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Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht,

2.

„Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

„Nikotin“ das beim Rauchen von Tabakerzeugnissen im Rauch enthaltene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

„Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

„Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

“Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

“Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

“Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

“Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

“Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

“Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

“Werbung” mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

“Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

“Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

“vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

“Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

“Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

“Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

“Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

“Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

“Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

“Werbung” mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

“Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

“Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

“vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

„Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

„Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

„Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

8.

„Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

„Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

„vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Qualitätssicherung

§ 3. (1) Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,

1.

welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,

2.

welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen und

3.

welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2) Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

Qualitätssicherung

§ 3. (1) Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,

1.

welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,

2.

welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen, und

3.

welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2) Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

Begrenzung des Kondensat(Teer)-Gehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat(Teer)-Gehalt im Rauch von Zigaretten darf ab 31. Dezember 1995 15 mg pro Zigarette, ab 31. Dezember 1997 12 mg pro Zigarette nicht überschreiten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)-Gehalts vorzuschreiben.

Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer)Gehalt im Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.

(2) Ab 1. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

1.

der Kondensat-(Teer )Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

(3) Die in Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus der Europäischen Union bestimmt sind.

Angabe des Kondesat-(Anm.:richtig: Kondensat-)(Teer-), Nikotin-

und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

Angabe des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- undKohlenmonoxidegehalts

§ 4b. Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidegehalts

§ 4b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

1.

Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

2.

Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

3.

Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Abs. 2 genannten Warnhinweise vorschreiben.

(4) Den Warnhinweisen gemäß Abs. 1 und 2 und einer Verordnung gemäß Abs. 3 sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen.

(5) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Abs. 4 nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

“Rauchen kann tödlich sein.” oder

2.

“Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

“Raucher sterben früher.”

2.

“Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”

3.

“Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”

4.

“Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”

5.

“Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”

6.

“Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”

7.

“Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”

8.

“Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”

9.

“Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”

10.

“Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

“Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”

12.

“Rauchen lässt Ihre Haut altern.”

13.

“Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder

14.

“Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

“Rauchen kann tödlich sein.” oder

2.

“Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

“Raucher sterben früher.”

2.

“Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”

3.

“Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”

4.

“Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”

5.

“Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”

6.

“Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”

7.

“Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”

8.

“Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”

9.

“Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”

10.

Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

“Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”

12.

“Rauchen lässt Ihre Haut altern.”

13.

“Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder

14.

“Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

„Rauchen kann tödlich sein.“ oder

2.

„Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“ versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

„Raucher sterben früher.“

2.

„Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“

3.

„Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“

4.

„Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“

5.

„Schützen Sie Kinder Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“

6.

„Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“

7.

„Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“

8.

„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“

9.

„Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“

10.

Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

„Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“

12.

„Rauchen lässt Ihre Haut altern.“

13.

„Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder

14.

„Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Form der Anbringung der Warnhinweise

§ 6. (1) Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 1 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.

(2) Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.

Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe desKondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 6. (1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.

(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a

1.

sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

2.

sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

3.

sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

4.

sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

5.

sind in deutscher Sprache zu verfassen;

6.

sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

7.

dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

8.

sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

Angabe des Kondensat(Teer)- und des Nikotingehalts

§ 7. (1) Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Abs. 1 und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben.

Sonstige Produktinformationen

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

Sonstige Produktinformationen

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

Private Einfuhr

§ 7a. Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:

1.

Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,

2.

Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,

3.

Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,

4.

Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder

5.

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.

§ 8. Wer als Hersteller oder Importeur Zigaretten in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts jener Zigaretten zu übermitteln, die er im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht hat.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-),

Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtigmachender Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.

(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.

(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.

(5) Der Liste gemäß Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, die nach Abs. 1 bis 5 übermittelten Daten

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

Überwachung

§ 9. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Einhaltung der §§ 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

(7) Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.

Überwachung

§ 9. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einhaltung der §§ 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

(7) Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4 und 7 dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

Abkürzung

TNRSG

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4, 4a und 4b dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

Abkürzung

TNRSG

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob

1.

sie den §§ 3, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,

2.

bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und

3.

die Packungen der Tabakerzeugnisse

den Erfordernissen des § 5 entsprechen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1

1.

inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder

2.

vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

zu beauftragen.

Zu Abs. 5: vgl. § 17 Abs. 2

Tabakwerbung

§ 11. (1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist nur unter Einhaltung der Abs. 2 bis 5 zulässig und darf nicht mit einer Bewerbung anderer Produkte verbunden sein.

(2) Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakat- und Kinowerbung sowie der Werbung in Druckschriften ist mit einem deutlich lesbaren, fettgedruckten und auf kontrastierendem Hintergrund angebrachten Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zu versehen. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren.

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse im Auftrag eines tabakherstellenden oder -vertreibenden Unternehmens ist auf eine Seite pro Ausgabe eines periodischen Druckwerkes zu beschränken; konzernmäßig verbundene Tabakhersteller oder -vertreiber gelten dabei als ein Unternehmen.

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse in Kinos im Rahmen jugendfreier Kinovorstellungen ist unzulässig.

(3) Verboten ist:

1.

Werbung für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und Hörfunk im Rahmen von Werbesendungen.

2.

Werbung für Zigaretten mit mehr als 10 mg Kondensat(Teer)-Gehalt: bis 31. Dezember 1996 ist Werbung auch für Zigaretten mit höchstens 13 mg Kondensat(Teer)-Gehalt zulässig.

3.

Werbung für filterlose Zigaretten.

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, daß der Genuß von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei.

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten.

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen.

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus.

8.

Die verbilligte Abgabe sowie die werbemäßige Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen. Die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher anläßlich der Neueinführung einer Marke ist jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke zulässig.

9.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind.

10.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche, die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen.

(4) Werbebeschränkungen für Tabakwaren dürfen nicht durch indirekte Bewerbung von Tabakwaren über andere wie Tabakwaren aufgemachte Produkte umgangen werden.

(5) Sponsoring von Veranstaltungen, Gruppen oder Vereinen sowie die Bekanntmachung dieses Sponsorings ist nur im Rahmen bestehender Werbebeschränkungen zulässig.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5.

Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen nur ein Staat beteiligt ist, die nur in einem Staat stattfinden und auch keine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakatwerbung sowie Kinowerbung im Rahmen nicht jugendfreier Kinovorstellungen.

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10% des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren;

2.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

8.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

6.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10% des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren;

2.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

8.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

6. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.

1.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Nichtraucherschutz

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

1.

Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2.

Verhandlungszwecke und

3.

schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

1.

Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2.

Verhandlungszwecke und

3.

schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:

1.

Amtsgebäuden,

2.

schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,

3.

Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,

4.

der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:

1.

Amtsgebäuden,

2.

schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,

3.

Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,

4.

der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2.

(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.

Nichtraucherschutz

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Betriebe des Gastgewerbes,

2.

Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,

3.

Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,

4.

Tabaktrafiken.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Betriebe des Gastgewerbes,

2.

Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,

3.

Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,

4.

Tabaktrafiken.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.

Abkürzung

TNRSG

Abs. 2 wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist (vgl. Art. I, BGBl. I Nr. 12/2014).

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1.

der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2.

der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3.

der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1.

der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m 2 aufweist, oder,

2.

sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m 2 und 80 m 2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1.

ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2.

die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3.

gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4.

im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

Abkürzung

TNRSG

Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

TNRSG

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2.

Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3.

Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1.

in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2.

in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3.

in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4.

in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5.

in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6.

die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7.

der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 14a. Wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

§ 16. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17. (1) § 13 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Die Beschränkungen des § 11 Abs. 5 gelten bis zum 1. Jänner 2000 nicht für Namen und Symbole von Tabakprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits für Vereine in Verwendung stehen.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 13 Abs. 1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 18. Zigaretten mit einem Kondensat(Teer)-Gehalt von mehr als 12 mg bis maximal 15 mg dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind,

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

§ 19. Tabakerzeugnisse in Packungen, die den Vorschriften der §§ 5 bis 7 und einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.