Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung)
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11c Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, wird verordnet:
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
Ärzteliste
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
§ 2. Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern eine bundeseinheitliche Ärzteliste zu führen, in die für jeden Arzt, der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, ausgenommen Ärzte gemäß § 3d des Ärztegesetzes 1984, folgende Daten aufzunehmen sind:
Eintragungsnummer;
Vor- und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname;
Datum und Ort der Geburt;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen medizinischen Hochschulausbildung;
ordentlicher Wohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Ärzten gemäß § 20a des Ärztegesetzes 1984 der Wohnsitz einschließlich der Art der beabsichtigten Tätigkeit;
Berufsbezeichnungen samt allfälligem auf eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisenden Zusatz sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige ärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
ärztliche Funktionen, ärztliche Tätigkeiten und ärztliche Nebentätigkeiten;
von der Österreichischen Ärztekammer und von den Ärztekammern in den Bundesländern verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung;
ausländische Titel und Würden gemäß § 18 Abs. 4 Z 4 des Ärztegesetzes 1984 sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 18a Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984;
Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
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Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
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§ 3. Ausschließlich die unter § 2 Z 1, 2, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14 und 16 angeführten Daten sind öffentlich.
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Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
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§ 4. Die Ärzteliste ist nach
Fachärzten,
Ärzten für Allgemeinmedizin,
approbierten Ärzten sowie
Turnusärzten
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Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
§ 5. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2) Jeder Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.
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Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
§ 6. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz gemäß § 20a des Ärztegesetzes 1984 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann sowie der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes mitzuteilen.
(2) Diese Mitteilungen haben die im § 2 angeführten Daten zu enthalten. Jeder Mitteilung ist eine Ausfertigung der eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.
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Ärzteausweise
§ 7. (1) Die Ärzteausweise sind nach dem in den Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) abgedruckten Muster herzustellen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat den Aufdruck „Österreichische Ärztekammer'', „Austrian Medical Association'', „Ärzteausweis'', den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Namen und Geburtsdatum des Arztes, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift des Arztes zu enthalten (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Die Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen „TA'' für Turnusarzt, „FA'' für Facharzt, „AM'' für Arzt für Allgemeinmedizin sowie „AA'' für Approbierter Arzt zu enthalten (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist im Wege der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an die Österreichische Ärztekammer zu richten.
(3) Die Ärzteausweise haben auf der Rückseite das Ersuchen zu enthalten, einen in Verlust geratenen Ärzteausweis durch den Finder an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(4) Die Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern ausgegeben.
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 12. Dezember 1988, BGBl. Nr. 4/1989, über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 4/1989 ausgestellten Ärzteausweise behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ihre Gültigkeit.
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
Anlage 1
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(§ 7 Abs. 1)
(Anm.: Ärzteausweis (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
Anlage 2
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(§ 7 Abs. 2)
(Anm.: Skizzen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer außer Kraft (vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003).
Anlage 3
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(§ 7 Abs. 3)
(Anm.: Ärzteausweis (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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