Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung) (CELEX-Nr.: 377L0436, 385L0573, 379L1066)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-08-09
Status Aufgehoben · 2000-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 10 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 wird - hinsichtlich der §§ 3, 4, 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee'' sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel'' des Österreichischen Lebensmittelbuches III. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

1.4. Kaffee-Extrakte

1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden und die die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten.

1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen soweit technologisch unvermeidbar enthalten sein.

1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.

1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester („Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee'' oder „Instantkaffee''), pastenförmiger („Kaffee-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmiger Kaffee-Extrakt ) oder flüssiger Form („flüssiger Kaffee-Extrakt'') in Verkehr gebracht.

1.4.5. Kaffee-Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen.

Tabelle 1: Anforderungen an Kaffee-Extrakte

Trockenmasse aus Nicht aus der

Kaffee stammend in Extraktion

Gew.% stammende

Stoffe

Kaffee-Extrakt 95,0 keine

Kaffee-Extrakt in Pastenform 70,0 - 85,0 keine

Flüssiger Kaffee-Extrakt 15.0 - 55,0 keine *1)

1.2. Zichorien-Extrakte

1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Abs. 1.2.2. bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen - soweit technologisch unvermeidbar - enthalten sein.

1.2.2. Geröstete Zichorie ist das körnige oder pulverförmige Erzeugnis aus der nicht zur Erzeugung von Chicoree verwendeten Wurzel von Cichorium Intybus L., die einwandfrei gereinigt, getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet werden.

1.2.3. Zur Herstellung von Zichorien-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.

1.2.4. Zichorien-Extrakte werden in fester („Zichorien-Extrak'' oder „lösliche Zichorie'' oder „Instant-Zichorje''), pastenförmiger („Zichorien-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmige Zichorien-Extrakte'') oder flüssiger Form („flüssige Zichorien-Extrakte'') in Verkehr gebracht.

1.2.5. Zichorien-Extrakte entsprechen den in Tabelle 2 angeführten Anforderungen.

Tabelle 2: Anforderungen an Zichorien-Extrakte

Trockenmasse Nicht aus Stoffe,

nicht

aus Zichorie Zichorie aus der

stammend stammende Extraktion

in Gew.% Stoffe in stammend

Gew.%

Zichorien-Extrakt in fester

Form 95,0 1,0 keine

Zichorien-Extrakt in

Pastenform 70,0 - 85.0 1.0 keine

Flüssiger Zichorien-Extrakt 25,0 - 55.0 keine *2)

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*1) außer gebrannte oder ungebrannte Zucker oder Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 12 Gew.%

*2) außer Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 35 Gew.%

§ 2. (1) Bei Ermittlung des Koffeingehaltes in entkoffeinierten Kaffee-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 1 oder gleichwertigen Methoden *1) vorzugehen.

(2) Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von festen Kaffee-Extrakten und festen Zichorien Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 2 vorzugehen.

(3) Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von flüssigen Kaffee-Extrakten, flüssigen Zichorien Extrakten, pastenförmigen Kaffee-Extrakten und pastenförmigen Zichorien-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 3 vorzugehen.


*1) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten von angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV, BGBl. Nr. 72, i. d.j.g.F. unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

1.

auf Kaffee-Extrakten, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozenten der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, die Angabe „entkoffeiniert'':

2.

auf flüssigen Kaffee-Extrakten und flüssigen Zichorien-Extrakten

a)

die Angabe „mit Zucker geröstet'', wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird,

b)

die Angabe „gezuckert'' oder „mit Zucker haltbar gemacht'' oder „mit Zuckerzusatz'', wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist;

3.

auf pastenförmigen und flüssigen Kaffee-Extrakten den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses:

4.

auf pastenförmigen und flüssigen Zichorien-Extrakten den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben sind im gleichen Sichtfeld wie die in § 3 Abs. 2 LMKV genannten Kennzeichnungselemente anzubringen.

§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen, auf einem damit verbundenen Etikett oder in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen nicht in diesen Staaten hergestellten Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;

3.

die Nettofüllmenge, außer bei unverpackten Erzeugnissen;

4.

das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV.

§ 5. Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; sie können durch die Angabe „konzentriert'' ergänzt werden:

1.

bei flüssigem Kaffee-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozente beträgt;

2.

bei flüssigem Zichorien-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozente beträgt.

§ 6. Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1995 in Verkehr gebracht werden.

Anhang

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ANALYSENMETHODEN FÜR KAFFEE-EXTRAKTE UND ZICHORIEN-EXTRAKTE

EINFÜHRUNG

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1.

VORBEREITUNG DER ANALYSENPROBE

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1.1. Allgemeines

Die dem Laboratorium zur Analyse gelieferte Stichprobe soll

mindestens 50g betragen.

1.2. Behandlung der Analysenprobe für die chemische Analyse

1.2.1 Mischen

Vor dem Auswiegen einer Analysenprobe ist die Stichprobe

stets durchzumischen.

1.2.1.1. Stichproben in Pulver- oder Pastenform werden aus dem Behälter entfernt, etwaige Klumpen werden zerkleinert, die Probenmasse in geeigneter Weise gemischt und in ein zweckmäßiges Behältnis gegeben.

1.2.1 2. Flüssige Stichproben werden durch rühren gemischt.

1.3. Behälter

Die gemischte Stichprobe wird stets in einem luft- und feuchtigkeitsdichten Behältnis aufbewahrt.

2.

REAGENZIEN

2.1. Wasser

2.1.1 Überall, wo Wasser für Lösungs- oder Verdünnungszwecke oder

zum Waschen erforderlich ist, wird destilliertes Wasser oder demineralisiertes Wasser von mindestens gleicher Reinheit verwendet.

2.1.2. Wird der Begriff „Lösung'' oder „Verdünnung'' ohne weitere Angabe verwendet, so ist damit stets eine Lösung in Wasser oder Verdünnung mit Wasser gemeint.

2.2. Chemikalien

Alle verwendeten Chemikalien müssen von einer für Analysenzwecke geeigneten Qualität sein, sofern nichts Gegenteiliges vorgeschrieben wird.

3.

GERÄTE UND HILFSMITTEL

3.1. Listen für Geräte und Hilfsmittel

Die Auflistung der Geräte enthält nur Gegenstände mit einem

besonderen Verwendungszweck und solche mit einer besonderen

Spezifikation.

3.2. Analytische Waage

Unter einer analytischen Waage versteht man eine Waage, mit

der man mindestens auf 0,1 mg genau wiegen kann.

```

4.

ANGABE DER ERGEBNISSE

```

4.1. Ergebnisse

Das im Analysenbericht angegebene Ergebnis stellt den

Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen dar, deren

Wiederholbarkeit zufriedenstellend ist.

4.2. Prozentsatzberechnung

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, wird das Ergebnis

in Masseprozent angegeben, und zwar bezogen auf den Zustand

der Stichprobe, wie diese im Laboratorium angeliefert wurde,

4.3. Anzahl der signifikanten Stellen

Das Ergebnis wird mit nicht mehr Stellen hinter dem Komma

angegeben, als auf Grund der Genauigkeit der verwendeten

Analysenmethode gerechtfertigt ist.

5.

PRÜFBERICHT

METHODE 1: BESTIMMUNG DES KOFFEINGEHALTS

```

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

```

Diese Methode gestattet die Bestimmung des Koffeingehalts in

entkoffeinierten Kaffee-Extrakten.

```

2.

DEFINITION

```

Koffeingehalt: Der Gehalt an Koffein wie er mit Hilfe dieser

Methode bestimmt wird.

```

3.

PRINZIP

```

Das in der Analysenprobe enthaltene Koffein wird in einem

ammoniakalischen Medium extrahiert. Es wird sodann mit Hilfe

von Diäthyläther über zwei Chromotographiesäulen, von denen

die erste ein alkalisches Milieu und die zweite ein saures

Milieu aufweist, gereinigt. Das Koffein wird dann von der

(sauren) Säure mit Chloroform eluiert und

spektralphotometrisch bestimmt.

4.

REAGENZIEN

4.1. Schwefelsäure, 2 M

4.2. Natriumhydroxidlösung, 2 M

4.3. Celite 545 oder ein äquivalentes Adsorptionsmittel

4.4. Ammoniumhydroxidlösung, etwa 4 M (Die Lösung wird durch

Zugabe von ein Volumenteil konzentrierter Ammoniumhydroxidlösung, P tief 20 etwa 0,9 g/ml, zu zwei Volumenteilen Wasser hergestellt.)

4.5. Diäthyläther, rein oder mittels Chromatographie über Aluminiumoxid der Aktivitätsstufe 1 gereinigt (siehe 6.6) 800 ml Diäthyläther werden durch eine Säule, die 100 g Aluminiumoxid enthält, gegeben. Der so gereinigte Diäthyläther soll bis zum Gebrauch in dunklen Flaschen aufbewahrt werden.

(Alternativ kann frisch destillierter, peroxidfreier Diäthyläther anstelle des durch Chromatographie gereinigten Diäthyläthers verwendet werden.)

Der Diäthyläther ist mit Wasser zu sättigen.

4.6. Koffein (1,3,7-trimethyl-2,6-dihydroxipurin), rein,

wasserfrei (C tief 8 H tief 10 N tief 4 O tief 2).

4.7. Chloroform, rein oder durch Chromatographie nach 4.5

gereinigt (siehe 6.6) und mit Wasser gesättigt.

```

5.

GERÄTE

```

5.1. Chromatographiesäulen (siehe Abbildung 1), ungefähr 250 mm

lang, 21 mm innerer Durchmesser (Säule 1) und 17 mm innerer

Durchmesser (Säule 2) mit Schliffhähnen.

5.2. Ultraviolett-Spektralphotometer

Das Spektralphotometer soll im Arbeitsbereich eine

Genauigkeit von 0,004 Extinktionseinheiten haben.

5.3. Quarzküvetten, 10 mm

5.4. Übliches Laboratoriumsgerät, einschließlich

5.4.1. kochendes Wasserbad

5.4.2. Meßkolben mit einer Volumenmarke, 50 ml, 100 ml und

1 000 ml, entsprechend ISO 1042

5.4.3. Pipetten mit einer Volumenmarke, 2 ml und 5 ml, entsprechend

ISO 648

5.4.4. Analysenwaage

6.

DURCHFÜHRUNG

6.1. Vorbereitung der Analysenprobe

Etwa 0,5 g getrockneter Kaffee-Extrak oder 0,5 b bis 0,7 g

pastenförmiger Kaffee-Extrakt oder 0,8 bis 3,2 g flüssiger

Kaffee-Extrakt werden auf 0,1 mg genau abgewogen. Die beiden

letzteren Einwaagen sind so zu wählen, daß die Analysenprobe

annähernd 0,5 g getrockneten Kaffee-Extrakt enthält. Die

Analysenprobe wird in ein 100-ml-Becherglas übergeführt, mit

5 ml Ammoniumhydroxidlösung (4.4) versetzt und zwei Minuten

lang auf dem kochenden Wasserbad (5.4.1) erwärmt. Danach

fügt man 6 g Celite (4.3) hinzu und mischt sorgfältig durch.

6.2. Füllung der Säulen

6.2.1. Säule 1 (alkalische Säule)

Schicht A. 3 g Celite (4.3) und 2 ml Natriumhydroxidlösung (4.2) werden durch Kneten mit einem flexiblen Spatel sorgfältig gemischt, bis die Mischung homogen ist (vgl. untenstehende Bemerkung). Es wird ein leicht feuchtes Pulver erhalten. Dieses Pulver wird in Portionen von etwa 2 g in eine unten mit Watte oder Glaswolle verschlossene Chromatographiesäule (5.1) gegeben. Nach jeder Zugabe wird die Mischung ohne starken Druck mit einem unten abgeplatteten Glasstab, dessen abgeplattetes Ende annähernd den Säulendurchmesser haben soll, leicht gestampft, bis eine völlig homogene und kompakte Schicht erhalten wird. Die Oberfläche der Schicht A kann mit einer dünnen Lage Watte oder Glaswolle abgedeckt werden.

Bemerkung: Das Säulenfüllmaterial kann in größeren Menge

zubereitet und in dichtschließenden Vorratsgefäßen vorrätig gehalten werden.

Schicht B. Die mit Celite vermischt Analysenprobe (6.1) wird in der Säule über die Schicht A geschichtet. Das Becherglas wird zweimal mit etwa 1 g Celite (4.3) trocken ausgespült und das Celite gleichfalls in die Säule gegeben. Danach wieder mit dem Glasstab leicht stampfen, bis die Schicht homogen ist und die Schicht B mit einer Lage Watte oder Glaswolle abdecken.

6.2.2. Säule II (saure Säule)

In eine zweite Säule. deren unteres Ende mit Watte oder Glaswolle verschlossen ist, werden 3 g Celite (4.3) und 3 ml Schwefelsäure (4.1), die zuvor, wie unter 6.2.1 für Schicht A beschrieben, sorgfältig gemischt worden sind (vgl. hierzu auch die Bemerkung unter 6.2.1), gegeben. Die Schicht wird zur Vermeidung von Erosionen mit Watte oder Glaswolle abgedeckt.

6.3. Chromatographie

Die Säulen werden so übereinander montiert, daß das Eluat der Säule I direkt in Säule II tropft. Man gibt 150 ml Diäthyläther (4.5) durch die beiden Säulen. Der Hahn der Säule I bleibt offen. Der Hahn der Säule II wird so einreguliert, daß eine Flüssigkeitsschicht über der Säulenfüllung bestehen bleibt. Säule I wird entfernt, 50 ml Diäthyläther (4.5) werden durch die Säule II gegeben, wobei mit der ersten Portion der Auslauf der Säule I abgespült und die Spülflüssigkeit ebenfalls durch die Säule gegeben wird. Das aus der Säule II austretende Eluat wird verworfen.

Bemerkung: Der verwendete Diäthyläther kann nach

Ausschütteln mit Eisen(II)sulfat weiterverwendet werden.

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