Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Ausbildung und Kenntnisse der Transportbetreuer und Tiertransportinspektoren (Tiertransport-Ausbildungsverordnung - TG-AV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 3 und 15 Abs. 1 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, wird verordnet:
ABSCHNITT
Transportbetreuer
Erforderliche Kenntnisse
§ 1. Personen, die Tiere während eines Transports betreuen, haben Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Tierernährung;
Tierhaltung und -pflege;
Grundzüge der Verhaltenslehre;
Grundzüge der Hygiene und des Tierseuchenrechts;
Grundzüge der Krankheitslehre und der Krankenbehandlung, insbesondere zur Ersten Hilfe bei Tieren;
Grundzüge des Tierschutzrechts;
Tiertransportgesetz;
sachgemäße Vorbereitung für den Transport;
praktische Durchführung von Be- und Entladung, Treiben und Führen der Tiere;
praktische Durchführung der Fütterung und Tränkung im Rahmen von Tiertransporten.
Nachweis der Kenntnisse
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Kenntnisse sind nachzuweisen durch Vorlage eines Zeugnisses über
den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs gemäß § 3 oder
den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Zoologie der Studienrichtung Biologie oder
den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Veterinärmedizin oder
den erfolgreichen Abschluß des Studienzweiges Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft oder
die Absolvierung einer mindestens einjährigen einschlägigen, im Umgang mit lebenden Tieren bestehenden Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges über Tierhaltung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger oder
den erfolgreichen Abschluß einer höheren Bundeslehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder einer höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist, oder
den erfolgreichen Abschluß einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, sofern die Ausbildung der in § 1 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Soweit Lehrberufe vorgesehen sind, die nur die Pflege bestimmter Tiere oder Tierarten zum Gegenstand haben, gilt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen Beruf als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse für diese Tierart.
(3) Ausländische Zeugnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
Lehrgang über Tierbetreuung
§ 3. (1) Der Lehrgang hat die gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichender Weise sowohl in theoretischer als auch in praktischer Form zu vermitteln.
(2) Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am ländlichen Fortbildungsinstitut einer Landes-Landwirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren Einrichtung zu absolvieren.
Behördliche Bestätigung
§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
die ausstellende Behörde und
das Datum.
(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.
Behördliche Bestätigung
§ 4. (1) Die Behörde hat bei Nachweis der gemäß § 1 erforderlichen Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Vorliegen der fachlichen Befähigung auszustellen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind. Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen:
„AT“ für Österreich,
Kennziffer des politischen Bezirks gemäß Anlage,
fortlaufende Nummer beginnend mit 0001 sowie
der Zusatz „BN“.
(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 2 die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen wurden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese Tiere oder Tierarten einzuschränken.
ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren
Erforderliche Kenntnisse
§ 5. (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, wer
die in § 1 genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist und
nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft ist.
(2) Für den Nachweis der Kenntnisse gilt § 2 Abs. 1.
ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren
Erforderliche Kenntnisse
§ 5. (1) Als Tiertransportinspektor darf nur bestellt werden, wer
die in § 1 genannten Kenntnisse nicht nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachweist oder als Amtstierarzt tätig ist und
nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft ist.
(2) Für den Nachweis der Kenntnisse gilt § 2 Abs. 1.
Vereidigung und Ausweise
§ 6. Tiertransportinspektoren sind von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstausweis auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
der Name des Organs,
die Behörde, der es angehört,
die Bezeichnung „Tiertransportinspektor'',
das Datum der Ausstellung und
der Stempel der ausstellenden Behörde.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Bestätigungen gemäß § 4 müssen erst ab 1. Dezember 1995 mitgeführt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mindestens ein halbes Jahr Tiertransporte betreut haben, gelten als fachlich befähigt.
(2) Auf Antrag hat die Behörde die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder bekannt sind. Sofern eine behördliche Bestätigung gemäß § 4 noch nicht vorliegt, kann sie bis zum 1. März 1996 durch eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers oder einer gesetzlichen Interessenvertretung über eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Tiertransportbetreuer ersetzt werden.
(3) In Abs. 1 genannte Personen dürfen auch gemäß § 5 als Tiertransportinspektoren bestellt werden, sofern sie nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen das Tiertransportgesetz-Straße oder Tierschutzgesetze der Länder vorbestraft sind.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Personen gemäß § 7 Abs. 5 Tiertransportgesetz-Straße, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bereits mindestens ein halbes Jahr, rechtmäßig Tiertransporte durchgeführt haben, gelten als fachlich befähigt. Ihnen ist auf Antrag von der Behörde bis 31. Dezember 2007 die fachliche Befähigung gemäß § 4 zu bestätigen, sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft ist und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.
(2) Bestehende Befähigungsnachweise aufgrund der Tiertransport-Ausbildungsverordnung in der Fassung von BGBl. Nr. 427/1995, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Befähigungsnachweise gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umzuschreiben.
Anlage
(Anm.: Anlage (Bestätigung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
1 Burgenland
101 Eisenstadt(Stadt)
102 Rust(Stadt)
103 Eisenstadt-Umgebung
104 Güssing
105 Jennersdorf
106 Mattersburg
107 Neusiedl am See
108 Oberpullendorf
109 Oberwart
2 Kärnten
201 Klagenfurt(Stadt)
202 Villach(Stadt)
210 Feldkirchen
203 Hermagor
204 Klagenfurt Land
205 Sankt Veit an der Glan
206 Spittal an der Drau
207 Villach Land
208 Völkermarkt
209 Wolfsberg
3 Niederösterreich
301 Krems an der Donau(Stadt)
302 Sankt Pölten (Stadt)
303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)
304 Wiener Neustadt(Stadt)
305 Amstetten
306 Baden
307 Bruck an der Leitha
308 Gänserndorf
309 Gmünd
310 Hollabrunn
311 Horn
312 Korneuburg
313 Krems(Land)
314 Lilienfeld
315 Melk
316 Mistelbach
317 Mödling
318 Neunkirchen
319 Sankt Pölten(Land)
320 Scheibbs
321 Tulln
322 Waidhofen an der Thaya
323 Wiener Neustadt(Land)
324 Wien-Umgebung
325 Zwettl
4 Oberösterreich
401 Linz(Stadt)
402 Steyr(Stadt)
403 Wels(Stadt)
404 Braunau am Inn
405 Eferding
406 Freistadt
407 Gmunden
408 Grieskirchen
409 Kirchdorf an der Krems
410 Linz-Land
411 Perg
412 Ried im Innkreis
413 Rohrbach
414 Schärding
415 Steyr-Land
416 Urfahr-Umgebung
417 Vöcklabruck
418 Wels-Land
5 Salzburg
501 Salzburg(Stadt)
502 Hallein
503 Salzburg-Umgebung
504 Sankt Johann im Pongau
505 Tamsweg
506 Zell am See
6 Steiermark
601 Graz(Stadt)
602 Bruck an der Mur
603 Deutschlandsberg
604 Feldbach
605 Fürstenfeld
606 Graz-Umgebung
607 Hartberg
608 Judenburg
609 Knittelfeld
610 Leibnitz
611 Leoben
612 Liezen
613 Mürzzuschlag
614 Murau
615 Radkersburg
616 Voitsberg
617 Weiz
7 Tirol
701 Innsbruck-Stadt
702 Imst
703 Innsbruck-Land
704 Kitzbühel
705 Kufstein
706 Landeck
707 Lienz
708 Reutte
709 Schwaz
8 Vorarlberg
801 Bludenz
802 Bregenz
803 Dornbirn
804 Feldkirch
9 Wien