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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Ausbildung und Kenntnisse der Transportbetreuer und Tiertransportinspektoren (Tiertransport-Ausbildungsverordnung - TG-AV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 3 und 15 Abs. 1 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Transportbetreuer

Erforderliche Kenntnisse

§ 1. Personen, die Tiere während eines Transports betreuen, haben Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.

Tierernährung;

2.

Tierhaltung und -pflege;

3.

Grundzüge der Verhaltenslehre;

4.

Grundzüge der Hygiene und des Tierseuchenrechts;

5.

Grundzüge der Krankheitslehre und der Krankenbehandlung, insbesondere zur Ersten Hilfe bei Tieren;

6.

Grundzüge des Tierschutzrechts;

7.

Tiertransportgesetz;

8.

sachgemäße Vorbereitung für den Transport;

9.

praktische Durchführung von Be- und Entladung, Treiben und Führen der Tiere;

10.

praktische Durchführung der Fütterung und Tränkung im Rahmen von Tiertransporten.

Nachweis der Kenntnisse

§ 2. (1) Die in § 1 genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses über

1.

den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß § 3 oder

2.

den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie oder

3.

den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Veterinärmedizin oder

4.

den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft oder

5.

die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, oder

6.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder

7.

den erfolgreichen Abschluß einer höheren Bundeslehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder einer höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder

8.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oder

9.

den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen Beruf als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse für diese Tierart.

(3) Ausländische Zeugnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.

Lehrgang über Tierbetreuung

§ 3. (1) Der Lehrgang hat die gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichender Weise sowohl in theoretischer als auch in praktischer Form zu vermitteln.

(2) Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am ländlichen Fortbildungsinstitut einer Landes-Landwirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren Einrichtung zu absolvieren.

Behördliche Bestätigung

§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die ausstellende Behörde und

3.

das Datum.

(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.

Behördliche Bestätigung

§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind. Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:

1.

„AT“ für Österreich,

2.

Kennziffer des politischen Bezirks gemäß Anlage,

3.

fortlaufende Nummer beginnend mit 0001 sowie

4.

der Zusatz „BN“.

(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.

2.

ABSCHNITT

Tiertransportinspektoren

Erforderliche Kenntnisse

§ 5. (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, wer

1.

die in § 1 genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist und

2.

nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft ist.

(2) Für den Nachweis der Kenntnisse gilt § 2 Abs. 1.

2.

ABSCHNITT

Tiertransportinspektoren

Erforderliche Kenntnisse

§ 5. (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, wer

1.

die in § 1 genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist und

2.

nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft ist.

(2) Für den Nachweis der Kenntnisse gilt § 2 Abs. 1.

Vereidigung und Ausweise

§ 6. Tiertransportinspektoren sind von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstausweis auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:

1.

der Name des Organs,

2.

die Behörde, der es angehört,

3.

die Bezeichnung „Tiertransportinspektor'',

4.

das Datum der Ausstellung und

5.

der Stempel der ausstellenden Behörde.

3.

ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Bestätigungen gemäß § 4 müssen erst ab 1. Dezember 1995 mitgeführt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens ein halbes Jahr Tiertransporte betreut haben, gelten als fachlich befähigt.

(2) Auf Antrag hat die Behörde die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Sofern eine behördliche Bestätigung gemäß § 4 noch nicht vorliegt, kann sie bis zum 1. März 1996 durch eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers oder einer gesetzlichen Interessenvertretung über eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Tiertransportbetreuer ersetzt werden.

(3) In Abs. 1 genannte Personen dürfen auch gemäß § 5 als Tiertransportinspektoren bestellt werden, sofern sie nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft sind.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Personen gemäß § 7 Abs. 5 Tiertransportgesetz-Straße, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bereits mindestens ein halbes Jahr, rechtmäßig Tiertransporte durchgeführt haben, gelten als fachlich befähigt. Ihnen ist auf Antrag von der Behörde bis 31. Dezember 2007 die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.

(2) Bestehende Befähigungsnachweise aufgrund der Tiertransport-Ausbildungsverordnung in der Fassung von BGBl. Nr. 427/1995, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Befähigungsnachweise gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umzuschreiben.

Anlage


(Anm.: Anlage (Bestätigung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage

1 Burgenland

101 Eisenstadt(Stadt)

102 Rust(Stadt)

103 Eisenstadt-Umgebung

104 Güssing

105 Jennersdorf

106 Mattersburg

107 Neusiedl am See

108 Oberpullendorf

109 Oberwart

2 Kärnten

201 Klagenfurt(Stadt)

202 Villach(Stadt)

210 Feldkirchen

203 Hermagor

204 Klagenfurt Land

205 Sankt Veit an der Glan

206 Spittal an der Drau

207 Villach Land

208 Völkermarkt

209 Wolfsberg

3 Niederösterreich

301 Krems an der Donau(Stadt)

302 Sankt Pölten (Stadt)

303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)

304 Wiener Neustadt(Stadt)

305 Amstetten

306 Baden

307 Bruck an der Leitha

308 Gänserndorf

309 Gmünd

310 Hollabrunn

311 Horn

312 Korneuburg

313 Krems(Land)

314 Lilienfeld

315 Melk

316 Mistelbach

317 Mödling

318 Neunkirchen

319 Sankt Pölten(Land)

320 Scheibbs

321 Tulln

322 Waidhofen an der Thaya

323 Wiener Neustadt(Land)

324 Wien-Umgebung

325 Zwettl

4 Oberösterreich

401 Linz(Stadt)

402 Steyr(Stadt)

403 Wels(Stadt)

404 Braunau am Inn

405 Eferding

406 Freistadt

407 Gmunden

408 Grieskirchen

409 Kirchdorf an der Krems

410 Linz-Land

411 Perg

412 Ried im Innkreis

413 Rohrbach

414 Schärding

415 Steyr-Land

416 Urfahr-Umgebung

417 Vöcklabruck

418 Wels-Land

5 Salzburg

501 Salzburg(Stadt)

502 Hallein

503 Salzburg-Umgebung

504 Sankt Johann im Pongau

505 Tamsweg

506 Zell am See

6 Steiermark

601 Graz(Stadt)

602 Bruck an der Mur

603 Deutschlandsberg

604 Feldbach

605 Fürstenfeld

606 Graz-Umgebung

607 Hartberg

608 Judenburg

609 Knittelfeld

610 Leibnitz

611 Leoben

612 Liezen

613 Mürzzuschlag

614 Murau

615 Radkersburg

616 Voitsberg

617 Weiz

7 Tirol

701 Innsbruck-Stadt

702 Imst

703 Innsbruck-Land

704 Kitzbühel

705 Kufstein

706 Landeck

707 Lienz

708 Reutte

709 Schwaz

8 Vorarlberg

801 Bludenz

802 Bregenz

803 Dornbirn

804 Feldkirch

9 Wien