Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird vom Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und — soweit sich die Vorschriften auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel oder Saatgut beziehen — dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund des § 32 Abs. 4 ChemG wird vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister Umwelt und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Verbot der Abgabe außerhalb von Betriebsstätten
Verbot der Abgabe in Selbstbedienung
§ 1. (1) Für Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen und zu kennzeichnen sind, bestehen folgende Vertriebsbeschränkungen:
sie dürfen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, nicht abgegeben werden;
die Abgabe durch Automaten sowie jede andere Form der Abgabe in Selbstbedienung ist verboten.
(2) Abs. 1 gilt jedenfalls auch für Stoffe und Zubereitungen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union von Herstellern und Importeuren mit dem Gefahrensymbol des Totenkopfes, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig“ zu kennzeichnen sind.
Hinweise für den Letztverbraucher
§ 2. Bei der Abgabe der in § 1 genannten Stoffe und Zubereitungen an Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG enthaltenen Angaben entsprechen. Die Hinweispflicht entfällt bei der Abgabe von Giften an gemäß § 28 ChemG Berechtigte.
Abgabe in Selbstbedienung
§ 3. (1) Abweichend von § 1 Abs. 1 werden die in Abs. 2 genannten Waren zur Abgabe im Wege der Selbstbedienung zugelassen, wenn sie
zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind und
vom Hersteller oder Importeur wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:
mindergiftig oder
ätzend (Kennbuchstabe C, R-Satz 34) nach der allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B, Punkt 1.9. lit. b und Punkt 3.4.2) der Chemikalienverordnung (BGBl. Nr. 208/1989) oder
krebserzeugend, Kategorie 3 (Kennbuchstabe Xn, R-Satz 40) nach der allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B, Punkt 2.1. lit. c und Punkt 3.6.2) der Chemikalienverordnung oder
fruchtschädigend, Kategorie 2 (Kennbuchstabe Xn, R-Satz 47) nach der allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B, Punkt 2.2. lit. b und Punkt 3.7.2.) der Chemikalienverordnung oder
erbgutverändernd, Kategorien 2 und 3 (Kennbuchstabe Xn, R-Sätze 46 und 40) nach der allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B, Punkt 2.3. lit. b und c und Punkt 3.8.2.) der Chemikalienverordnung.
(2) Zugelassen im Sinne des Abs. 1 sind folgende Waren:
Waschmittel, Reinigungsmittel, Putzmittel, Pflegemittel, Entkalkungsmittel, Imprägnierungsmittel, Luftverbesserungsmittel, Desinfektionsmittel, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel für den Haushalt,
Farben, Beizen, Abbeizmittel, Lacke, Anstrichmittel, Kitte, Bindemittel, Klebstoffe, Rostentferner, Dichtungsmittel und Dichtungsmassen, Montageschäume, Putze, Mörtel und sonstige Bauhilfsstoffe,
Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel und Kraftfahrzeugbetriebsmittel und
die für die Verwendung von Farben, Beizen, Abbeizmitteln, Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen Hilfsstoffe.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung
§ 4. (1) Stoffe und Zubereitungen gemäß § 3 dürfen nur auf eigens für sie bestimmten Verkaufsflächen zum Verkauf feilgehalten werden. Diese Verkaufsflächen müssen sich durch eine grell-orange oder grell-gelbe festhaftende Umrandung deutlich von anderen Verkaufsflächen unterscheiden. Sie sind - entsprechend der Größe der Verkaufsflächen ein oder mehrmals - mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten!“ zu kennzeichnen. Der Hinweis ist in schwarzen Buchstaben auf einer orangefarbenen Fläche vom Mindestformat DIN A4 auszuführen.
(2) Verkaufsflächen gemäß Abs. 1 müssen in einer vom Käufer zurückzulegenden Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen angeordnet sein, auf denen Lebensmittel, Verzehrprodukte, Futtermittel, Spielwaren sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Waren (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf feilgehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist das Feilhalten von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 auch in einem gesonderten, ausschließlich für Waren mit gefährlichen Eigenschaften eingerichteten Verkaufsraum zulässig, sofern gewährleistet ist, daß dieser Raum mit einem entsprechenden Hinweis gemäß Abs. 1 gekennzeichnet ist und nicht von den Kunden direkt von außerhalb des Geschäftslokals betreten werden kann.
(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestentfernung gilt nicht für die Abgabe in Selbstbedienung in kleineren Betriebsstätten (insbesondere an Tankstellen), in denen zum Verkauf jedenfalls nicht mehr als ein Raum mit einer Fläche von höchstens 20 Quadratmetern zur Verfügung steht.
Begriffsbestimmung
§ 5. Die Zustellung von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 1 im Rahmen des Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten, sofern
der Gewerbetreibende über eine inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden Stoffe und Zubereitungen verfügt und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt, oder
ein befugtes Güterbeförderungsunternehmen den Transport oder die Zustellung durchführt.
Schlußbestimmungen
§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.
§ 7. Durch diese Verordnung werden die Vorschriften auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen ergebenden Vorschriften des Chemikaliengesetzes, sowie kraftfahrrechtliche, gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berührt.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 19. Jänner 1989 über die Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung, BGBl. Nr. 56/1989, außer Kraft.