Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 57b Abs. 1 Krankenpflegegesetz eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten werden (Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung - SGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57b Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992, wird verordnet:

§ 1. Folgende Hochschullehrgänge werden den gemäß § 57b Abs. 1 Krankenpflegegesetz eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten:

1.

Hochschullehrgang für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz;

2.

Hochschullehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;

3.

Hochschullehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;

4.

Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck;

5.

Hochschullehrgang für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg;

6.

Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der Universität Klagenfurt;

7.

Hochschullehrgang für lehrendes Pflegepersonal der Universität Linz.

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