Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Wahlen in das Österreichische Hebammengremium (Hebammen-Gremialwahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 5 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:

Wahlkreise § 1
Wahl in den Gremialvorstand § 2
Wahlanordnung § 3
Aktives und passives Wahlrecht § 4
Wahlkommission § 5
Pflichten und Aufgaben der Wahlkommission § 6
Tätigkeit in der Wahlkommission § 7
Beobachterin/Beobachter in der Wahlkommission § 8
Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung § 9
Wählerlisten § 10
Auflegung der Wählerlisten § 11
Einspruchsverfahren § 12
Wahlvorschläge § 13
Prüfung der Wahlvorschläge § 14
Verlautbarung der Wahlvorschläge § 15
Wahlkuverts § 16
Stimmzettel § 17
Wahllokal § 18
Wahl § 19
Stimmabgabe § 20
Abstimmungsverfahren § 21
Stimmzählung § 22
Gültigkeit der Stimmzettel § 23
Ermittlungsverfahren § 24
Niederschrift § 25
Einspruch gegen die Ermittlung § 26
Verständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes § 27
Einberufung zur konstituierenden Sitzung § 28
Wahl des Präsidiums § 29
Kosten § 30
Schlußbestimmungen § 31f.
1.

ABSCHNITT

Wahlkreise

§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in das Österreichische Hebammengremium einen Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, in dem die berufliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

Wahl in den Gremialvorstand

§ 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.

(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Hebammen nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Mitglied in den Gremialvorstand zu wählen.

Wahlanordnung

§ 3. (1) Die Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuordnen. Diese Anordnung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu verlautbaren.

(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Gremialvorstandes die Anzahl der gemäß § 2 für den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 4. (1) Alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist für den Wahlkreis aktiv wahlberechtigt, in dem sie den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.

2.

ABSCHNITT

Wahlkommission

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz des Österreichischen Hebammengremiums in Wien eine Wahlkommission für sämtliche Wahlkreise zu bestellen.

(2) Die Wahlkommission setzt sich zusammen aus

1.

einer rechtskundigen Vertreterin/einem rechtskundigen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzender und einer weiteren rechtskundigen Vertreterin/einem weiteren rechtskundigen Vertreter des genannten Ressorts als deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie

2.

je Wahlkreis einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Hebammen eines Wahlkreises.

(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Gremialvorstandes des Österreichisches Hebammengremiums zu ernennen.

(4) Die Wahlkommission ist zu den Sitzungen von ihrer/ihrem Vorsitzenden entweder mit eingeschriebenem Brief oder im Wege der Telekopie einzuberufen.

(5) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder oder der Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission und deren/dessen Stellvertretung stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Pflichten und Aufgaben der Wahlkommission

§ 6. (1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Geschäfte der Wahlkommission zu führen, soweit sie nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Zu ihrer/seiner Unterstützung hat diese/dieser aus dem Kreis der Mitglieder/Ersatzmitglieder der Wahlkommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu bestimmen.

(2) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(3) Der Wahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen;

2.

die Anordnung zur Herstellung der amtlichen Stimmzettel;

3.

die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen sowie die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;

5.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

6.

die Entgegennahme der Wahlkuverts;

7.

die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;

8.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

Tätigkeit in der Wahlkommission

§ 7. (1) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen.

(2) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission vom Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums bestimmt. Bei der Festsetzung der Höhe ist die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.

Beobachterin/Beobachter in der Wahlkommission

§ 8. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 1 verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Jede Beobachterin/Jeder Beobachter erhält von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr/ihm die Anwesenheit als Zeugin/Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht.

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

1.

der Wahltag, das ist der Tag, an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Wahlkommission ausüben können bzw. an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;

2.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe möglich ist;

3.

die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Gremialvorstandes des Österreichischen Hebammengremiums;

4.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5.

die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

7.

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten dürfen, als Mitglieder in den Gremialvorstand aus dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;

8.

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von einer im § 13 Abs. 2 Z 3 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;

9.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;

10.

die Bestimmung, daß Stimmen nur für verlautbarte Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;

11.

die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Wählerlisten

§ 10. (1) Die Wahlkommission hat eine Wählerliste für jeden Wahlkreis aufzulegen.

(2) Die Wählerlisten sind auf Grund des vom Österreichischen Hebammengremium zu führenden Hebammenregisters zu erstellen. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises hat das Österreichische Hebammengremium an die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.

(3) Jede wahlberechtigte Hebamme darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden. Sie ist in die Wählerliste jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem sie am Tag der Wahlausschreibung den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

Auflegung der Wählerlisten

§ 11. (1) Die Wählerliste eines Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums sowie im jeweiligen Amt der Landesregierung mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten ist in der Österreichischen Hebammenzeitung unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung kundzumachen.

Einspruchsverfahren

§ 12. (1) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jede Hebamme wegen Aufnahme vermeintlich nichtwahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste ihres Wahlkreises bei der Wahlkommission erheben.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreibfehler.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(5) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat von ihrer Entscheidung die Einspruchswerberin/den Einspruchswerber und den durch die Entscheidung Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission sofort durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlvorschläge

§ 13. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für den Gremialvostand des Österreichischen Hebammengremiums beteiligen, haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Gremialvorstandes spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission vorzulegen. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Wahlvorschläge müssen

1.

eine/einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigt für die Wählergruppe anführen, anderenfalls die/der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt;

2.

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen enthalten, wie Mitglieder für den Gremialvorstand im Wahlkreis zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

3.

von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein:

für Wien je 26
für Niederösterreich je 23
für Oberösterreich je 26
für Steiermark je 17
für Salzburg je 8
für Kärnten je 11
für Tirol je 12
für Burgenland je 3
für Vorarlberg je 6.

(3) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie/er hiezu ihre/seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Jeder Wahlvorschlag ist zu bezeichnen und kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 14. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend der/dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung von Mängeln ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.

(2) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der/vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von sämtlichen wahlberechtigten Personen, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben und noch Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind, mit Ausnahme des aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden, unterschrieben sein.

(3) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

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