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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, andere als die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Farbstoffe unter den dort angegebenen Bedingungen (Höchstmenge, Reinheitsanforderungen) für die Herstellung von kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 zu verwenden.

§ 1. Es ist verboten, andere als die in der Anlage genannten Farbstoffe unter den dort angegebenen Bedingungen (Höchstmenge, Reinheitsanforderungen) für die Herstellung von kosmetischen Mitteln gemäß § 3 Z 8 LMSVG zu verwenden.

§ 2. (1) Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Abs. 2 genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Die Anwendungsbereiche umfassen:

Anwendungsbereich 1: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.
Anwendungsbereich 2: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, ausgenommen solche, die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere Schminke und Abschminkmittel für die Augen.
Anwendungsbereich 3: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen.
Anwendungsbereich 4: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für kosmetische Mittel, die nur zum Haarfärben bestimmte Farbstoffe enthalten.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 9 und § 10 - hinsichtlich kosmetischer Mittel - der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl. Nr. 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die Farbstoffe enthalten, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden.

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 9 und § 10 - hinsichtlich kosmetischer Mittel - der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl. Nr. 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis 30. März 2006 in Verkehr gebracht werden.

§ 4. Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden.

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/22/EG vom 17. April 2007, ABl. Nr. L 101 vom 18. April 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage

(Anm.: Die Anlage und die Änderungen, BGBl. II Nr. 360/2005 und BGBl. II Nr. 200/2007, sind als PDF dokumentiert.)