Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
weder auf ihnen noch auf dem
Wurzelbett Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden.
22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21
gelten, amtliche Feststellung,
daß
- die Pflanzen in direkter Linie
von Mutterpflanzen abstammen,
die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens
einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr et
Burkholder und Phialophora
cinerescens (Wollenw.) van
Beyma erwiesen haben,
- keine Anzeichen der
vorgenannten Schadorganismen
auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
```
Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den
```
Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten
solchen, bei denen aus der abgeschlossenen
Verpackung oder Vegetationsperiode keine
anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus
daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev
an den Endverbraucher festgestellt wurden.
bestimmt sind, der keine
gewerbliche
Schnittblumenerzeugung
betreibt
```
Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die
```
graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen
Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II
spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2
Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,
Cucumis spp., Dendranthema daß
(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung
L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das
Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza
L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),
Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis
L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza
Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt
ex Farw., Solanum ist,
melongena L., Spinacia L., oder
Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche
L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,
bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor
der Ernte mindestens
monatlich durchgeführt
wurden, keine Anzeichen von
Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach), Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess)
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen unmittelbar vor
```
der Vermarktung untersucht
wurden, sich dabei als frei
von Anzeichen der
betreffenden Schadorganismen
erwiesen haben und einer
geeigneten Behandlung zur
Tilgung von Liriomyza
bryoniae (Kaltenbach),
Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) und Liriomyza
trifolii (Burgess) unterzogen
wurden.
```
Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen
```
bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter
eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus
Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis
et al., Globodera pallida
(Stone) Behrens, Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Synchytrium
endobioticum (Schilbersky)
Percival.
```
Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß
```
L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als
frei von Beet leaf curl virus
bekannt sind,
oder
```
das Auftreten von Beet leaf
```
curl virus auf der
Anbaufläche nicht bekannt ist
und auf der Anbaufläche oder
in ihrer unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl
virus festgestellt wurden.
```
Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß
```
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
bekannt sind,
oder
```
die Samen, außer denen, die
```
aus Sorten erzeugt wurden,
die gegen alle im Anbaugebiet
anwesende Rassen von
Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. et de Toni resistent
sind, einer angemessenen
Behandlung gegen Plasmopara
halstedii (Farlow) Berl. et
de Toni unterzogen wurden.
27.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der
lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die
ex Farw. zum Anpflanzen gegebenenfalls für die
bestimmt, außer Samen Pflanzen in Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 19.6 und 24 gelten,
amtliche Feststellung, daß
```
die Pflanzen ihren
```
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei von
Tomato Yellow Leaf Curl
Virus bekannt sind,
oder
```
an den Pflanzen keine
```
Anzeichen von Tomato
Yellow Leaf Curl Virus
beobachtet wurden und
aa) die Pflanzen ihren
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei
von Bemisia tabaci
Genn. bekannt sind,
oder
bb) die Anbaufläche bei
amtlichen
Kontrollen, die
während der letzten
drei Monate vor der
Ausfuhr zumindest
allmonatlich
durchgeführt wurden,
als frei von Bemisia
tabaci Genn.
befunden wurde,
oder
```
die Anbaufläche keine
```
Symptome von Tomato
yellow leaf curl virus
gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung
und Überwachung
unterzogen wurde, die
die Freiheit von Bemisia
tabaci Genn.
gewährleistet.
```
Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die
```
lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete
ex Farw. Säureextraktionsmethode oder
eine nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG genehmigte
gleichwertige Methode gewonnen
wurden und
```
die Samen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Clavibacter michiganensis
ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al. oder Xanthomonas
campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye nicht bekannt
ist,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche während der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für die durch diese
Schadorganismen verursachten
Krankheiten festgestellt
wurden,
oder
```
die Samen einem amtlichen
```
Test zumindest auf diese
Schadorganismen an einer
repräsentativen Probe und
unter Verwendung geeigneter
Methoden unterzogen wurden
und sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß
L. a) auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurden und daß
nach Labortests anhand
repräsentativer Proben
ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurde
oder
```
daß vor der Vermarktung eine
```
Entseuchung vorgenommen
wurde.
29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die
L. für die Pflanzen in Anhang IV
Teil A Abschnitt II Nummer 29.1
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Samen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, in denen das
Auftreten von Clavibacter
michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al. nicht bekannt
ist,
oder
```
- das Auftreten von
```
Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et
al. seit Beginn der letzten
zehn Jahre weder im Betrieb
noch in seiner
unmittelbaren Umgebung
bekannt wurde
und
- es sich bei dem Material
um eine Sorte handelt,
die als hochresistent
gegen Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
anerkannt ist,
oder
- das Material zum
Erntezeitpunkt noch nicht
seine vierte
Vegetationsperiode seit
der Aussaat begonnen
hatte und es höchstens
eine vorhergehende
Samenernte von der Kultur
gegeben hatte,
oder
- der gewichtsmäßige Anteil
an unschädlichem Besatz,
der nach den Regeln
bestimmt wurde, die für
die Zertifizierung von in
der Gemeinschaft
vermarkteten Saatgut
gelten, 0,1% nicht
übersteigt,
- während der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode oder
gegebenenfalls den
letzten beiden dieser
Perioden weder auf der
Anbaufläche noch auf
einer benachbarten Kultur
von Medicago sativa L.
Anzeichen von Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
festgestellt wurden,
- auf der betreffenden
Anbaufläche während der
letzten drei Jahre vor
der Aussaat keine
Medicago sativa L.
angebaut wurde.
```
Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
einem Land haben, das als
frei von Xanthomonas
campestris pv. phaseoli
(Smith) Dye bekannt ist,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.
31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete
Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.
Poncirus Raf. und ihre
Hybriden
Teil B
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS
VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN
ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE
```
```
Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)
und andere Erzeugnisse
```
```
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2, 1.3,
1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
duplicatus
Sahlberg bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, F (Kosika),
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für IRL, VK
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2 und 3
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle of
(Coniferales) das Holz in Anhang IV Man)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3 und 4
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
cembrae Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man)
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4
und 5 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
sexdentatus Boerner
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man und
(Coniferales) das Holz in Anhang IV Jersey)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4,
5 und 6 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes ssp.
(europäische
Erreger bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried”,
„K.D.” oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 4 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi Duc.
bekannt sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK *1)
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9,
Höhe, außer Früchte 10 und Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Dendroctonus
micans Kugelan ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
sowie Anhang IV
Teil B Nummer 7
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
duplicatus Sahlberg
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9
Höhe, außer Früchte und 10 sowie Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4, 5 und
Anhang IV Teil B
Nummer 7 und 8 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
typographus Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, F (Korsika),
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für IRL, VK
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8 und 9
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
amitinus Eichhof ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
Larix Mill., die Pflanzen in Man)
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9
Höhe, außer Früchte und 10, Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9 und 10
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips cembrae
Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man)
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10
und 11 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
sexdentatus Boerner
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man und
Larix Mill., Picea die Pflanzen in Jersey)
A. Dietr. und Anhang III Teil A
Pinus L., außer Nummer 1, Anhang IV
Früchte und Samen Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10,
11 und 12 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Pissodes spp.
(europäische Erreger)
ist.
14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind.
14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, F (Korsika),
Nadelbäumen Bestimmungen, die für IRL, VK
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und
Anhang IV Teil B
Nummer 14.1 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind.
14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
(Coniferales) die Rinde in Man)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und IV
Teil B Nummern 14.1
und 14.2 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips cembrae Heer
bekannt sind.
14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2 und 14.3 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips duplicatus
Sahlberg bekannt
sind.
14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man)
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2, 14.3 und 14.4
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips sexdentatus
Boerner bekannt
sind.
14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4 und
14.5 gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind.
14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.2
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi bekannt
sind.
14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man und
(Coniferales) die Rinde in Jersey). Jersey)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4, 14.5
und 14.6 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes spp.
(europäische
Erreger) bekannt
sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Larix Mill., zum Bestimmungen, die für Insel Man und
Anpflanzen die Pflanzen in Jersey)
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12 und 13 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Cephalcia lariciphila
(Klug) ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL)
```
Pinus L., Picea Bestimmungen, die für
A. Dietr., Larix die Pflanzen in
Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A
uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und
bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 15
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)
```
Pinus L., zum Bestimmungen, die für
Anpflanzen die Pflanzen in
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,
bestimmt, außer Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche und ihre
unmittelbare Umgebung
frei von Thaumetopoea
pityocampa (Den. et
Schiff.) sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (N-IRL, Insel Man
zum Anpflanzen die Pflanzen in und Jersey)
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gilpinia hercyniae
(Hartig) ist.
```
Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P
```
Eucalyptus daß
l`Herit., außer a) die Pflanzen frei
Samen und von Erde sind und
Früchten gegen Gonipterus
scutellatus Gyll.
behandelt wurden
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die
als frei von
Gonipterus
scutellatus Gyll.
bekannt sind.
20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, F
Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Bretagne), FI,
L., zum die Pflanzen in IRL, P (Azoren),
Anpflanzen Anhang III Teil A S, VK
bestimmt Nummern 10 und 11
sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 25.1, 25.2,
25.3, 25.4, 25.5 und
25.6 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2,
19.3, 19.4 und 19.6
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Knollen
```
in einem Gebiet
```
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) nicht
bekannt ist,
oder
```
die auf einer
```
Fläche oder einem
bodenhaltigen
Kultursubstrat
angebaut wurden,
das als frei von
BNYVV bekannt ist
oder sich bei einem
amtlichen Test
unter Verwendung
eines geeigneten
Verfahrens als frei
von BNYVV
herausgestellt hat,
oder
```
von Erde
```
freigespült wurden.
20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),
Solanum tuberosum darf höchstens FI, IRL, P
L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK
gemäß Anhang IV enthalten.
Teil B
Nummer 20.1 und
denen, die dazu
bestimmt sind, in
Anlagen mit
zugelassenen
Abfallbeseiti-
gungseinrichtungen
zu Stärke
verarbeitet zu
werden.
20.3. Knollen von Unbeschadet der FI
Solanum Anforderungen nach
tuberosum L. Anhang IV Teil A
Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2
und 19.5, amtliche
Bestätigung, daß die
Vorschriften
eingehalten sind in
bezug auf Globodera
pallida (Stone)
Behrens und
Globodera
rostochiensis
(Wollenweber) Behrens,
in denen der
Richtlinie 69/465/EWG
entsprechen.
```
Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne-
```
lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß
Blütenstaub zur in Anhang III Teil A (außer
Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement
Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin),
Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,
Cotoneaster gegebenenfalls Franche-Comte,
Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Rhone-Alpes
L., Cydonia daß (außer
Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen Departement
Lindl., Malus stammen aus den Rhone),
Mill., Mespilus Schutzgebieten in Bourgogne,
L. Pyracantha E, F (Champagne- Auvergne (außer
Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - Departement Puy
Sorbus L. außer ausgenommen das de Dome),
Sorbus intermedia Departement Provence-Alpes-
(Ehrh.) Pers., Bas-Rhin -, Cote d`Azur,
Stranvaesia Lothringen, Korsika,
Lindl., außer Franche-Comte, Languedoc-
Samen und Rhone-Alpes - Roussillon),
Früchten ausgenommen das IRL, I, P, VK
Departement (N-IRL, Insel Man
Rhone -, Bourgogne, und die
Auvergne - Kanalinseln), A,
ausgenommen das FI
Departement Puy-de-
Dome -, Provence-
Alpes-Cote d`Azur,
Korsika, Languedoc-
Roussillon), IRL, I,
P, VK (N-IRL, Isle of
Man und Kanalinseln),
A, FI
```
die Pflanzen auf
```
einer Fläche
erzeugt wurden bzw.
bei Verbringung in
eine „Schutzzone”
auf einer Fläche
erhalten wurden,
die
aa) in einer
amtlich
bezeichneten
Schutzzone von
mindestens
50 km2 liegt,
dh. einer Zone,
in der die
Wirtspflanzen
zumindest einem
amtlich
zugelassenen
und überwachten
Bekämpfungs-
system
unterliegen,
anhand dessen
die Gefahr der
Ausbreitung von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. durch
die dort
angebauten
Pflanzen gering
gehalten werden
soll;
bb) vor Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode für den
Anbau der
Pflanzen nach
Maßgabe dieser
Nummer amtlich
zugelassen
wurde;
cc) sich ebenso wie
die anderen
Teile der
Schutzzone seit
Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode als
frei von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. erwiesen
hat bei
- amtlichen
Besichtigun-
gen, die
zumindest
zweimal
sowohl auf
der Fläche
selbst als
auch im
Umkreis von
mindestens
250 m
durchgeführt
wurden, und
zwar einmal
im
Juli/August
und einmal im
September/
Oktober,
und
- im Umkreis
von
mindestens
1 km
amtlichen
Stichproben-
kontrollen,
die zumindest
einmal
zwischen Juli
und Oktober
an
ausgewählten
geeigneten
Stellen, wo
insbesondere
geeignete
Indikator-
pflanzen
wachsen,
durchgeführt
wurden, und
- amtlichen
Tests, die an
seit Beginn
der letzten
abgeschlosse-
nen Vegeta-
tionsperiode
amtlich
gezogenen
Proben von
Pflanzen, die
auf dem Feld
oder den
anderen
Teilen der
Schutzzone
Anzeichen von
Erwinia
amylovora
(Burr.)
Winsl. et al.
aufgewiesen
haben, mit
geeigneten
Labormethoden
durchgeführt
wurden, und
dd) von der ebenso
wie von den
anderen Teilen
der Schutzzone
keine
Wirtspflanzen
mit Anzeichen
von Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. ohne
vorherige
amtliche
Untersuchung
oder Zustimmung
entfernt
wurden.
```
Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),
```
Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P
Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK
L., Brassica enthalten.
napus L.,
Brassica rapa
L., Daucus L.,
ausgenommen
solche, die zum
Anpflanzen
bestimmt sind
```
Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),
```
Beta vulgaris L., Anforderungen, die FI, IRL, P
die zum für die Pflanzen des (Azoren), S, VK
Anpflanzen Anhangs IV Teil A
bestimmt sind Abschnitt I
Nummern 35.1 und
35.2, des Anhangs IV
Teil A Abschnitt II
Nummer 26 und des
Anhangs IV Teil B
Nummer 22 gelten,
amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen
aa) in amtlichen
Untersuchungen
als frei von Beet
necrotic yellow
vein virus
(BNYVV) befunden
wurden
oder
bb) aus Saatgut
erwachsen sind,
das den
Anforderungen des
Anhangs IV Teil B
Nummer 27 genügt,
und
- in Gebieten
angebaut
wurden, in
denen das
Auftreten von
BNYVV nicht
bekannt ist,
oder
- auf einer
Fläche oder
Kultursubstrat
angebaut
wurden, das in
amtlichen
Untersuchungen
als frei von
BNYVV befunden
wurde,
oder
- der Probenahme
unterzogen
wurde und bei
der Analyse der
Probe als frei
von BNYVV
befunden wurde.
```
Die das Material
```
haltende Einrichtung
oder Forschungsstelle
meldet das
betreffende Material
der für sie
zuständigen amtlichen
Pflanzenschutzbehörde.
```
Pflanzen von Amtliche Feststellung, DK, IRL, P
```
Begonia L., daß (zwischen Douro
zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren e Minho, Traz-
bestimmt, außer Ursprung in einem os- Montes, Beira
Samen, Knollen Gebiet haben, das Litoral, Beira
und Wurzelknollen, als frei von Interior,
sowie Pflanzen von Bemisia tabaci Ribatejo e Oeste,
Euphorbia Genn. bekannt ist, Alentejo, Madeira
pulcherrima Willd., oder und Azoren), VK,
zum Anpflanzen S, FI
bestimmt, außer b) bei in den drei
Samen und außer Monaten vor der
denjenigen, bei Vermarktung
denen auf Grund mindestens einmal
der Verpackung, monatlich
der Entwicklung durchgeführten
der Blüten amtlichen
(oder Brakteen) Untersuchungen an
oder anderer Merkmale den Pflanzen am
offenkundig ist, Anbauort keine
daß sie zum Anzeichen von
Verkauf an den Bemisia tabaci
Endverbraucher Genn. festgestellt
bestimmt sind, wurden,
der keinen oder
gewerblichen c) die Pflanzen vor
Pflanzenbau der Vermarktung
betreibt einer geeigneten
Behandlung zur
Tilgung von Bemisia
tabaci Genn.
unterzogen und bei
der Untersuchung als
frei von lebenden
Schadorganismen
befunden wurden.
25.1. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),
vulgaris L., zur daß die FI, IRL, P
Tierernährung Pflanzensendung (Azoren), S, VK
bestimmt entweder
```
der Hitzebehandlung
```
zwecks Bekämpfung
des Befalls mit
Beet necrotic
yellow vein virus
oder
```
einer Behandlung
```
zur Entfernung von
Erde und Wurzeln
sowie zur
Devitalisierung der
Pflanzen unterzogen
wurde.
25.2. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),
vulgaris L., zur daß die Pflanzen zur FI, IRL, P
industriellen industriellen (Azoren), S, VK
Verarbeitung Verarbeitung bestimmt
bestimmt sind und an Fabriken
geliefert werden, die
über eine geeignete,
überwachte
Abwasseraufbereitungs-
anlage zur
Verhinderung der
BNYVV-Verbreitung
verfügen, und der
Transport in einer
Weise erfolgt, bei der
eine Verbreitung des
Krankheitserregers
ausgeschlossen ist.
```
Rübenerde und Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),
```
unsterilisierter daß Erde bzw. Abfall FI, IRL, P
Rübenabfall einer Behandlung (Azoren), S, VK
unterzogen wurde, bei
der eine Verschleppung
des Beet necrotic
yellow vein virus
ausgeschlossen ist.
27.1. Samen von Futter- Unbeschadet der DK, F (Bretagne),
und Zuckerrüben Bestimmungen der FI, IRL, P
von Beta vulgaris Richtlinie 66/400/EWG (Azoren), S, VK
L. gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß
```
das Saatgut der
```
Kategorien
„Basissaatgut”
und
„zertifiziertes
Saatgut” die
Bedingungen der
Anlage I Teil B
Nummer 3 der
Richtlinie
66/400/EWG erfüllt
oder
```
bei „nicht
```
endgültig
zertifiziertem
Saatgut” das
Saatgut
- die Bedingungen
des Artikels 15
Absatz 2 der
Richtlinie
66/400/EWG
erfüllt und
- zu einer
industriellen
Verarbeitung
bestimmt ist, die
die Bedingungen
der Anlage I
Teil B der
Richtlinie
66/400/EWG
erfüllt und an
Fabriken
geliefert wird,
die über eine
amtlich
zugelassene
überwachte
Abwasseraufberei-
tungsanlage zur
Verhinderung der
Verbreitung von
Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) verfügen,
oder
```
das Saatgut von
```
Samenträgerbeständen
gewonnen wurde, die
in einem Gebiet
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von BNYVV nicht
bekannt ist.
27.2. Gemüsesamen von Unbeschadet der DK, F (Bretagne),
Beta vulgaris L. Bestimmungen der FI, IRL, P
Richtlinie (Azoren), S, VK
70/458/EWG
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß
```
bei verarbeitetem
```
Saatgut der
gewichtsmäßige
Anteil an
unschädlichen
Verunreinigungen
0,5 vH nicht
überschreitet -
bei umhülltem
Saatgut ist diese
Bedingung vor der
Umhüllung
einzuhalten - oder
```
bei nicht
```
verarbeitetem
Saatgut das Saatgut
- amtlich so
verpackt wird,
daß keine
BNYVV-Verbreitung
zu befürchten ist,
und
- zu einer
industriellen
Verarbeitung
bestimmt ist, die
die Bedingungen
von Buchstabe a)
erfüllt und an
Fabriken
geliefert wird,
die über eine
amtlich
zugelassene
überwachte
Abwasseraufberei-
tungsanlage zur
Verhinderung der
Verbreitung von
Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) verfügen,
oder
```
das Saatgut von
```
Samenträgerbeständen
gewonnen wurde, die
in einem Gebiet
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von BNYVV nicht
bekannt ist.
```
Samen von Amtliche Feststellung, EL
```
Gossypium spp. daß,
```
der Samen durch
```
Säurebehandlung
entfasert wurde
und
```
auf der
```
Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode
keine Anzeichen von
Glomerella gossypii
Edgerton
festgestellt wurden
und eine
repräsentative
Probe untersucht
wurde und sich
dabei als frei von
Glomerella gossypii
Edgerton erwiesen
hat.
28.1 Samen von Amtliche Bestätigung, daß die EL, E
Gossypium Samen mit Säure entkörnt wurden (Andalucia,
spp. Catalonia,
Extremadura,
Murcia,
Valencia)
```
Samen von Amtliche Feststellung, E (Granada und
```
Mangifera spp. daß die Samen ihren Malaga), P
Ursprung in Gebieten (Alentejo,
haben, die als frei Algarve und
von Sternochetus Madeira)
mangifera Fabricius
bekannt sind.
```
Gebrauchte Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne),
```
Landmaschinen und sind zu säubern und FI, IRL, P
Geräte von Erd- und (Azoren), S, VK
Pflanzenresten frei
zu halten
```
Früchte von Unbeschadet der Anforderungen EL, F
```
Citrus L., für Früchte gemäß Anhang IV (Korsika),
Fortunella Swingle, Teil A Abschnitt II Z 31.1 I, P
Poncirus Raf. und gilt, daß:
ihre Hybriden mit
Ursprung in E und a) die Früchte frei von Blättern
F (außer Korsika) und Stielen sein müssen oder
```
Früchten mit Blättern und
```
Stielen eine amtliche
Bestätigung beiliegt, daß sie
in geschlossenen, amtlich
versiegelten Behältern
verpackt sind, daß diese
Behälter während des
Transports durch ein für
diese Früchte anerkanntes
Schutzgebiet verschlossen
bleiben und daß sie ein im
Pflanzenpaß aufgeführtes
Kennzeichen tragen
```
```
*1) (Schottland, Nordirland, Jersey, England - folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, The Isle of Man, The Isle of Wight, The Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Cheshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks sowie Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52 (T) nach Derby und Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A6 (T); Gloucestershire:
Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Greater Manchester: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks; Leicestershire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der B411A und Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Kreises Craven; Staffordshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52 (T); Warwickshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Wiltshire:
Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Verbindungsstelle der M4 mit der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road)
ANHANG V
PELANZEN, PELANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGS- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN
Teil A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft
I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für die gesamte Gemeinschaft sind und mit einem Pflanzenpaß versehen sein müssen
Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse.
1.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., Pyracantha Roem., Pyrns L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lmdl.
1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
1.4. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowie von Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.
1.5. Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.
1.6. Früchte von Citrus clementina Hort. ex Tanaka mit Stielen und Blättern.
1.7. Holz gem. § 1 Abs. 2, das
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen gewonnen wurde:
– Castanea Mill., ausgenommen entrindetes Holz,
– Platanus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,
und das
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif entspricht:
```
```
KN-Code Warenbezeichnung
```
```
4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 22 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von
anderem Holz
ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
ex 4403 99 10, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
20, 30, 40 oder vierseitig grob zugerichtet:
und 80 - anderes
ex 4404 20 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- anderes Holz
4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 99 91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
und 99 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- anderes
1.8 Lose Rinde von Castanea Mill.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
2.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Herit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. und Verbena L.
2.2. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
2.4. Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Alhum schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.
Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston „Golden Yellow“, Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L.
II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen von Belang für bestimmte Schutzgebiete sind und die bei Verbringung in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpaß versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.
1.1. Gegebenenfalls Pflanzen von Koniferen (Coniferales).
1.2. Pflanzen von Populus L. und Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus l'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Persea americana P. Mill., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.
1.4. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.
1.5. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt.
1.6. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.
1.7. Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).
1.8. Samen von Beta vulgaris L., Dolichos Jacq., Gossypium spp. und Phaseolus vulgaris L.
1.9. Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.
1.10. Holz gem. § 1 Abs. 2, das
ganz oder teilweise aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer entrindetes Holz, und das
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
```
```
KN-Code Warenbezeichnung
```
```
4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von
Nadelholz
ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, nicht zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes, von Nadelholz
ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, von
Nadelholz
4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
von Nadelholz
4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel aus Holz
ex 4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger
und 90 aus Holz:
- andere als Flachpaletten und Boxpaletten, wenn sie
den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und
demgemäß gekennzeichnet sind
1.11. Lose Rinde von Koniferen (Coniferales).
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sicherstellen, daß ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
2.1. Unbeschadet Abschnitt II Nummer 1.1: Pflanzen von Koniferen (Coniferales), zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.2. Pflanzen von Begonia L. und Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
Teil B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten
I. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Aquariumpflanzen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Affium cepa L., Allium porrnm L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
– Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L., Pelargonium l'Herit ex Ait. Phoenix spp., Populus L., Quercus L.,
– Koniferen (Coniferales),
– Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in Nordamerika,
– Prunus L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.
Früchte von:
– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden,
– Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.
Knollen von Solanum tuberosum L.
Lose Rinde von
– Koniferen (Coniferales),
– Acer saccharum Marsh., Castanea Mill., Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.
Holz gem. § 1 Abs. 2, das
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:
– Castanea Mill.,
– Castanea Mill., Quercus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika,
– Platanus, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,
– Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,
– Pinus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat,
– Populus L., mit Ursprung in Ländern des nordamerikanischen Kontinents,
– Acer saccharum Marsh., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika, und das
einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
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KN-Code Warenbezeichnung
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4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
ex 4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
4401 22 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
- anderes Holz
ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
ex 4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes, von Nadelholz mit Ursprung in
außereuropäischen Ländern
4403 91 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
oder vierseitig grob zugerichtet:
- Eichenholz (Quercus spp.)
4403 99 10, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
20, 30, 40 oder vierseitig grob zugerichtet:
und 80 - anderes
ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex 4404 20 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
- anderes Holz
4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
ex 4407 91 90 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- Eichenholz (Quercus spp.)
ex 4407 99 91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
und 99 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- anderes
ex 4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel aus Holz mit Ursprung in
außereuropäischen Ländern
ex 4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger
und 90 aus Holz mit Ursprung in außer europäischen Ländern
ex 4416 00 10 Faßstäbe und Tröge aus Eichenholz (Quercus spp.)
und 90
Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20 10 und 90) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
a) Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.
Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, der Ukraine, Weißrußland und in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.
II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die möglicherweise Schadorganismen tragen und für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen.
Pflanzen von Beta vulgaris L., zur Verfütterung oder industriellen Verarbeitung bestimmt.
Dung und nicht keimfreie Abfälle von Rüben (Beta vulgaris L.).
Befruchtungsfähige Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.
Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L., ausgenommen Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., und Stranvaesia Lindl.
Samen von Dolichos Jacq., Magnifero spp., Beta vulgaris L. und Phaseolus vulgaris L.
Samen und Früchte (Kapseln) von Gossypium spp.
Holz gem. § 1 Abs. 2,
das ganz oder teilweise aus Koniferen (Coniferales), ausgenommen Pinus L., gewonnen wurde und seinen Ursprung in europäischen Drittländern hat
und
das einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
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KN-Code Warenbezeichnung
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4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401 21 00 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, von
Nadelholz
ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepreßt
4403 20 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-
oder vierseitig grob zugerichtet:
- anderes, von Nadelholz
ex 4404 10 00 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz,
gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, von
Nadelholz
4406 10 00 Bahnschwellen aus Holz:
- nicht imprägniert
ex 4407 10 71, Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,
79, 91, 93 gemessert oder geschält, weder gehobelt, geschliffen
und 99 noch keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
von Nadelholz
4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel aus Holz
4415 20 10 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger
und 90 aus Holz
Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20 10 und 90) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für „UIC-Flachpaletten“ entsprechen und demgemäß gekennzeichnet sind.
Pflanzenteile von Persea americana P. Mill. und Eucalyptus l'Herit.
ANHANG V
PELANZEN, PELANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE, DIE EINER GESUNDHEITSUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN SIND, UND ZWAR VOR VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AM ERZEUGUNGSORT, WENN SIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN, ODER VOR ZULASSUNG ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT IM URSPRUNGS- ODER ABSENDERLAND, WENN SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN
Teil A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft
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