Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festsetzung von Endterminen für Schadenserhebungen als Grundlage für eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:
§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987, BGBl. Nr. 625, betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, ist auch bei Schäden oder Vermögensnachteilen im Sinne der genannten Verordnung, die im Zeitraum vom 25. März 1988 bis 31. Dezember 1990 eingetreten sind, unter der Voraussetzung anzuwenden, daß die Kontamination nachweislich auf den Reaktorunfall in Tschernobyl zurückzuführen ist.
§ 2. Für Schäden oder Vermögensnachteile, die durch Kosten für die Lagerung von Milch- und Molkepulver und durch Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung dieser Produkte entstanden sind, wird der Endtermin für die Schadenserhebungen gemäß der im § 1 angeführten Verordnung mit 30. Juni 1995 festgelegt.
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