Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-07-01
Status Aufgehoben · 1998-09-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet:

§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.

§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt:

1.

die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993,

2.

die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,

a)

sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,

b)

den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,

c)

die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt mitzuteilen und

d)

im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer größeren als bisher bekannten Giftigkeit den Stoff gemäß § 4a der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991, auch dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 918/1993, außer Kraft.

(2) Im Handel dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 918/1993, eingestuft und gekennzeichnet sind, noch bis zum 31. Dezember 1995 abgegeben werden.

Anhang

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GIFTLISTE

Inhalt:

Die Giftliste besteht aus zwei Abschnitten und einem CAS-Nummern-Verzeichnis.

Abschnitt I umfaßt Stoffe, die auf Grund von Erfahrungen an Menschen oder Prüfnachweisen entsprechend den Einstufungskriterien der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993, als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestuft wurden.

Abschnitt II umfaßt „Laborchemikalien'', das sind Altstoffe, auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991 zutreffen, und neue Stoffe, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309, zutreffen. Diese Stoffe werden in kleinsten Mengen (bis zu 1 kg/Jahr) in Verkehr gesetzt und wurden auf Grund von Vorschlägen des Melders ohne toxikologische Prüfnachweise in Anlehnung an die Einstufungskriterien der Chemikalienverordnung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestuft.

Das CAS-Nummern-Verzeichnis listet in aufsteigender Reihenfolge die CAS-Nummern der in den Abschnitten I und II enthaltenen Stoffe, jeweils unter Angabe des Abschnitts und der ersten 45 Zeichen der zugehörigen Stoffbezeichnung auf. Damit können Stoffe nicht nur anhand ihrer chemischen Bezeichnung, sondern auch anhand ihrer CAS-Nummer im jeweiligen Abschnitt der Giftliste aufgefunden werden.

In den Abschnitten I und II ist die Information zu den einzelnen Stoffen in sieben Spalten gegliedert:

Spalte 1

Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt. Jeder Stoff wird vornehmlich nach der IUPAC-Nomenklatur und, wenn gegeben, in den wichtigsten Trivialbezeichnungen angegeben. Es werden zusätzlich maximal zwei Synonyma angeführt. Die Einstufung von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG findet sich in der Giftliste unter den Bezeichnungen „Reaktionsgemisch bestehend aus ... und ...'' bzw. „Reaktionsprodukt bestehend aus ... und

..''. Unter den chemischen Bezeichnungen der Bestandteile solcher Stoffe sind lediglich Hinweise auf den Eintrag „Reaktionsgemisch

..'' angegeben.

Beispiel: Reaktionsgemisch, bestehend aus 4-(2-Nitrobutyl)morpholin

und 4,4'-(2-Ethyl-2-nitropropan-1,3-diyl)bismorpholin

Gemäß § 13 Abs. 1 der Chemikalienverordnung muß der Name des Stoffes in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.

Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt, wie „Verbindungen des ...'' oder „Salze der ...'' , oder „ ... und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder Importeur, der diesen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben.

Beispiel: für die Verbindung BeCl tief 2: Berylliumchlorid

Für Hydrate von Salzen (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gilt die für die wasserfreie Form angegebene Einstufung und Kennzeichnung vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikationen.

Beispiel: Kupfersulfat, Kupferchlorid.

Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können einige Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Wird in der Liste eine allgemeine Bezeichnung, wie zB „Xylol'', verwendet, so hat der Hersteller oder Importeur, der einen derartigen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren es sich handelt (a) oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.

Beispiel: a) o-Xylol

b)

Xylol (Isomeren-Gemisch)

Bei der Einstufung einiger Stoffe wird in der Liste zwischen atembarer Form (Hinweis „in atembarer Form'') und nicht atembarer Form (Hinweis „in nicht atembarer Form'') unterschieden. Die Kennzeichnung mit dem Hinweis „in atembarer Form'' ist erforderlich,

1.

wenn der Stoff als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in atembarer Form vorliegt oder

2.

bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffes als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung atembare Partikel freigesetzt werden.

Beispiel: Benzotriazol (in atembarer Form) .............. T R 22 - 23

Benzotriazol (in nicht atembarer Form) ........ Xn R 22

Spalte 2

Der Hinweis „Anh. A'' bedeutet, daß der Stoff außer den gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG aufweist und im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548 bzw. in der „Stoffliste'' (= Anhang A der Chemikalienverordnung) geführt wird.

Die gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz ChemG erforderliche besondere Kenntlichmachung neuer sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe erfolgt durch den Hinweis:

Spalte 3

Hier werden die CAS-Nummer des Stoffes und, wenn vorhanden, seine EEC-Nummer angeführt. Die EEC-Nummer kann entweder eine EINECS-Nummer sein (angeführt im „Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe'', siebenstellig, beginnend bei 2000018) oder eine ELINCS-Nummer (angeführt in der „Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe'', siebenstellig, beginnend bei 4000109). Für Stoffe, die in Spalte 1 einen Zusatz wie zB „Verbindungen des ...'' oder „Salze der ''oder „ und ihrer Salze und Ester'' aufweisen (Überbegriffe), kann grundsätzlich keine CAS-Nummer angegeben werden.

Spalte 4

Hier wird durch die Angabe des Kennbuchstabens (T +, T oder Xn) auf das für den Stoff geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung gemäß Anhang B, Punkt 4.1. der Chemikalienverordnung hingewiesen.

Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in Anhang A der Chemikalienverordnung diesbezüglich zugeordnete Kennbuchstabe „T'' in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.

In diesen Fällen können in der Kennzeichnung das Gefahrensymbol, der Kennbuchstabe und die Gefahrenbezeichnung für „mindergiftig'', nicht aber die entsprechenden R-Sätze für diese gefährliche Eigenschaft, entfallen.

Spalte 5

Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Hinweise auf seine besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang B, Punkt 4.2.1. der Chemikalienverordnung. In der Kennzeichnung sind diese Risikosätze im vollen Wortlaut auszuführen. Die Ziffern nach dem Buchstaben R sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.

Es bedeuten

waagrechter Strich: getrennte Angaben der besonderen Gefahren Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B, Punkt 4.2.1. der Chemikalienverordnung enthalten.

Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 2O, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen.

Beispiele: R 23 Auch giftig beim Einatmen

R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

Spalte 6

Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang B, Punkt 4.2.2. der Chemikalienverordnung.

Die Ziffern nach dem Buchstaben S sind durch einen waagrechten

Strich oder einen Schrägstrich getrennt.

Es bedeuten

waagrechter Strich: getrennte Angabe der Sicherheitsratschläge Schrägstrich: kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge

Die kombinierten Bezeichnungen der S-Sätze sind in Anhang B, Punkt 4.2.2. der Chemikalienverordnung enthalten.

Spalte 7

Diese Spalte enthält die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte (Masseanteile) zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff als Bestandteil enthalten.

Es werden grundsätzlich nur die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung als „mindergiftig'' bzw. als „giftig'' angegeben.

Eine Zubereitung, die einen sehr giftigen Stoff als Bestandteil enthält, ist als „sehr giftig'' einzustufen, wenn der obere Konzentrationsgrenzwert für seine Einstufung als „giftig'' überschritten wird. Sofern für den Stoff kein oberer Konzentrationsgrenzwert angegeben ist, gilt der in Anhang B, Punkt 3.9.1. der Chemikalienverordnung diesbezüglich festgelegte Konzentrationsgrenzwert als oberer Konzentrationsgrenzwert.

Ein Eintrag in der Unterspalte „Grenzen in % Xn'' in der Form „x-y'' bedeutet x c y, wobei x für den unteren, y für den oberen Konzentrationsgrenzwert und c für die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung steht.

Beispiel: Arsentrioxid: Kennbuchstabe T+, R-Satz 28

Eintrag in der Unterspalte „Xn = 0,1 - 0,2''

Eintrag in der Unterspalte „T = O,2''

Damit ergibt sich für eine Zubereitung, die Arsentrioxid

enthält, die Einstufung

als mindergiftig, wenn: 0,1 = c 0,2,

als giftig, wenn: 0,2 = c 7 und

als sehr giftig, wenn: 7 = c.

Einige Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; dies erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den einzelnen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Wird in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie „Trifluoressigsäure .......................................... %'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, zusätzlich die Konzentration in Prozent anzugeben. Dabei sind unter %, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.

Allfällige, in Spalte 7 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die in den Spalten 4 bis 6 angegebene Einstufung des Stoffes.

Mit einem Doppelstern (ohne Konzentrationsgrenzwerte) werden jene sehr giftigen Stoffe besonders bezeichnet, die gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz ChemG die Einstufung einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige Zubereitung ausschließen.

Beispiel: Dibenzodioxine

Dibenzofurane

Für jene sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe, für die in der Giftliste keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen ist, gelten die in Anhang B der Chemikalienverordnung in den Punkten 3.9.1. bis 3.9.3. und 3.9.5. festgelegten Konzentrationsgrenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen.

Mit „M'' sind jene Stoffeinträge (Schwermetallverbindungen) gekennzeichnet, die im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548 in der Fassung der Richtlinie der Kommission 93/72

(19. Anpassungsrichtlinie) mit der Anmerkung 1 versehen sind: „Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozente des metallischen Elements bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung zu verstehen''. Findet sich in der Spalte 7 nur die Eintragung „M'' (ohne Konzentrationsangabe), so gilt die obzitierte Anmerkung 1 sinngemäß für die im Anhang B der Chemikalienverordnung (in den Punkten 3.9.1. bis 3.9.3. und 3.9.5.) festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte angeführten Konzentrationsgrenzwerte.

Abschnitt I


(Anm.: Abschnitt I nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Abschnitt II


(Anm.: Abschnitt II nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

CAS-Nr.-Verzeichnis

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CAS Abs. Bezeichnung

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50-00-0 I Formaldehyd

50-01-1 I Guanidiniumchlorid

50-06-6 I 5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure

50-07-7 I 6-Amino-8-(((aminocarbonyl)oxy)methyl)-

1,1a,2,8,

50-09-9 I 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-1,5-dimethyl-2,4,6-

(1H,3H,

50-12-4 I 5-Ethyl-3-methyl-5-phenyl-2,4-imidazolidindion

50-13-5 I 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure-

ethyl-

50-14-6 II 9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

50-18-0 II Cyclophosphamid

50-19-1 I 2-Phenyl-1,2-butandiol-1-carbamat

50-29-3 I DDT

50-31-7 I 2,3,6-Trichlorbenzoesäure

50-33-9 I 4-Butyl-1,2-diphenyl-3,5-pyrazolidindion

50-34-0 I N-Methyl-N-(1-methylethyl)-N-(2-((9H-

xanthen-9-

50-35-1 I 2-(2,6-Dioxo-3-piperidinyl)-1H-

isoindol-1,3(2H)-

50-49-7 I 10,11-Dihydro-N,N-dimethyl-

5H-dibenz(b,f)azepin-

50-52-2 I 10-(2-(1-Methyl-2-piperidinyl)ethyl)-

2-(methyl-

50-53-3 I 2-Chlor-N,N-dimethyl-10H-phenothiazin-10

-propan-

50-55-5 I Reserpin

50-60-2 I 3-((4,5-Dihydro-1H-imidazol-2-yl)methyl)

50-63-5 II Chlorquinbis(phosphat)

50-76-0 I Actinomycin D

50-78-2 I 2-(Acetyloxy)benzoesäure

50-91-9 I 5-Fluor-2'-desoxyuridin

51-05-8 I Procainhydrochlorid

51-12-7 I 4-Pyridincarbonsäure-2-(3-oxo-

3-((phenylmethyl)-

51-18-3 I 2,4,6-Triethylenimino-1,3,5-triazin

51-21-8 II Fluoruracil

51-34-3 I Scopolamin

51-52-5 I 6-Propyl-2-thiouracil

51-55-8 I Atropin

51-63-8 I alpha -Methylbenzolethanamin-sulfat (2:1),

(S)-

51-64-9 I alpha -Methylbenzolethanamin, (S)-

51-78-5 I 4-Hydroxyaniliniumchlorid

51-83-2 I 2-((Aminocarbonyl)oxy)-N,N,N-trimethylethan-

52-26-6 I 7,8-Didehydro-4,5-epoxy-17-methyl- (5 alpha,

52-51-7 I Bronopol (INN)

52-52-8 I 1-Aminocyclopentancarbonsäure

52-62-0 I 1,1'-(1,5-Pentandiyl)bis(1-

methyl)pyrrolidinium-

52-66-4 I Penicillamin

52-68-6 I Trichlorfon (ISO)

52-85-7 I O,O-Dimethyl-O-(p-N,N-

dimethylsulfamoyl)phenyl-

52-86-8 I gamma-(4-(p-Chlorphenyl)-4-hydroxypiperidino)-

p-

52-88-0 I 3-(3-Hydroxy-1-oxo-2-phenylpropoxy)-8,8-

dimethyl-

53-46-3 I N,N-Diethyl-N-methyl-2-((9H-xanthen-9-

ylcarbonyl)-

53-60-1 I N,N-Dimethyl-10H-phenothiazin-10-propanamin-

mono-

54-11-5 I Nikotin

54-21-7 I Natriumsalicylat

54-85-3 I Pyridin-4-carbonsäurehydrazid

54-87-5 I 1-((5-Nitro-2-furanyl)methylen)amino)-2,4-

54-92-2 I 4-Pyridincarbonsäure-2-(1-methylethyl)hydrazid

54-95-5 I 6,7,8,9-Tetrahydro-5H-tetrazolo(1,5-a)azepin

55-18-5 II Diethylnitrosamin

55-21-0 II Benzamid

55-31-2 I 4-(1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl)-1,2-benzol-

55-38-9 I Fenthion (ISO)

55-52-7 I Pheniprazin

55-55-0 I Bis(4-hydroxy-N-methylanilinium)sulfat

55-56-1 I N,N''-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-

2,4,11,13-

55-86-7 I 2-Chlor-N-(2-chlorethyl)-N-methylethanamin-

hydro-

55-91-4 I Isopropylphosphoro-fluoridat

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