(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Antigua/Barbuda 44/1995 Argentinien 44/1995 Australien 44/1995 Brasilien 44/1995 Chile 44/1995 China 44/1995, III 144/1997 Costa Rica 44/1995 Dänemark 44/1995 Deutschland 44/1995 Ecuador 44/1995 Finnland 44/1995 Frankreich 44/1995 Indien 44/1995 Irland 44/1995 Japan 44/1995 Kenia 44/1995 Korea/R 44/1995 Mexiko 44/1995 Monaco 44/1995 Neuseeland 44/1995 Niederlande 44/1995 Norwegen 44/1995 Oman 44/1995 Peru 44/1995 Russische F 44/1995 Schweden 44/1995 Schweiz 44/1995 Senegal 44/1995 Spanien 44/1995 St. Lucia 44/1995 St. Vincent/Grenadinen 44/1995 Südafrika 44/1995 USA 44/1995 Venezuela 44/1995 *Vereinigtes Königreich 44/1995
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 144/1997)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Mai 1994 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll sind gemäß Art. X Abs. 4 des Übereinkommens bzw. gemäß Art. III Abs. 2 des Protokolls für Österreich mit 20. Mai 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten:
Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Japan, Kenia, Republik Korea, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Oman, Peru, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
China
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben –
in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände darstellen, für künftige Generationen;
in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der anderen in solchem Maße überfischt worden ist, daß es wesentlich ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;
in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird, und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Naturschätze gefangen werden können;
in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß zu verursachen;
in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung am besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig erschöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;
in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundlage der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni 1937 in London unterzeichneten internationalen Abkommen zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen zu jenem Abkommen verankert sind, und
auf Grund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur angemessenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.
(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser (Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.
Artikel II
Im Sinne des Übereinkommens
bezeichnet „Walfangmutterschiff'' ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
bezeichnet „Landstation'' eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
bezeichnet, „Walfänger'' ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird;
bezeichnet „Vertragsregierung'' eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
Artikel II
Im Sinne des Übereinkommens
bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.
bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
Artikel III
(1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kommission“ bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertragsregierung entsandten Mitglied zusammensetzt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden: sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt; für Maßnahmen nach Artikel V ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen der Kommission gefaßt werden.
(3) Die Kommission kann ihren Sekretär und ihr Personal ernennen.
(4) Die Kommission kann aus den Reihen ihrer Mitglieder und Sachverständigen oder Berater zur Wahrnehmung der von ihr genehmigten Aufgaben die für wünschenswert erachteten Ausschüsse einsetzen.
(5) Die Kosten jedes Mitglieds der Kommission und seiner Sachverständigen und Berater werden von seiner eigenen Regierung festgesetzt.
(6) In der Erkenntnis, daß mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehende Spezialorganisationen sich mit der Erhaltung und Entwicklung des Walfangs und seiner Erzeugnisse befassen werden, und in dem Wunsch, Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Vertragsregierungen einander innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens konsultieren, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehenden Sonderorganisation einbezogen werden soll.
(7) In der Zwischenzeit veranlaßt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Benehmen mit den anderen Vertragsregierungen die Anberaumung der ersten Sitzung der Kommission und leitet die Konsulation nach Absatz 6 ein.
(8) Die späteren Sitzungen der Kommission werden entsprechend den Beschlüssen der Kommission anberaumt.
Artikel IV
(1) Die Kommission kann entweder in Zusammenarbeit mit oder durch Vermittlung von unabhängigen Dienststellen der Vertragsregierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen oder auch selbständig
Untersuchungen und Forschungen über Wale und den Walfang anregen, empfehlen oder, falls erforderlich, veranlassen;
statistische Angaben über den derzeitigen Zustand und die Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkungen des Walfangs auf diese Bestände sammeln und auswerten;
Angaben über Methoden zur Erhaltung und Vermehrung der Populationen der Walbestände untersuchen, bewerten und verteilen.
(2) Die Kommission veranlaßt die Veröffentlichung ihrer Tätigkeitsberichte und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, und anderen Organisationen und Dienstleistungen die von ihr für zweckmäßig erachteten Berichte sowie statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Informationen über Wale und den Walfang veröffentlichen.
Artikel V
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt:
geschützte und ungeschützte Arten;
Fang- und Schonzeiten;
offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten;
Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
Meßmethoden und
Fangberichte und sonstige statistische und biologische Aufzeichnungen.
(2) Diese Änderungen der Anlage
müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschließung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erforderlichen Änderungen beschränken;
müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszugehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landstationen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnissen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kommission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen die Änderung erhebt;
kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die Änderung erheben, und
wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurücknahme des Einspruchs wirksam.
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
Artikel V
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt:
geschützte und ungeschützte Arten;
Fang- und Schonzeiten;
offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten;
Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
Meßmethoden;
Fangberichte und sonstige statistische und biologische Aufzeichnungen und
Inspektionsmethoden.
(2) Diese Änderungen der Anlage
müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschließung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erforderlichen Änderungen beschränken;
müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszugehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landstationen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnissen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kommission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen die Änderung erhebt;
kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die Änderung erheben, und
wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurücknahme des Einspruchs wirksam.
Die Kommission notifiziert jeder Vertragsregierung sofort den Eingang jedes Einspruchs und jeder Zurücknahme, und jede Vertragsregierung bestätigt den Eingang aller Notifikationen über Änderungen, Einsprüche und Zurücknahmen.
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
Artikel VI
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.
Artikel VII
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.
Artikel VIII
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.