Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

weder auf ihnen noch auf dem

Wurzelbett Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden.

22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21

gelten, amtliche Feststellung,

daß

- die Pflanzen in direkter Linie

von Mutterpflanzen abstammen,

die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens

einmal durchgeführten amtlich

anerkannten Tests als frei von

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey,

Pseudomonas caryophylli

(Burkholder) Starr et

Burkholder und Phialophora

cinerescens (Wollenw.) van

Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der

vorgenannten Schadorganismen

auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

```

23.

Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den

```

Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten

solchen, bei denen aus der abgeschlossenen

Verpackung oder Vegetationsperiode keine

anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus

daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev

an den Endverbraucher festgestellt wurden.

bestimmt sind, der keine

gewerbliche

Schnittblumenerzeugung

betreibt

```

24.

Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die

```

graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen

Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II

spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2

Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,

Cucumis spp., Dendranthema daß

(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung

L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das

Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza

L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),

Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis

L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza

Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt

ex Farw., Solanum ist,

melongena L., Spinacia L., oder

Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche

L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,

bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor

der Ernte mindestens

monatlich durchgeführt

wurden, keine Anzeichen von

Liriomyza bryoniae

(Kaltenbach), Liriomyza

huidobrensis (Blanchard) und

Liriomyza trifolii (Burgess)

festgestellt wurden,

oder

```

c)

die Pflanzen unmittelbar vor

```

der Vermarktung untersucht

wurden, sich dabei als frei

von Anzeichen der

betreffenden Schadorganismen

erwiesen haben und einer

geeigneten Behandlung zur

Tilgung von Liriomyza

bryoniae (Kaltenbach),

Liriomyza huidobrensis

(Blanchard) und Liriomyza

trifolii (Burgess) unterzogen

wurden.

```

25.

Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen

```

bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter

eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus

Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis

et al., Globodera pallida

(Stone) Behrens, Globodera

rostochiensis (Wollenweber)

Behrens und Synchytrium

endobioticum (Schilbersky)

Percival.

```

26.

Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß

```

L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als

frei von Beet leaf curl virus

bekannt sind,

oder

```

b)

das Auftreten von Beet leaf

```

curl virus auf der

Anbaufläche nicht bekannt ist

und auf der Anbaufläche oder

in ihrer unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl

virus festgestellt wurden.

```

27.

Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß

```

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

bekannt sind,

oder

```

b)

die Samen, außer denen, die

```

aus Sorten erzeugt wurden,

die gegen alle im Anbaugebiet

anwesende Rassen von

Plasmopara halstedii (Farlow)

Berl. et de Toni resistent

sind, einer angemessenen

Behandlung gegen Plasmopara

halstedii (Farlow) Berl. et

de Toni unterzogen wurden.

27.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der

lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die

ex Farw. zum Anpflanzen gegebenenfalls für die

bestimmt, außer Samen Pflanzen in Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 19.6 und 24 gelten,

amtliche Feststellung, daß

```

a)

die Pflanzen ihren

```

Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von

Tomato Yellow Leaf Curl

Virus bekannt sind,

oder

```

b)

an den Pflanzen keine

```

Anzeichen von Tomato

Yellow Leaf Curl Virus

beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren

Ursprung in Gebieten

haben, die als frei

von Bemisia tabaci

Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei

amtlichen

Kontrollen, die

während der letzten

drei Monate vor der

Ausfuhr zumindest

allmonatlich

durchgeführt wurden,

als frei von Bemisia

tabaci Genn.

befunden wurde,

oder

```

c)

die Anbaufläche keine

```

Symptome von Tomato

yellow leaf curl virus

gezeigt hat und einer

geeigneten Behandlung

und Überwachung

unterzogen wurde, die

die Freiheit von Bemisia

tabaci Genn.

gewährleistet.

```

28.

Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die

```

lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete

ex Farw. Säureextraktionsmethode oder

eine nach dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG genehmigte

gleichwertige Methode gewonnen

wurden und

```

a)

die Samen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Clavibacter michiganensis

ssp. michiganensis (Smith)

Davis et al. oder Xanthomonas

campestris pv. vesicatoria

(Doidge) Dye nicht bekannt

ist,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche während der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für die durch diese

Schadorganismen verursachten

Krankheiten festgestellt

wurden,

oder

```

c)

die Samen einem amtlichen

```

Test zumindest auf diese

Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und

unter Verwendung geeigneter

Methoden unterzogen wurden

und sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß

L. a) auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurden und daß

nach Labortests anhand

repräsentativer Proben

ebenfalls kein Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurde

oder

```

b)

daß vor der Vermarktung eine

```

Entseuchung vorgenommen

wurde.

29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die

L. für die Pflanzen in Anhang IV

Teil A Abschnitt II Nummer 29.1

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, in denen das

Auftreten von Clavibacter

michiganensis ssp. insidiosus

Davis et al. nicht bekannt

ist,

oder

```

b)
  • das Auftreten von

```

Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et

al. seit Beginn der letzten

zehn Jahre weder im Betrieb

noch in seiner

unmittelbaren Umgebung

bekannt wurde

und

- es sich bei dem Material

um eine Sorte handelt,

die als hochresistent

gegen Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

anerkannt ist,

oder

- das Material zum

Erntezeitpunkt noch nicht

seine vierte

Vegetationsperiode seit

der Aussaat begonnen

hatte und es höchstens

eine vorhergehende

Samenernte von der Kultur

gegeben hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für

die Zertifizierung von in

der Gemeinschaft

vermarkteten Saatgut

gelten, 0,1% nicht

übersteigt,

- während der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den

letzten beiden dieser

Perioden weder auf der

Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur

von Medicago sativa L.

Anzeichen von Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden,

- auf der betreffenden

Anbaufläche während der

letzten drei Jahre vor

der Aussaat keine

Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

30.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Land haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete

Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.

Poncirus Raf. und ihre

Hybriden

Teil B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS

VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE

```

```

Pflanzen,

Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)

und andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2, 1.3,

1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

2.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

duplicatus

Sahlberg bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

3.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Unbeschadet der EL, F (Kosika),

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für IRL, VK

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2 und 3

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

5.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Man)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3 und 4

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

cembrae Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

6.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man)

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4

und 5 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

sexdentatus Boerner

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man und

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Jersey)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4,

5 und 6 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes ssp.

(europäische

Erreger bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried”,

„K.D.” oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 4 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi Duc.

bekannt sind.

```

7.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK *1)

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9,

Höhe, außer Früchte 10 und Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Dendroctonus

micans Kugelan ist.

```

8.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

sowie Anhang IV

Teil B Nummer 7

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

duplicatus Sahlberg

ist.

```

9.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10 sowie Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4, 5 und

Anhang IV Teil B

Nummer 7 und 8 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

typographus Heer ist.

```

10.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für IRL, VK

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8 und 9

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

amitinus Eichhof ist.

```

11.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

Larix Mill., die Pflanzen in Man)

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10, Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9 und 10

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips cembrae

Heer ist.

```

12.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man)

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10

und 11 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

sexdentatus Boerner

ist.

```

13.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man und

Larix Mill., Picea die Pflanzen in Jersey)

A. Dietr. und Anhang III Teil A

Pinus L., außer Nummer 1, Anhang IV

Früchte und Samen Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2, 9

und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10,

11 und 12 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Pissodes spp.

(europäische Erreger)

ist.

14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind.

14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

Nadelbäumen Bestimmungen, die für IRL, VK

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und

Anhang IV Teil B

Nummer 14.1 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind.

14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) die Rinde in Man)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und IV

Teil B Nummern 14.1

und 14.2 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips cembrae Heer

bekannt sind.

14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2 und 14.3 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips duplicatus

Sahlberg bekannt

sind.

14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man)

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2, 14.3 und 14.4

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips sexdentatus

Boerner bekannt

sind.

14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4 und

14.5 gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind.

14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.2

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi bekannt

sind.

14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man und

(Coniferales) die Rinde in Jersey). Jersey)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4, 14.5

und 14.6 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes spp.

(europäische

Erreger) bekannt

sind.

```

15.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Larix Mill., zum Bestimmungen, die für Insel Man und

Anpflanzen die Pflanzen in Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12 und 13 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Cephalcia lariciphila

(Klug) ist.

```

16.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL)

```

Pinus L., Picea Bestimmungen, die für

A. Dietr., Larix die Pflanzen in

Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A

uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und

bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 15

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gremmeniella abietina

(Lag.) Morelet ist.

```

17.

Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)

```

Pinus L., zum Bestimmungen, die für

Anpflanzen die Pflanzen in

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,

bestimmt, außer Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche und ihre

unmittelbare Umgebung

frei von Thaumetopoea

pityocampa (Den. et

Schiff.) sind.

```

18.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (N-IRL, Insel Man

zum Anpflanzen die Pflanzen in und Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gilpinia hercyniae

(Hartig) ist.

```

19.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P

```

Eucalyptus daß

l`Herit., außer a) die Pflanzen frei

Samen und von Erde sind und

Früchten gegen Gonipterus

scutellatus Gyll.

behandelt wurden

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die

als frei von

Gonipterus

scutellatus Gyll.

bekannt sind.

20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, F

Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Bretagne), FI,

L., zum die Pflanzen in IRL, P (Azoren),

Anpflanzen Anhang III Teil A S, VK

bestimmt Nummern 10 und 11

sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 25.1, 25.2,

25.3, 25.4, 25.5 und

25.6 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2,

19.3, 19.4 und 19.6

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Knollen

```

a)

in einem Gebiet

```

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) nicht

bekannt ist,

oder

```

b)

die auf einer

```

Fläche oder einem

bodenhaltigen

Kultursubstrat

angebaut wurden,

das als frei von

BNYVV bekannt ist

oder sich bei einem

amtlichen Test

unter Verwendung

eines geeigneten

Verfahrens als frei

von BNYVV

herausgestellt hat,

oder

```

c)

von Erde

```

freigespült wurden.

20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

Solanum tuberosum darf höchstens FI, IRL, P

L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

gemäß Anhang IV enthalten.

Teil B

Nummer 20.1 und

denen, die dazu

bestimmt sind, in

Anlagen mit

zugelassenen

Abfallbeseiti-

gungseinrichtungen

zu Stärke

verarbeitet zu

werden.

20.3. Knollen von Unbeschadet der FI

Solanum Anforderungen nach

tuberosum L. Anhang IV Teil A

Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2

und 19.5, amtliche

Bestätigung, daß die

Vorschriften

eingehalten sind in

bezug auf Globodera

pallida (Stone)

Behrens und

Globodera

rostochiensis

(Wollenweber) Behrens,

in denen der

Richtlinie 69/465/EWG

entsprechen.

```

21.

Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne-

```

lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß

Blütenstaub zur in Anhang III Teil A (außer

Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement

Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin),

Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,

Cotoneaster gegebenenfalls Franche-Comte,

Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Rhone-Alpes

L., Cydonia daß (außer

Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen Departement

Lindl., Malus stammen aus den Rhone),

Mill., Mespilus Schutzgebieten in Bourgogne,

L. Pyracantha E, F (Champagne- Auvergne (außer

Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - Departement Puy

Sorbus L. außer ausgenommen das de Dome),

Sorbus intermedia Departement Provence-Alpes-

(Ehrh.) Pers., Bas-Rhin -, Cote d`Azur,

Stranvaesia Lothringen, Korsika,

Lindl., außer Franche-Comte, Languedoc-

Samen und Rhone-Alpes - Roussillon),

Früchten ausgenommen das IRL, I, P, VK

Departement (N-IRL, Insel Man

Rhone -, Bourgogne, und die

Auvergne - Kanalinseln), A,

ausgenommen das FI

Departement Puy-de-

Dome -, Provence-

Alpes-Cote d`Azur,

Korsika, Languedoc-

Roussillon), IRL, I,

P, VK (N-IRL, Isle of

Man und Kanalinseln),

A, FI

```

b)

die Pflanzen auf

```

einer Fläche

erzeugt wurden bzw.

bei Verbringung in

eine „Schutzzone”

auf einer Fläche

erhalten wurden,

die

aa) in einer

amtlich

bezeichneten

Schutzzone von

mindestens

50 km2 liegt,

dh. einer Zone,

in der die

Wirtspflanzen

zumindest einem

amtlich

zugelassenen

und überwachten

Bekämpfungs-

system

unterliegen,

anhand dessen

die Gefahr der

Ausbreitung von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. durch

die dort

angebauten

Pflanzen gering

gehalten werden

soll;

bb) vor Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode für den

Anbau der

Pflanzen nach

Maßgabe dieser

Nummer amtlich

zugelassen

wurde;

cc) sich ebenso wie

die anderen

Teile der

Schutzzone seit

Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode als

frei von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. erwiesen

hat bei

- amtlichen

Besichtigun-

gen, die

zumindest

zweimal

sowohl auf

der Fläche

selbst als

auch im

Umkreis von

mindestens

250 m

durchgeführt

wurden, und

zwar einmal

im

Juli/August

und einmal im

September/

Oktober,

und

- im Umkreis

von

mindestens

1 km

amtlichen

Stichproben-

kontrollen,

die zumindest

einmal

zwischen Juli

und Oktober

an

ausgewählten

geeigneten

Stellen, wo

insbesondere

geeignete

Indikator-

pflanzen

wachsen,

durchgeführt

wurden, und

- amtlichen

Tests, die an

seit Beginn

der letzten

abgeschlosse-

nen Vegeta-

tionsperiode

amtlich

gezogenen

Proben von

Pflanzen, die

auf dem Feld

oder den

anderen

Teilen der

Schutzzone

Anzeichen von

Erwinia

amylovora

(Burr.)

Winsl. et al.

aufgewiesen

haben, mit

geeigneten

Labormethoden

durchgeführt

wurden, und

dd) von der ebenso

wie von den

anderen Teilen

der Schutzzone

keine

Wirtspflanzen

mit Anzeichen

von Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. ohne

vorherige

amtliche

Untersuchung

oder Zustimmung

entfernt

wurden.

```

22.

Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

```

Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P

Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

L., Brassica enthalten.

napus L.,

Brassica rapa

L., Daucus L.,

ausgenommen

solche, die zum

Anpflanzen

bestimmt sind

```

23.

Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

```

Beta vulgaris L., Anforderungen, die FI, IRL, P

die zum für die Pflanzen des (Azoren), S, VK

Anpflanzen Anhangs IV Teil A

bestimmt sind Abschnitt I

Nummern 35.1 und

35.2, des Anhangs IV

Teil A Abschnitt II

Nummer 26 und des

Anhangs IV Teil B

Nummer 22 gelten,

amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen

aa) in amtlichen

Untersuchungen

als frei von Beet

necrotic yellow

vein virus

(BNYVV) befunden

wurden

oder

bb) aus Saatgut

erwachsen sind,

das den

Anforderungen des

Anhangs IV Teil B

Nummer 27 genügt,

und

- in Gebieten

angebaut

wurden, in

denen das

Auftreten von

BNYVV nicht

bekannt ist,

oder

- auf einer

Fläche oder

Kultursubstrat

angebaut

wurden, das in

amtlichen

Untersuchungen

als frei von

BNYVV befunden

wurde,

oder

- der Probenahme

unterzogen

wurde und bei

der Analyse der

Probe als frei

von BNYVV

befunden wurde.

```

b)

Die das Material

```

haltende Einrichtung

oder Forschungsstelle

meldet das

betreffende Material

der für sie

zuständigen amtlichen

Pflanzenschutzbehörde.

```

24.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, DK, IRL, P

```

Begonia L., daß (zwischen Douro

zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren e Minho, Traz-

bestimmt, außer Ursprung in einem os- Montes, Beira

Samen, Knollen Gebiet haben, das Litoral, Beira

und Wurzelknollen, als frei von Interior,

sowie Pflanzen von Bemisia tabaci Ribatejo e Oeste,

Euphorbia Genn. bekannt ist, Alentejo, Madeira

pulcherrima Willd., oder und Azoren), VK,

zum Anpflanzen S, FI

bestimmt, außer b) bei in den drei

Samen und außer Monaten vor der

denjenigen, bei Vermarktung

denen auf Grund mindestens einmal

der Verpackung, monatlich

der Entwicklung durchgeführten

der Blüten amtlichen

(oder Brakteen) Untersuchungen an

oder anderer Merkmale den Pflanzen am

offenkundig ist, Anbauort keine

daß sie zum Anzeichen von

Verkauf an den Bemisia tabaci

Endverbraucher Genn. festgestellt

bestimmt sind, wurden,

der keinen oder

gewerblichen c) die Pflanzen vor

Pflanzenbau der Vermarktung

betreibt einer geeigneten

Behandlung zur

Tilgung von Bemisia

tabaci Genn.

unterzogen und bei

der Untersuchung als

frei von lebenden

Schadorganismen

befunden wurden.

25.1. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die FI, IRL, P

Tierernährung Pflanzensendung (Azoren), S, VK

bestimmt entweder

```

a)

der Hitzebehandlung

```

zwecks Bekämpfung

des Befalls mit

Beet necrotic

yellow vein virus

oder

```

b)

einer Behandlung

```

zur Entfernung von

Erde und Wurzeln

sowie zur

Devitalisierung der

Pflanzen unterzogen

wurde.

25.2. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die Pflanzen zur FI, IRL, P

industriellen industriellen (Azoren), S, VK

Verarbeitung Verarbeitung bestimmt

bestimmt sind und an Fabriken

geliefert werden, die

über eine geeignete,

überwachte

Abwasseraufbereitungs-

anlage zur

Verhinderung der

BNYVV-Verbreitung

verfügen, und der

Transport in einer

Weise erfolgt, bei der

eine Verbreitung des

Krankheitserregers

ausgeschlossen ist.

```

26.

Rübenerde und Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

```

unsterilisierter daß Erde bzw. Abfall FI, IRL, P

Rübenabfall einer Behandlung (Azoren), S, VK

unterzogen wurde, bei

der eine Verschleppung

des Beet necrotic

yellow vein virus

ausgeschlossen ist.

27.1. Samen von Futter- Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

und Zuckerrüben Bestimmungen der FI, IRL, P

von Beta vulgaris Richtlinie 66/400/EWG (Azoren), S, VK

L. gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

das Saatgut der

```

Kategorien

„Basissaatgut”

und

„zertifiziertes

Saatgut” die

Bedingungen der

Anlage I Teil B

Nummer 3 der

Richtlinie

66/400/EWG erfüllt

oder

```

b)

bei „nicht

```

endgültig

zertifiziertem

Saatgut” das

Saatgut

- die Bedingungen

des Artikels 15

Absatz 2 der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

der Anlage I

Teil B der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

27.2. Gemüsesamen von Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

Beta vulgaris L. Bestimmungen der FI, IRL, P

Richtlinie (Azoren), S, VK

70/458/EWG

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

bei verarbeitetem

```

Saatgut der

gewichtsmäßige

Anteil an

unschädlichen

Verunreinigungen

0,5 vH nicht

überschreitet -

bei umhülltem

Saatgut ist diese

Bedingung vor der

Umhüllung

einzuhalten - oder

```

b)

bei nicht

```

verarbeitetem

Saatgut das Saatgut

- amtlich so

verpackt wird,

daß keine

BNYVV-Verbreitung

zu befürchten ist,

und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

von Buchstabe a)

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

```

28.

Samen von Amtliche Feststellung, EL

```

Gossypium spp. daß,

```

a)

der Samen durch

```

Säurebehandlung

entfasert wurde

und

```

b)

auf der

```

Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode

keine Anzeichen von

Glomerella gossypii

Edgerton

festgestellt wurden

und eine

repräsentative

Probe untersucht

wurde und sich

dabei als frei von

Glomerella gossypii

Edgerton erwiesen

hat.

28.1 Samen von Amtliche Bestätigung, daß die EL, E

Gossypium Samen mit Säure entkörnt wurden (Andalucia,

spp. Catalonia,

Extremadura,

Murcia,

Valencia)

```

29.

Samen von Amtliche Feststellung, E (Granada und

```

Mangifera spp. daß die Samen ihren Malaga), P

Ursprung in Gebieten (Alentejo,

haben, die als frei Algarve und

von Sternochetus Madeira)

mangifera Fabricius

bekannt sind.

```

30.

Gebrauchte Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne),

```

Landmaschinen und sind zu säubern und FI, IRL, P

Geräte von Erd- und (Azoren), S, VK

Pflanzenresten frei

zu halten

```

31.

Früchte von Unbeschadet der Anforderungen EL, F

```

Citrus L., für Früchte gemäß Anhang IV (Korsika),

Fortunella Swingle, Teil A Abschnitt II Z 31.1 I, P

Poncirus Raf. und gilt, daß:

ihre Hybriden mit

Ursprung in E und a) die Früchte frei von Blättern

F (außer Korsika) und Stielen sein müssen oder

```

b)

Früchten mit Blättern und

```

Stielen eine amtliche

Bestätigung beiliegt, daß sie

in geschlossenen, amtlich

versiegelten Behältern

verpackt sind, daß diese

Behälter während des

Transports durch ein für

diese Früchte anerkanntes

Schutzgebiet verschlossen

bleiben und daß sie ein im

Pflanzenpaß aufgeführtes

Kennzeichen tragen

```

```

*1) (Schottland, Nordirland, Jersey, England - folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, The Isle of Man, The Isle of Wight, The Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Cheshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks sowie Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52 (T) nach Derby und Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A6 (T); Gloucestershire:

Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Greater Manchester: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks; Leicestershire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der B411A und Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Kreises Craven; Staffordshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52 (T); Warwickshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Wiltshire:

Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Verbindungsstelle der M4 mit der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road)

ANHANG V

PELANZEN, PELANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGS- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN

Teil A

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen

1.

Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse.

1.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., Pyracantha Roem., Pyrns L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lmdl.

1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowie von Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.

1.5. Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.

1.6. Früchte von Citrus clementina Hort. ex Tanaka mit Stielen und Blättern.

1.7. Holz gem. § 1 Abs. 2, das

a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen gewonnen wurde:

– Castanea Mill., ausgenommen entrindetes Holz,

– Platanus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

und das

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif entspricht:

```

```

KN-Code Warenbezeichnung

```

```

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von

anderem Holz

ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets,

Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen

zusammengepreßt

ex 4403 99 10, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

20, 30, 40 oder vierseitig grob zugerichtet:

und 80 - anderes

ex 4404 20 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,

gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- anderes Holz

4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:

- nicht imprägniert

ex 4407 99 91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

und 99 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- anderes

1.8 Lose Rinde von Castanea Mill.

2.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Herit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. und Verbena L.

2.2. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4. Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Alhum schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

3.

Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston „Golden Yellow“, Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L.

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpaß versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen:

1.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.

1.1. Gegebenenfalls Pflanzen von Koniferen (Coniferales).

1.2. Pflanzen von Populus L. und Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus l'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Persea americana P. Mill., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

1.4. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

1.5. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt.

1.6. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

1.7. Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

1.8. Samen von Beta vulgaris L., Dolichos Jacq., Gossypium spp. und Phaseolus vulgaris L.

1.9. Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.

1.10. Holz gem. § 1 Abs. 2, das

a)

ganz oder teilweise aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer entrindetes Holz, und das

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

```

```

KN-Code Warenbezeichnung

```

```

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von

Nadelholz

ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets,

Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen

zusammengepreßt

4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet:

- anderes, von Nadelholz

ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz,

gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, von

Nadelholz

4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:

- nicht imprägniert

ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,

von Nadelholz

4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel aus Holz

ex 4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger

und 90 aus Holz:

- andere als Flachpaletten und Boxpaletten, wenn sie

den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und

demgemäß gekennzeichnet sind

1.11. Lose Rinde von Koniferen (Coniferales).

2.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1. Unbeschadet Abschnitt II Nummer 1.1: Pflanzen von Koniferen (Coniferales), zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.2. Pflanzen von Begonia L. und Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

Teil B

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten

I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind

1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Aquariumpflanzen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Affium cepa L., Allium porrnm L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L., Pelargonium l'Herit ex Ait. Phoenix spp., Populus L., Quercus L.,

– Koniferen (Coniferales),

– Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in Nordamerika,

– Prunus L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

3.

Früchte von:

– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden,

– Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

4.

Knollen von Solanum tuberosum L.

5.

Lose Rinde von

– Koniferen (Coniferales),

– Acer saccharum Marsh., Castanea Mill., Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.

6.

Holz gem. § 1 Abs. 2, das

a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:

– Castanea Mill.,

– Castanea Mill., Quercus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,

– Platanus, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

– Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

– Pinus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,

– Populus L., mit Ursprung in Ländern des nordamerikanischen Kontinents,

– Acer saccharum Marsh., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika, und das

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

```

```

KN-Code Warenbezeichnung

```

```

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

ex 4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

4401 22 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- anderes Holz

ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets,

Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen

zusammengepreßt

ex 4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet:

- anderes, von Nadelholz mit Ursprung in

außereuropäischen Ländern

4403 91 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet:

- Eichenholz (Quercus spp.)

4403 99 10, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

20, 30, 40 oder vierseitig grob zugerichtet:

und 80 - anderes

ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,

gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

ex 4404 20 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,

gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- anderes Holz

4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:

- nicht imprägniert

ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

ex 4407 91 90 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- Eichenholz (Quercus spp.)

ex 4407 99 91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

und 99 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- anderes

ex 4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel aus Holz mit Ursprung in

außereuropäischen Ländern

ex 4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger

und 90 aus Holz mit Ursprung in außer europäischen Ländern

ex 4416 00 10 Faßstäbe und Tröge aus Eichenholz (Quercus spp.)

und 90

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20 10 und 90) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

7.

a) Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

b)

Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, der Ukraine, Weißrußland und in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.

II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen.

1.

Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.

2.

Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).

3.

Befruchtungsfähige Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

4.

Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.

5.

Samen von Dolichos Jacq., Magnifero spp., Beta vulgaris L. und Phaseolus vulgaris L.

6.

Samen und Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.

7.

Holz gem. § 1 Abs. 2,

a)

das ganz oder teilweise aus Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., gewonnen wurde und seinen Ursprung in europäischen Drittländern hat

und

b)

das einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

```

```

KN-Code Warenbezeichnung

```

```

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von

Nadelholz

ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets,

Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen

zusammengepreßt

4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet:

- anderes, von Nadelholz

ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,

gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, von

Nadelholz

4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:

- nicht imprägniert

ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen

und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,

von Nadelholz

4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel aus Holz

4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger

und 90 aus Holz

Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20 10 und 90) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.

8.

Pflanzenteile von Persea americana P. Mill. und Eucalyptus l'Herit.

ANHANG V

PELANZEN, PELANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGS- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN

Teil A

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft

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