Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-07
Status Aufgehoben · 2016-05-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 167

BGBl. Nr. 431/1995

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(16) § 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.

(17) § 1 Z 1c und § 10a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Abkürzung

TNRSG

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m 2 ,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd § 8b Abs. 1, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt § 8b ab 20. Mai 2020.

(11) Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 22/2016 die in § 8 Abs. 1 geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.

(12) Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:

1.

von Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und

2.

von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.

(13) Das Inverkehrbringen von

1.

Elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und

2.

pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,

ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.

(14) Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß § 10a spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.

(15) § 12 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. November 2019 in Kraft. § 13 a und § 13 b Abs. 4 treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.

(16) § 1 Z 13, § 5b Abs. 1 samt Überschrift, § 8b Abs. 6, § 18 Abs. 16 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den §§ 5b Abs. 1 und 8b Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2025 nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.

(17) § 1 Z 1c und § 10a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(18) § 1 Z 1b, 1e, Z 3, Z 6, Z 7, Z 7a, Z 10, Z 12, Z 14 und Z 15, § 2 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 4 und Abs. 2a, § 2a, § 2b, § 5 Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8, § 5a Abs. 4 und Abs. 5, § 8d, § 9 Abs. 1, Abs. 8a, Abs 8b und Abs. 9, § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 10a Abs. 6a, § 10b Abs. 7 Z 1 Z 1a und Z 1b,, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Abs. 8, § 10c Abs. 1, § 10g, § 10h, § 10i, § 11 Abs. 5 Z 1 und Abs. 8, § 12 Abs. 5 und Abs. 7, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1 und Abs. 3a, § 14 Abs. 1 Z 3, Z 5, Z 7 und Z 8, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, § 15, § 18 Abs. 18, § 19 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft. § 11 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft, § 11 Abs. 5 Z 3 tritt mit 1. März 2028 außer Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der §§ 10b Abs. 7 Z 1 Z 1a und Z 1b,, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Abs. 8 Z 1, 2 und § 10c Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 4a und 4b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind bis spätestens 31.12.2026 gemäß § 8d elektronisch zu melden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2026 rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist § 11 bis 29. Februar 2028 nicht anwendbar.

§ 19. Tabakerzeugnisse in Packungen, die den Vorschriften der §§ 5 bis 7 und einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abkürzung

TNRSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen.

Abkürzung

TNRSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Abkürzung

TNRSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 7a Abs. 2, 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

TNRSG

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Abkürzung

TNRSG

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, sowie die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6 und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Abkürzung

TNRSG

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 „zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen“, der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 „zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten“ und die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100, ABl. L 283 vom 3.11.2022 S. 4-6 und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Anhang

Liste der textlichen Warnhinweise zu § 5a Abs. 1

1.

Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen

2.

Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs

3.

Rauchen schädigt Ihre Lunge

4.

Rauchen verursacht Herzanfälle

5.

Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen

6.

Rauchen verstopft Ihre Arterien

7.

Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden

8.

Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch

9.

Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten

10.

Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden

11.

Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern

12.

Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben

13.

Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit

14.

Rauchen bedroht Ihre Potenz

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