Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie über die Führung von Registern und Aufzeichnungen betreffend diese Tiere (Tierkennzeichnungsverordnung 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet:
ABSCHNITT
Kennzeichnung von Tieren
§ 1. (1) Rinder in Betrieben gemäß Abs. 3 sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten spätestens 30 Tage nach deren Geburt mit einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 3 sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen.
(3) „Betrieb'' im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder - im Falle der Freilandhaltung - jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
(4) Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift unlesbar geworden, so hat der Tierbesitzer zu veranlassen, daß das Tier unverzüglich neuerlich gemäß Abs. 1 oder 2 gekennzeichnet wird.
§ 2. (1) Eine Ohrmarke für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.
(2) Eine Ohrmarke für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und nachstehende Angaben enthalten:
die Bezeichnung „AT'' für Österreich und
einen nicht mehr als zwölf Zeichen umfassenden alphanumerischen Code, auf Grund dessen folgendes festgestellt werden kann:
bei Rindern die Identität jedes einzelnen Tieres und
bei Schweinen, Schafen und Ziegen der Herkunftsbetrieb.
(3) Eine Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und alle jene Angaben enthalten, die für Ohrmarken der jeweiligen Tierart gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschrieben sind.
(4) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung auch mittels Schlagstempel erfolgen.
(5) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 1 bis 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 6 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen beauftragen.
(8) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 6 und 7 können anerkannte Produzentenvereinigungen als Hilfsorgane herangezogen werden.
§ 3. Ohrmarken mit der Angabe „AT'' dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in Verkehr gebracht werden.
§ 4. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand oder Schlachthof eingebracht werden, wenn sie gemäß § 2 gekennzeichnet sind.
§ 5. (1) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand - längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung - durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht für Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.
(2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet.
ABSCHNITT
Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen
§ 6. (1) Die Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben den Betrieb, die Art der gehaltenen Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist
für jene Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, spätestens bis 30. September 1995 und 2. für jene Betriebe, deren Tätigkeit erst nach dem 30. September 1995 aufgenommen wurde, spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme
abzugeben.
(3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind Name und Anschrift der Tierbesitzer, bei Rindern die Angaben auf den zugeteilten Ohrmarken sowie alle Angaben gemäß Abs. 1 einzutragen. In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen sich kennzeichnungspflichtige Tiere befinden oder in den letzten drei Jahren befunden haben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden.
§ 7. (1) Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu führen. Dieses ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsgestützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
(2) Die Besitzer von Rindern und Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen:
Anzahl der im Betrieb vorhandenen Rinder und Schweine einschließlich deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen;
Datum der Kennzeichnung und gegebenenenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 4;
alle Zu- und Abgänge von Rindern und Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachstehenden Angaben:
Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummern und das Datum ihrer Einbringung,
Anzahl und Ohrmarkennummern der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und das Datum ihrer Abgabe,
Geburten (Tierart, Geschlecht) und deren Datum.
(3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen:
Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;
Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben:
Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern und das Datum ihrer Einstellung,
Anzahl und Ohrmarkennummern der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum ihrer Abgabe.
§ 8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2 gekennzeichneten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
Tierart und Kennzeichen;
Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde;
Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiebei gilt § 7 Abs. 1 letzter Satz.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.