Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 – PSG 1994)
Abkürzung
PSG 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind nur insoweit anzuwenden, als nicht den Zielen des § 1 entsprechende Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
(2) Soweit in bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften hiefür keine entsprechende Vorsorge getroffen ist, gelten die Einschränkungen des Geltungsbereiches gemäß Abs. 1 nicht für die §§ 7 und 15 bis 19 sowie jene Maßnahmen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und § 13 zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu treffen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.
(2) Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm belieferten Person nachweislich mitteilt.
§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.
(2) Hersteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorbringt oder dadurch als Hersteller auftritt, daß er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufbereitet. Hersteller sind aber auch alle sonstigen Gewerbetreibenden in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes beeinflussen kann sowie Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch sein Vertreter seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(3) Importeur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und
einen Hersteller in Österreich vertritt oder
ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.
(4) Händler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht beeinflußt.
(5) Inverkehrbringer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Hersteller, Importeure und Händler gemäß Abs. 2 bis 4, die ein Produkt in Verkehr bringen.
§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.
(2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;
seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.
(3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.
(4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.
Abkürzung
PSG 1994
ABSCHNITT
Pflichten für den Inverkehrbringer
§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.
(3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.
(4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.
(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.
ABSCHNITT
Pflichten für den Inverkehrbringer
§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.
(3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.
(4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.
(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Justiz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.
Abkürzung
PSG 1994
Meldepflicht
§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.
Meldepflicht
§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Justiz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.
(2) Der Bundesminister für Justiz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.
ABSCHNITT
Überwachung und behördliche Maßnahmen
§ 8. (1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§ 5) durch Hersteller oder Importeure nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§ 25 Abs. 2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen:
die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
Amtswegige Vollziehung
§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
Abkürzung
PSG 1994
Aufsichtsorgane
§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.
(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.
(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Unterrichtskurse einzurichten.
Aufsichtsorgane
§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.
(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.
(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.
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