Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1994

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 444), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

1.

für Weißweine und Roseweine aus den Weinbauregionen Niederösterreich, Burgenland und Wien des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Aschegehalt

2.

für Weißweine und Roseweine aus dem Weinbaugebiet Thermenregion des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Gehalt an zuckerfreiem Extrakt bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 des Weingesetzes) mit 17,011/1 festgelegt.

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