfall vorgeschlagen werden. Die Beurteilung der Fachkunde umfaßt

1.

eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen,

2.

eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem von dem Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin der Zulassungsstelle (§ 8) zu nennenden Standort oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles und

3.

eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

– Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

– Managementinformation und -verfahren,

– Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

– Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V und

– Allgemeine Umwelttechnik.

(7) Der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter/innen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Umwelt angehören. Die Beschlußfassung im Komitee erfolgt einstimmig. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Expert/innen beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(8) Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 6, insbesondere betreffend die Beurteilungskriterien, den Ablauf, den Inhalt der vorzulegenden Dokumentation (§ 9 Abs. 1) und sonstige Anforderungen zu erlassen. Die Verordnung ist hinsichtlich der Fachkundeerfordernisse des Abs. 6 Z 1 und 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.

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UGStVG

Unabhängigkeit und Integrität

§ 5. (1) Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher Art.

(2) Der Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts

1.

in einem Eheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade oder in einem Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade befindet oder

2.

in einem Auftrags-, Bestands-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis oder sonst in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren vor und nach einer Begutachtung nach der EMAS-V befindet.

Ausgenommen von Z 2 ist eine gutachterliche, prüfende, überwachende oder zertifizierende Tätigkeit insbesondere als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle im Sinne des § 7 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, oder als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger einschlägigen Fachgebietes gemäß dem Bundesgesetz über den allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, oder ein Folgeauftrag als Umweltgutachter nach der EMAS-V mit der Maßgabe, daß nicht mehr als drei Begutachtungen nach der EMAS-V in unmittelbarer zeitlicher Abfolge für denselben Standort vorgenommen werden dürfen.

(3) Ein Umweltgutachter bietet für die erforderliche Integrität keine Gewähr, wenn

1.

er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen verurteilt wurde,

2.

er wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als 20 000 S verurteilt wurde,

3.

er als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß § 82b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß § 9 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß § 33 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß § 31 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß § 7 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs I lit. B Z 2 der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oder

4.

über sein Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

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UGStVG

Zulassung als Umweltgutachter

§ 6. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation

1.

entsprechend Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,

2.

die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 erfüllt,

3.

über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt,

4.

nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Z 3) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, tätig sind,

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