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Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)

Geltender Text a fecha 2018-04-24

Abkürzung

TNRSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht,

2.

„Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

„Nikotin“ das beim Rauchen von Tabakerzeugnissen im Rauch enthaltene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

„Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

„Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

“Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

“Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

“Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

“Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

“Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

“Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

“Werbung” mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

“Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

“Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

“vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

“Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

“Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

“Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

“Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

“Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

“Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

“Werbung” mündliche, schriftliche oder bildliche Kommunikation durch Druckwerke, Rundfunk, Fernsehen oder Film, deren Ziel die Verkaufsförderung für ein Tabakerzeugnis ist, einschließlich jeder Form der Gratisverteilung, der verbilligten Abgabe und der Zusendung sowie des Sponsorings,

8.

“Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

“Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

“vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

2.

„Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

„Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

„Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

8.

„Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

„Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

„vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,

1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette,

1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,

2.

„Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,

3.

„Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,

5.

„Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

8.

„Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,

9.

„Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

10.

„vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Abkürzung

TNRSG

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,

1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,

1g. „Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist,

1h. „Tabak zum oralen Gebrauch“ ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist –, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird,

1i. „Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert werden kann,

1j. „Rauchtabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis mit Ausnahme rauchloser Tabakerzeugnisse,

1k. „rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch,

1l. „Liquid“ jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,

2.

„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

3.

„Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,

4.

„Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,

4a. „Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,

4b. „Beutel“ eine Packung Tabak zum Selbstdrehen, entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels,

5.

Kondensat (Teer) das wasserfreie (= trockene) nikotinfreie Rauchkondensat,

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7.

„Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

8.

„Tabak zum Selbstdrehen“ ein Tabak, der von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern oder Verkaufsstellen zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann,

9.

„Inhaltsstoff“ Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber,

9a. „Emission“ jeder Stoff, der freigesetzt wird, wenn ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird,

9b. „Höchstwert“ oder „Emissionshöchstwert“ der maximale Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis, gemessen in Milligramm,

9c. „Zusatzstoff“ ein Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis oder verwandtem Erzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird,

9d. „Aromastoff“ ein Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht,

9e. „charakteristisches Aroma“ ein von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille – und der vor oder beim Konsum des Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses bemerkbar ist,

10.

„vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,

11.

„öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs,

12.

„Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen in einer anderen Packungsgröße als 20 oder 25 Stück ist verboten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von

1.

Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

Tabak zum oralen Gebrauch oder

3.

Kautabak

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

Abkürzung

TNRSG

Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.

Qualitätssicherung

§ 3. (1) Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,

1.

welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,

2.

welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen und

3.

welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2) Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

Qualitätssicherung

§ 3. (1) Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,

1.

welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,

2.

welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen, und

3.

welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2) Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

Begrenzung des Kondensat(Teer)-Gehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat(Teer)-Gehalt im Rauch von Zigaretten darf ab 31. Dezember 1995 15 mg pro Zigarette, ab 31. Dezember 1997 12 mg pro Zigarette nicht überschreiten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)-Gehalts vorzuschreiben.

Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer)Gehalt im Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.

(2) Ab 1. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

1.

der Kondensat-(Teer )Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

(3) Die in Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus der Europäischen Union bestimmt sind.

Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Im Rauch einer Zigarette dürfen

1.

der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.

(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Angabe des Kondesat-(Anm.:richtig: Kondensat-)(Teer-), Nikotin-

und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

Angabe des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- undKohlenmonoxidegehalts

§ 4b. Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidegehalts

§ 4b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 zu überwachen.

(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.

§ 4c. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von § 4b erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Standards für Messverfahren festzulegen.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

1.

Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

2.

Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

3.

Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Abs. 2 genannten Warnhinweise vorschreiben.

(4) Den Warnhinweisen gemäß Abs. 1 und 2 und einer Verordnung gemäß Abs. 3 sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen.

(5) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Abs. 4 nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

“Rauchen kann tödlich sein.” oder

2.

“Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

“Raucher sterben früher.”

2.

“Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”

3.

“Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”

4.

“Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”

5.

“Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”

6.

“Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”

7.

“Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”

8.

“Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”

9.

“Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”

10.

“Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

“Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”

12.

“Rauchen lässt Ihre Haut altern.”

13.

“Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder

14.

“Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

“Rauchen kann tödlich sein.” oder

2.

“Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

“Raucher sterben früher.”

2.

“Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”

3.

“Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”

4.

“Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”

5.

“Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”

6.

“Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”

7.

“Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”

8.

“Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”

9.

“Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”

10.

Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

“Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”

12.

“Rauchen lässt Ihre Haut altern.”

13.

“Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder

14.

“Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1.

„Rauchen kann tödlich sein.“ oder

2.

„Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“ versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1.

„Raucher sterben früher.“

2.

„Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“

3.

„Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“

4.

„Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“

5.

„Schützen Sie Kinder Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“

6.

„Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“

7.

„Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“

8.

„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“

9.

„Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“

10.

Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:

11.

„Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“

12.

„Rauchen lässt Ihre Haut altern.“

13.

„Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder

14.

„Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

§ 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:

(3) Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.

(4) Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.

(5) Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.

(6) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.

(7) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sind

1.

in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,

2.

der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie

3.

auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

§ 5a. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1.

bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung,

2.

haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:

3.

nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,

4.

haben auf beiden Seiten der Verpackung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazupassendem Bild zu zeigen,

5.

sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,

6.

haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:

a)

mindestens eine Höhe von 44 mm und

b)

mindestens eine Breite von 52 mm.

(2) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in den Anlagen der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise in drei Gruppen unterteilt. Jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis hat bei jeder Marke von Tabakerzeugnissen in gleicher Anzahl aufzuscheinen.

(3) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in drei Gruppen eingeteilt. Jährlich sind aus einer der drei Gruppen, beginnend mit 20. Mai 2016 bis 19. Mai 2017 aus Gruppe 1, 20. Mai 2017 bis 19. Mai 2018 aus Gruppe 2 und vom 20. Mai 2018 bis 19. Mai 2019 aus Gruppe 3 – und dann fortlaufend im Rhythmus Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3 wieder jeweils mit 20. Mai beginnend – Bilder auszuwählen, welche bei jeder Marke eines Tabakerzeugnisses in gleicher Anzahl aufzudrucken sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Änderungen des Anhanges nach Abs. 1 festzulegen.

Abkürzung

TNRSG

Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen

§ 5b. (1) Abweichend von § 5a hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des § 5a Abs. 1 Z 2 zu enthalten.

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

(3) Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

(4) Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.

(5) Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(6) Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(7) Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Abs. 1 auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.

(8) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

§ 5c. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er

1.

auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und

2.

mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.

Erscheinungsbild

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1.

ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

2.

suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3.

sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4.

einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

5.

suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.

(2) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Aufmachung und Inhalt der Packungen

§ 5e. (1) Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein. Packungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen Quader- oder Zylinderform oder die Form eines Beutels haben.

(2) Eine Zigarettenpackung hat den Vorgaben des § 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30 g Tabak enthalten.

(3) Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und darf keine Öffnung haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt; davon ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) bzw. Kappenschachteln mit Deckel. Bei Packungen mit einem Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) und Klappschachtel-Öffnung muss sich das Scharnier des Deckels an der Rückseite der Packung befinden.

Form der Anbringung der Warnhinweise

§ 6. (1) Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 1 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.

(2) Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.

Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe desKondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 6. (1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.

(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a

1.

sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

2.

sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

3.

sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

4.

sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

5.

sind in deutscher Sprache zu verfassen;

6.

sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

7.

dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

8.

sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung haben gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß der §§ 5 bis 5c in deutscher Sprache zu tragen.

(2) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise haben die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung zu bedecken und es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen oder Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden.

(3) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

(4) Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

(5) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuerzeichen, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen nicht verdecken oder trennen.

(6) Gesundheitsbezogene Warnhinweise, mit Ausnahme jener des § 5b Abs. 1, sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden.

(7) Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den §§ 5 bis 5c sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

Angabe des Kondensat(Teer)- und des Nikotingehalts

§ 7. (1) Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hintergrund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Abs. 1 und 2 anzugebenden Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts vorzuschreiben.

Sonstige Produktinformationen

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

Sonstige Produktinformationen

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

Abkürzung

TNRSG

Rückverfolgbarkeit

§ 7. (Anm.: Abs. 1 bis 11 treten mit 21.5.2016 in Kraft.)

(12) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung

1.

die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,

2.

die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,

3.

die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,

4.

die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und

5.

Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse

festzulegen.

Abkürzung

TNRSG

Abs. 1 bis 11 gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024 (vgl. § 17 Abs. 11).

Rückverfolgbarkeit

§ 7. (1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.

(2) Das individuelle Erkennungsmerkmal hat die Feststellung

1.

des Herstellungstags und –orts,

2.

der Herstellungsstätte,

3.

der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,

4.

der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,

5.

der Produktbeschreibung,

6.

des geplanten Absatzmarktes,

7.

des geplanten Versandwegs,

8.

gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,

9.

des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,

10.

der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und

11.

der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle

zu ermöglichen.

(3) Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.

(4) Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.

(5) Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.

(6) Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

(7) Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.

(9) Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.

(10) Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.

(11) Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.

(12) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung

1.

die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,

2.

die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,

3.

die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,

4.

die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und

5.

Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse

festzulegen.

Private Einfuhr

§ 7a. Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:

1.

Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,

2.

Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,

3.

Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,

4.

Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder

5.

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.

Abkürzung

TNRSG

Sicherheitsmerkmal

§ 7a. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 21.5.2016 in Kraft.)

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

Abkürzung

TNRSG

Abs. 1 gilt für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024 (vgl. § 17 Abs. 11).

Sicherheitsmerkmal

§ 7a. (1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

§ 8. Wer als Hersteller oder Importeur Zigaretten in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts jener Zigaretten zu übermitteln, die er im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht hat.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-),

Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtigmachender Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.

(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.

(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.

(5) Der Liste gemäß Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, die nach Abs. 1 bis 5 übermittelten Daten

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

§ 8. (1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1.

eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2.

die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3.

soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

(1a) Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn dem Bundesministerium für Gesundheit eine schriftliche Übernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorgelegt wird.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung.

(4a) Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.

(4b) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.

(4c) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die nach Abs. 1 bis 4c übermittelten Daten und Studien

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.

(9) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten

§ 8a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, mit Verordnung verschärfte Meldeverpflichtungen für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen festlegen.

(2) Ist in einer Zigarette oder in Tabak zum Selbstdrehen ein Zusatzstoff der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung enthalten, ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur verpflichtet, umfassende Studien durchzuführen, bei denen geprüft wird, ob der Zusatzstoff

1.

zur Toxizität oder zum Suchtpotential der betroffenen Erzeugnisse beiträgt und ob dies bewirkt, dass die Toxizität oder das Suchtpotential in einem der betreffenden Erzeugnisse auf signifikante oder messbare Weise erhöht wird,

2.

ein charakteristisches Aroma erzeugt,

3.

das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert oder

4.

zur Bildung von Stoffen führt, die CMR-Eigenschaften haben, um welche Mengen es sich dabei handelt und ob dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in den betreffenden Erzeugnissen in signifikantem oder messbarem Maße verstärkt werden.

(3) Über die Ergebnisse der Studien gemäß Abs. 2 haben die Herstellerinnen und Hersteller bzw. Importeurinnen und Importeure einen Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu diesem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkungen des Zusatzstoffs beinhaltet. Diese Berichte sind spätestens 18 Monate nach Aufnahme in die Prioritätenliste gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU der Europäischen Kommission im Original und dem Bundesministerium für Gesundheit in Kopie vorzulegen. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundesministerium für Gesundheit können zusätzliche Informationen über den betreffenden Zusatzstoff verlangen, welche dann Bestandteil des Berichts werden müssen.

(4) Die Europäische Kommission sowie das Bundesministerium für Gesundheit können verlangen, dass die Berichte gemäß Abs. 3 einer vergleichenden Analyse eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, welches von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eingerichtet wird, insbesondere in Bezug auf ihre Vollständigkeit, ihre Methodik und ihre Schlussfolgerungen, unterzogen werden.

(5) Wenn es bereits einen Bericht über einen Zusatzstoff von einer anderen Herstellerin bzw. einem anderen Hersteller oder einer anderen Importeurin bzw. einem anderen Importeur gibt, sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36 von den Verpflichtungen gemäß der Abs. 2 bis 4 befreit.

(6) Alle Daten und Informationen, welche gemäß der §§ 8 und 8a gefordert sind, sind in elektronischer Form bereitzustellen. Sowohl die Europäische Kommission als auch jeder Mitgliedstaat haben für Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU Zugriff auf diese Daten, wobei die Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Abkürzung

TNRSG

Gilt für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd § 8b Abs. 1, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen ab 20.5.2020 (vgl. § 18 Abs. 10).

Inhaltsstoffe

§ 8b. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.

(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:

1.

Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge,

2.

Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden,

3.

Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen,

4.

Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,

5.

Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen.

(3) Wenn Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.

(4) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filter, Papier oder Kapseln dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.

(5) Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Abs. 3 zu melden.

(6) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn es zum Schutz der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, durch Verordnung Höchstmengen

– für Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen,

– an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen und

– für Geruchs- und Geschmackstoffe

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie festlegen.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bedienen.

Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse

§ 8c. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.

(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.

(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.

Überwachung

§ 9. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Einhaltung der §§ 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

(7) Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.

Überwachung

§ 9. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einhaltung der §§ 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

(7) Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.

Kontrolle

§ 9. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann sich dabei der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen.

(2) Jede Herstellerin bzw. jeder Hersteller bzw. jene natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Produkt in Österreich in Verkehr bringt, hat der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH einmal pro Jahr auf Verlangen Exemplare jedes Produktes zum Zwecke der behördlichen Überprüfung zu übersenden.

(3) Die Kontrollorgane sind darüber hinaus befugt, Betriebe von Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Kontrollorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber haben den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies der Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, welche amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, der zweite Teil verbleibt zu Beweiszwecken bei der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probenziehung auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.

(7) Bei Nichtübereinstimmung der Probe mit den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers trägt die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur die Kosten.

(8) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es auf Grund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gebühr deckt die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien. Nicht von der Jahresgebühr miterfasst sind die Kosten für die Zulassung gemäß § 10a.

(10) Die Jahresgebühr wird auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH veröffentlicht. Die Evaluierung als Grundlage für die Anpassung findet erstmals mit 31. August 2018 statt und ist jährlich wiederkehrend unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr durchzuführen. Die erstmalige Errechnung der Jahresgebühr ist von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren aufgrund nachgewiesener Verkaufszahlen des Vorjahres zu ermitteln und an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu übermitteln.

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4 und 7 dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

Abkürzung

TNRSG

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4, 4a und 4b dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

Abkürzung

TNRSG

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob

1.

sie den §§ 3, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,

2.

bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und

3.

die Packungen der Tabakerzeugnisse

den Erfordernissen des § 5 entsprechen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1

1.

inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder

2.

vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

zu beauftragen.

Amtliche Untersuchung

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob

1.

sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,

2.

bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,

3.

den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und

4.

die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1

1.

die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder

2.

vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Abkürzung

TNRSG

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 10a. (1) Wird beabsichtigt, ein neuartiges Tabakerzeugnis in Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür eine Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit zu beantragen.

(2) Die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben Folgendes in elektronischer Form bereitzustellen:

1.

detaillierte Beschreibung des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür;

2.

Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß der §§ 8, 8c und 10b;

3.

verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotential und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

4.

verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucherinnen bzw. Raucher;

5.

sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherinnen- bzw. Verbraucherwahrnehmungen.

(3) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 unverzüglich zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorschreiben.

(4) Die Zulassung ist von der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit zu erteilen, wenn den jeweils geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das betroffene neuartige Tabakerzeugnis entsprochen wird.

(5) Bei Nichteinhaltung der in den Abs. 2, 3 und 8 festgelegten Anforderungen ist die Zulassung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß der Abs. 2 und 3 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Kosten der Zulassung sind von der Zulassungswerberin bzw. vom Zulassungswerber zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich:

1.

kostendeckender Gebühren für das Zulassungsverfahren, und

2.

der Voraussetzungen der Zulassung sowie des Zulassungsverfahrens

zu erlassen.

(8) Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Welche der Bestimmungen dieses Gesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder des Rauchtabakerzeugnisses fallen.

Abkürzung

TNRSG

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b. (1) Die Bestimmungen für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen sich nicht auf jene Produkte, die einer Genehmigungspflicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67 oder den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21 unterliegen.

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(3) Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,

2.

eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen,

3.

toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich jener, die beim Erhitzen entstehen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,

4.

bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,

5.

eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter,

6.

eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der §§ 10b bis 10d durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist,

7.

eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann – wenn es der Auffassung ist, dass die Informationen unvollständig sind – zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Homepage die gemäß der Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.

(6) Auf Antrag der Europäischen Kommission und auch anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Bundesministerium für Gesundheit dieser bzw. diesen alle erhaltenen Informationen – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – zur Verfügung zu stellen.

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass

1.

nikotinhältige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,

2.

die nikotinhältige Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf,

3.

die nikotinhältige Flüssigkeit keinen der in § 8b Abs. 2 oder 3 angeführten Zusatzstoffe enthalten darf,

4.

bei der Herstellung der nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß Abs. 3 Z 2 genannten Inhaltsstoffe dürfen in der Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist,

5.

außer Nikotin bei nikotinhältigen Flüssigkeiten nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen,

6.

die elektronischen Zigaretten Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abzugeben haben,

7.

die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c. (1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:

1.

Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird,

2.

Gegenanzeigen,

3.

Warnungen für spezielle Risikogruppen,

4.

mögliche schädliche Auswirkungen,

5.

Suchtpotenzial und Toxizität und

6.

Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Importeurin bzw. des Importeurs und einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Union.

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1.

hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,

2.

darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,

3.

hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

4.

hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(4) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5c Abs. 2 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Kontrollen und Maßnahmen bei elektronischen Zigaretten

§ 10d. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern folgende Informationen vorzulegen:

1.

umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,

2.

Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer,

3.

Informationen über die Art des Verkaufs der Erzeugnisse,

4.

Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.

(2) Stellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit fest, dass bestimmte elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete vorläufige Maßnahmen sind befristete Inverkehrbringungsverbote sowie die Beschlagnahme. Sofern mit gelinderen Maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht sichergestellt werden kann, kann der Verfall der Waren ausgesprochen werden. Sowohl die Europäische Kommission als auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Falle von nikotinhältigen Produkten unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen vom Bundesministerium für Gesundheit zu unterrichten. Werden dem Bundesministerium für Gesundheit von der Europäischen Kommission deren Schlussfolgerungen übermittelt, so sind geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.

(3) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure und Vertreiberinnen bzw. Vertreiber von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben ein System zur Erhebung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit einzurichten und zu erhalten. Dem Bundesministerium für Gesundheit und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist der Zugang zu diesem System zu gewähren.

(4) Falls eine Herstellerin bzw. ein Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur der Ansicht ist oder den Grund zur Annahme hat, dass elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die sich in ihrem bzw. seinem Besitz befinden und in Verkehr gebracht werden sollen oder werden, Sicherheits- oder Qualitätsmängel aufweisen oder auf andere Weise nicht diesem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entsprechen, so hat diese Akteurin bzw. dieser Akteur unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das betreffende Erzeugnis in Einklang mit den dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu bringen oder es gegebenenfalls unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG 2004), BGBl. I Nr. 1/2005, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30 vom Markt zu nehmen oder von den Konsumentinnen bzw. Konsumenten zurückzurufen. In letzterem Fall hat die Akteurin bzw. der Akteur unverzüglich die zuständigen Behörden in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde bzw. werden soll, zu unterrichten und Einzelheiten über die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie über etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen und über die Ergebnisse dieser Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

(5) Über die Beschlagnahme hat das Kontrollorgan des Bundesministeriums für Gesundheit der bzw. dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.

(6) Im Fall der Beschlagnahme hat das Kontrollorgan das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu informieren.

(7) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware steht dem Bundesministerium für Gesundheit zu.

(8) Die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu versiegeln oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die bzw. der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Bundesministerium für Gesundheit schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Waren sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(9) Die Verwahrung zum Schutz der im Betrieb belassenen Waren vor Schäden obliegt der bzw. dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie bzw. er das Bundesministerium für Gesundheit im Vorhinein zu verständigen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf Kosten der bzw. des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen.

(10) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen werden.

Verfall und Kostenersatz

§ 10e. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.

(2) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat das Bundesministerium für Gesundheit der bzw. dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten oder auf Kosten der bzw. des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren hat durch die Beschuldigte bzw. dem Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu erfolgen.

(4) Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der allfälligen uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH abzuführen.

(5) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es aufgrund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen ist oder die betreffenden Waren für verfallen erklärt wurden. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.

Pflanzliche Raucherzeugnisse

§ 10f. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

Gebühren

§ 10g. Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu.

Zu Abs. 5: vgl. § 17 Abs. 2

Tabakwerbung

§ 11. (1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist nur unter Einhaltung der Abs. 2 bis 5 zulässig und darf nicht mit einer Bewerbung anderer Produkte verbunden sein.

(2) Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakat- und Kinowerbung sowie der Werbung in Druckschriften ist mit einem deutlich lesbaren, fettgedruckten und auf kontrastierendem Hintergrund angebrachten Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zu versehen. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren.

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse im Auftrag eines tabakherstellenden oder -vertreibenden Unternehmens ist auf eine Seite pro Ausgabe eines periodischen Druckwerkes zu beschränken; konzernmäßig verbundene Tabakhersteller oder -vertreiber gelten dabei als ein Unternehmen.

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse in Kinos im Rahmen jugendfreier Kinovorstellungen ist unzulässig.

(3) Verboten ist:

1.

Werbung für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und Hörfunk im Rahmen von Werbesendungen.

2.

Werbung für Zigaretten mit mehr als 10 mg Kondensat(Teer)-Gehalt: bis 31. Dezember 1996 ist Werbung auch für Zigaretten mit höchstens 13 mg Kondensat(Teer)-Gehalt zulässig.

3.

Werbung für filterlose Zigaretten.

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, daß der Genuß von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei.

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten.

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen.

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus.

8.

Die verbilligte Abgabe sowie die werbemäßige Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen. Die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher anläßlich der Neueinführung einer Marke ist jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke zulässig.

9.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind.

10.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche, die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen.

(4) Werbebeschränkungen für Tabakwaren dürfen nicht durch indirekte Bewerbung von Tabakwaren über andere wie Tabakwaren aufgemachte Produkte umgangen werden.

(5) Sponsoring von Veranstaltungen, Gruppen oder Vereinen sowie die Bekanntmachung dieses Sponsorings ist nur im Rahmen bestehender Werbebeschränkungen zulässig.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5.

Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen nur ein Staat beteiligt ist, die nur in einem Staat stattfinden und auch keine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakatwerbung sowie Kinowerbung im Rahmen nicht jugendfreier Kinovorstellungen.

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10% des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren;

2.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

8.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

6.

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 bis 6 ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10% des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:

1.

Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse im allgemeinen Plakatanschlag ist nur bis zur Größe von 16 Bogenanschlägen zulässig. Sie ist unzulässig im direkten Sichtbereich von Schulen und Jugendzentren;

2.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

8.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen Namen, Marken oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbung oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzung ist, dass

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, Marken oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisse, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikanten gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;

5. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

6. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.

1.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendliche richten, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernden Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinder bestimmt sind, ist verboten;

7.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(6) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 6 ist die stückweise Gratisabgabe an erwachsene Raucher in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen dieser Marke.

Werbung und Sponsoring

§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(3) Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.

(4) Ausgenommen vom Verbot der Abs. 1 und 2 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.

(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.

(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:

1.

filterlose Zigaretten;

2.

Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei;

3.

Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe der Jugendlichen richten;

4.

Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen;

5.

Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Comics;

6.

Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für diese bestimmt sind.

(7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Nichtraucherschutz

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

1.

Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2.

Verhandlungszwecke und

3.

schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

1.

Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2.

Verhandlungszwecke und

3.

schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:

1.

Amtsgebäuden,

2.

schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,

3.

Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,

4.

der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:

1.

Amtsgebäuden,

2.

schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,

3.

Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,

4.

der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2.

(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.

Nichtraucherschutz

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Betriebe des Gastgewerbes,

2.

Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,

3.

Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,

4.

Tabaktrafiken.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Betriebe des Gastgewerbes,

2.

Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,

3.

Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,

4.

Tabaktrafiken.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.

Abkürzung

TNRSG

Abs. 2 wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist (vgl. Art. I, BGBl. I Nr. 12/2014).

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1.

der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2.

der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3.

der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1.

der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m 2 aufweist, oder,

2.

sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m 2 und 80 m 2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1.

ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2.

die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3.

gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4.

im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

Abkürzung

TNRSG

Kennzeichnungspflicht

§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

TNRSG

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2.

Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3.

Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1.

in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2.

in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3.

in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4.

in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5.

in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6.

die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7.

der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 13d. Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

2.

gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1.

Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2.

gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3.

gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4.

entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5.

gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6.

gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der §§ 2, 2a 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 14a. Wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

TNRSG

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

TNRSG

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

§ 16. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17. (1) § 13 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Die Beschränkungen des § 11 Abs. 5 gelten bis zum 1. Jänner 2000 nicht für Namen und Symbole von Tabakprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits für Vereine in Verwendung stehen.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 13 Abs. 1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 13 Abs. 1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 8 wurde nicht vergeben)

(9) § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13a samt Überschrift und § 13b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft. § 13d in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

Abkürzung

TNRSG

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 13 Abs. 1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(8) § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13a samt Überschrift und § 13b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft. § 13d in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 2 und § 2a, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 12, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 4 bis 4c, 7 bis 10, §§ 8a bis 11, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14b, § 19 sowie der Anhang dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft. Die § 2 Abs. 4, § 3, § 4a und § 8 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit Ablauf des 19. Mai 2016 außer Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, ist dieses Bundesgesetz erst ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.

(10) Verordnungen aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 22/2016 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 20. Mai 2016 in Kraft treten.

(11) Die § 7 Abs. 1 bis 11 und § 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.

Abkürzung

TNRSG

§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 13 Abs. 1 und 4, 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 13a und 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(8) § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13d in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

(9) § 2 Abs. 2 und § 2a, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 12, § 7a Abs. 2, § 8 Abs. 1, 1a, 2, 4 bis 4c, 7 bis 10, §§ 8a bis 11, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14b, § 19 sowie der Anhang dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft. Die § 2 Abs. 4, § 3, § 4a und § 8 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit Ablauf des 19. Mai 2016 außer Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllen, ist dieses Bundesgesetz erst ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.

(10) Verordnungen aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 22/2016 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 20. Mai 2016 in Kraft treten.

(11) Die § 7 Abs. 1 bis 11 und § 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und für Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.

(12) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 12 Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2018 treten am 1. Mai 2018 in Kraft. In § 17 Abs. 8 entfällt der zweite Satz, sodass § 13a (einschließlich der authentischen Interpretation zu § 13a Abs. 2 in BGBl. I Nr. 12/2014) sowie § 13b Abs. 4, jeweils in der am 30. April 2018 geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. April 2018 nicht außer Kraft treten.

§ 18. Zigaretten mit einem Kondensat(Teer)-Gehalt von mehr als 12 mg bis maximal 15 mg dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind,

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m 2 ,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft

Abkürzung

TNRSG

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m 2 ,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd § 8b Abs. 1, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt § 8b ab 20. Mai 2020.

(11) Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 22/2016 die in § 8 Abs. 1 geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.

(12) Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:

1.

von Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und

2.

von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.

(13) Das Inverkehrbringen von

1.

Elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und

2.

pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,

ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.

(14) Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß § 10a spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.

Abkürzung

TNRSG

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1.

Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2.

Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3.

Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1.

der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2.

die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m 2 ,

3.

die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd § 8b Abs. 1, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt § 8b ab 20. Mai 2020.

(11) Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 22/2016 die in § 8 Abs. 1 geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.

(12) Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:

1.

von Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und

2.

von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.

(13) Das Inverkehrbringen von

1.

Elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und

2.

pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,

ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.

(14) Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß § 10a spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.

(15) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, die über die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß § 13a arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.

§ 19. Tabakerzeugnisse in Packungen, die den Vorschriften der §§ 5 bis 7 und einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abkürzung

TNRSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen.

Abkürzung

TNRSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

TNRSG

§ 20. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Anhang

Liste der textlichen Warnhinweise zu § 5a Abs. 1

1.

Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen

2.

Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs

3.

Rauchen schädigt Ihre Lunge

4.

Rauchen verursacht Herzanfälle

5.

Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen

6.

Rauchen verstopft Ihre Arterien

7.

Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden

8.

Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch

9.

Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten

10.

Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden

11.

Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern

12.

Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben

13.

Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit

14.

Rauchen bedroht Ihre Potenz