Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird verordnet:
Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 4 Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. 1 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt eingetragen wurden, hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in § 4 Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.
Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1. (1) Die Bescheinigung hat die in § 3a Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.
(2) Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in § 3a Abs. 1 TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in § 3a Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.
Äußere Form
§ 2. Die Transportbescheinigung ist gemäß dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszuführen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2) § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2005 treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
Anlage
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TRANSPORTBESCHEINIGUNG
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 355/2005
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