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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (CELEX-Nr.: 391L0321)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird - hinsichtlich der §§ 2, 6 bis 8 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind

1.

„Säuglinge '': Kinder unter 12 Monaten;

2.

„Kleinkinder '': Kinder zwischen ein und drei Jahren;

3.

„Säuglingsanfangsnahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppe entsprechen;

4.

„Folgenahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer sich nach und nach ändernden abwechslungsreichen Kost dieser Verbrauchergruppe darstellen; Folgenahrung ist auch für Kleinkinder geeignet.

§ 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln - außer Säuglingsanfangsnahrung -, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten vier bis sechs Monate bestimmt sind, ist verboten.

§ 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(2) Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(3) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen I und II festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muß den in Anhang I angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Folgenahrung muß den in Anhang II angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter Wasser sind nur Trinkwasser oder andere geeignete Wässer gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 17 zu verstehen.

§ 5. Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anhang III angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an

§ 6. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung'' und „Folgenahrung'' zu lauten. Lebensmittel, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung'' und „Folgemilch'' zu bezeichnen.

§ 7. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

1.

bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, daß das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;

2.

bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, daß der Gesamteisenbedarf bei Säuglingen über vier Monate aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muß;

3.

bei Folgenahrung die Angabe, daß sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden soll;

4.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung den in kJ und kcal angegebenen physiologischen Brennwert und den Gehalt an Proteinen, Lipiden und Kohlenhydraten je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

5.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inosit und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

6.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung.

§ 7. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

1.

bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, daß das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;

2.

bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, daß der Gesamteisenbedarf bei Säuglingen über vier Monate aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muß;

3.

bei Folgenahrung die Angabe, daß sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden soll;

4.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

5.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

6.

bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung.

§ 7a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 7 folgende Angaben enthalten:

1.

die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;

2.

bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang VIII angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt die Werte liegen bei mindestens 15% der Referenzwerte.

§ 8. (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert'', „maternisiert'' oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert'' darf nur dann verwendet werden, wenn er mit Abs. 4 und Anhang IV Z 1 übereinstimmt.

(2) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muß zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis'' oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:

1.

einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;

2.

die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.

(3) Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.

(4) Säuglingsanfangsnahrung darf nur mit den im Anhang IV genannten Behauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung bei Vorliegen der in diesem Anhang angeführten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf alle Arten des Inverkehrbringens anzuwenden.

§ 9. (1) Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in für Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen; sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, daß Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

(2) Jegliches an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gerichtete Material zu Informations- und Ausbildungszwecken, das die Ernährung von Säuglingen betrifft, hat klare Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten:

1.

Nutzen und Vorzüge des Stillens;

2.

Ernährung der Mutter sowie Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;

3.

die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

4.

die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

5.

erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(3) Informationsmaterial über Säuglingsanfangsnahrung, das für Schwangere und Mütter von Säuglingen bestimmt ist, hat überdies auch Aussagen über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Nichtstillens, die Gefährdung der Gesundheit durch nicht geeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung zu enthalten. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

§ 10. (1) Jede Werbung in Einzelhandelsgeschäften, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt, ist verboten.

(2) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, kostenlose oder verbilligte Säuglingsanfangsnahrung (zB Sonderangebote), deren Proben oder irgendein anderes darauf bezogenes Werbegeschenk in Verkehr zu bringen; dies gilt nicht für

1.

Säuglingsanfangsnahrung, die an karitative Organisationen zur Weiterverteilung oder an Krankenanstalten zur Verwendung durch diese abgegeben wird; sie darf aber nicht vom Stillen abhalten und darf daher nur für mit Säuglingsanfangsnahrung ernährte Säuglinge verwendet werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen und das nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen. Die Abgabe von Säuglingsanfangsnahrungen in Probepackungen ist jedenfalls untersagt.

2.

Geräte und Material, die an in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen abgegeben werden, wenn sie von diesen schriftlich angefordert werden. Geräte und Material können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung aufweisen.

§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1995 in Verkehr gebracht werden.

§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die der bisher geltenden Verordnung BGBl. Nr. 531/1995 entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht werden.

Anhang I

```

```

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION

NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige

Lebensmittel.

```

1.

Energie

```

Mindestens Höchstens

250 kJ 315 kJ

(60 kcal/100 ml) (75 kcal/100 ml)

```

2.

Proteine

```

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei

Kuhmilchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei

Sojaproteinisolaten.

2.1. Anfangsnahrung auf der Basis nicht modifizierter

Kuhmilchproteine

Mindestens Höchstens

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anhang VI); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. Der „chemische Index'' ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.2. Anfangsnahrungen auf der Basis modifizierter Kuhmilchproteine

(Änderung des Verhältnisses Casein/Molkenprotein)

Mindestens Höchstens

0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle

und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen

verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß

Anhang V) enthalten.

2.3 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer

Mischung mit Kuhmilchproteinen.

Mindestens Höchstens

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrung sind nur

Sojaproteinisolate zu verwenden. Der chemische Index beträgt

mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch

gemäß Anhang VI).

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anhang V). Der Gehalt an L-Carnitin muß mindestens 1,8 mymol/100 kJ (7,5 mymol/100 kcal) betragen.

2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur

Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür

notwendigen Mengen gestattet.

```

3.

Lipide

```

Mindestens Höchstens

0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ

(3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,

- Baumwollsaatöl,

- Öle mit mehr als 8% Fettsäure-Transisomeren.

3.2 Laurinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.3. Myristin-Säure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

```

4.

Kohlenhydrate

```

Mindestens Höchstens

1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

4.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

- Lactose,

- Maltose,

- Saccharose,

- Maltodextrine,

- Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup,

- vorgekochte Stärke )

) von Natur aus glutenfrei.

- gelatinierte Stärke)

4.2. Lactose

Mindestens Höchstens

0,85 g/100 kJ -

(3,5 g/100 kcal) -

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen

der Anteil an Sojaprotein mehr als 50% des

Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3. Saccharose

Mindestens Höchstens

- 20% des Gesamtkohlenhydratgehalts

4.4. Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens

- 2 g/100 ml und 30% des

Gesamtkohlenhydratgehalts

```

5.

Mineralstoffe

```

5.1. Anfangsnahrungen aus Kuhmilchproteinen

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Natrium (mg) 5 14 20 60

Kalium (mg) 15 35 60 145

Chlor (mg) 12 29 50 125

Calcium (mg) 12 - 50 -

Phosphor (mg) 6 22 25 90

Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15

Eisen (mg) *1) 0,12 0,36 0,5 1,5

Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5

Kupfer (myg) 4,8 19 20 80

Jod (myg) 1,2 - 5 -

```

```

Das Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens

2,0.

5.2. Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit

Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der

Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2

Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4

```

```

```

6.

Vitamine

```

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Vitamin A (myg-RE) *2) 14 43 60 180

Vitamin D (myg) *3) 0,25 0,65 1 2,5

Thiamin (myg) 12 10 - 40 -

Riboflavin (myg) 14 - 60 -

Nicotinsäureamid

(myg-NE) *4) 60 - 250 -

Pantothensäure (myg) 70 - 300 -

Vitamin B6 9 - 35 -

Biotin (myg) 0,4 - 1,5 -

Folsäure (myg) 1 - 4 -

Vitamin B12 (myg) 0,025 - 0,1 -

Vitamin C (mg) 1,9 - 8 -

Vitamin K (myg) 1 - 4 -

Vitamin E

(mg-alpha-TE) *5) 0,5/g mehrfach - 0,5/g mehrfach -

ungesättigte ungesättigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linolsäure als Linolsäure

ausgedrückt, ausgedrückt,

auf keinen auf keinen

Fall jedoch Fall jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,5 mg/100

verfügbare kJ verfügbare kJ

```

```

*1) Die Grenzwerte für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen.

*2) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*3) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*4) NE = Niacinäquivalent: mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60.

*5) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

Anhang I

```

```

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION

NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige

Lebensmittel.

```

1.

Energie

```

Mindestens Höchstens

250 kJ 315 kJ

(60 kcal/100 ml) (75 kcal/100 ml)

```

2.

Proteine

```

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei

Kuhmilchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten. Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

Mindestens Höchstens

0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede

essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der

gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein

(Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können

jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet

werden.

2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten

Mindestens Höchstens

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede

essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der

gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein

(Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können

jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet

werden.

Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.

Der Tauringehalt muß mindestens 10 (Mol/100 kJ

(42 myMol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens

1,8 myMol/100 kJ (7,5 myMol/100 kcal) betragen

2.3 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer

Mischung mit Kuhmilchproteinen.

Mindestens Höchstens

0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrung sind nur

Sojaproteinisolate zu verwenden. Der chemische Index beträgt

mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch

gemäß Anhang VI).

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anhang V). Der Gehalt an L-Carnitin muß mindestens 1,8 mymol/100 kJ (7,5 mymol/100 kcal) betragen.

2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur

Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür

notwendigen Mengen gestattet.

Lipide

```

3.

Mindestens

```

1,05 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal).

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,

- Baumwollsaatöl,

- Öle mit mehr als 8% Fettsäure-Transisomeren.

3.2 Laurinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.3. Myristin-Säure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

3.5. Der Alphalinolensäure-Gehalt muß mindestens 12 mg/100 kJ

(50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis

Linolsäure/Alphalinolensäure muß mindestens 5 und darf

höchstens 15 betragen.

3.6. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des

gesamten Fettgehalts liegen.

3.7. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten

Fettgehalts liegen.

3.8. Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach

ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem

Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren

höchstens 1%

und

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren

höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1%)

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher

als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein

```

4.

Kohlenhydrate

```

Mindestens Höchstens

1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

4.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

- Lactose,

- Maltose,

- Saccharose,

- Maltodextrine,

- Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup,

- vorgekochte Stärke )

) von Natur aus glutenfrei.

- gelatinierte Stärke)

4.2. Lactose

Mindestens Höchstens

0,85 g/100 kJ -

(3,5 g/100 kcal) -

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen

der Anteil an Sojaprotein mehr als 50% des

Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3. Saccharose

Mindestens Höchstens

- 20% des Gesamtkohlenhydratgehalts

4.4. Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens

- 2 g/100 ml und 30% des

Gesamtkohlenhydratgehalts

```

5.

Mineralstoffe

```

5.1. Anfangsnahrungen aus Kuhmilchproteinen

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Natrium (mg) 5 14 20 60

Kalium (mg) 15 35 60 145

Chlor (mg) 12 29 50 125

Calcium (mg) 12 - 50 -

Phosphor (mg) 6 22 25 90

Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15

Eisen (mg) *1) 0,12 0,36 0,5 1,5

Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5

Kupfer (myg) 4,8 19 20 80

Jod (myg) 1,2 - 5 -

Selen 2) (myg) - 0,7 - 3

```

```

Das Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens

2,0.

```

```

2) Genzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz

5.2. Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit

Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der

Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2

Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4

```

```

```

6.

Vitamine

```

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Vitamin A (myg-RE) *2) 14 43 60 180

Vitamin D (myg) *3) 0,25 0,65 1 2,5

Thiamin (myg) 12 10 - 40 -

Riboflavin (myg) 14 - 60 -

Nicotinsäureamid

(myg-NE) *4) 60 - 250 -

0,2 - 0,8 -

Niacin (mg-NE)

Pantothensäure (myg) 70 - 300 -

Vitamin B6 9 - 35 -

Biotin (myg) 0,4 - 1,5 -

Folsäure (myg) 1 - 4 -

Vitamin B12 (myg) 0,025 - 0,1 -

Vitamin C (mg) 1,9 - 8 -

Vitamin K (myg) 1 - 4 -

Vitamin E

(mg-alpha-TE) *5) 0,5/g mehrfach - 0,5/g mehrfach -

ungesättigte ungesättigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linolsäure als Linolsäure

ausgedrückt, ausgedrückt,

auf keinen auf keinen

Fall jedoch Fall jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,5 mg/100

verfügbare kJ verfügbare kJ

```

7.

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

```

```

```

Höchstwert 1)

```

```

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

```

```

Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50

Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75

Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50

Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50

Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00

```

```

1) die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ

(5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

```

```

*1) Die Grenzwerte für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen.

*2) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*3) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*4) NE = Niacinäquivalent: mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60.

*5) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

Anhang II

```

```

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH

HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige

Lebensmittel.

```

1.

Energie

```

Mindestens Höchstens

250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)

```

2.

Proteine

```

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei

Kuhmilchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei

Sojaproteinisolaten.

Mindestens Höchstens

0,5 g/100 kJ 1 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal)

Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Casein gemäß Anhang VI).

Der „chemische Index'' ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden.

```

3.

Lipide

```

Mindestens Höchstens

0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ

(3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,

- Baumwollsaatöl,

- Öle mit mehr als 8% Fettsäure-Transisomeren.

3.2. Laurinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.3. Myristinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.4. Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ -

(300 mg/100 kcal):

dieser Mindestwert gilt

nur für Folgemilch mit

Pflanzenölzusatz

```

4.

Kohlenhydrate

```

Mindestens Höchstens

1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt

4.2. Lactose

Mindestens Höchstens

0,45 g/100 kJ -

(1,8 g/100 kcal) -

Die Bestimmung gilt nicht nur für Folgenahrung, in der der

Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50% des

Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3. Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens

- einzeln oder insgesamt: 20% des

Gesamtkohlenhydratgehalts

```

5.

Mineralstoffe

```

5.1.

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2

Jod (myg) 1,2 - 5 -

```

```

5.2. Zink

5.2.1. Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung

Mindestens: Höchstens:

0,12 mg/100 kJ -

(0,5 mg/100 kcal)

5.2.2. Sojaproteinisolate enthaltene Folgenahrung, pur oder mit

Kuhmilch gemischt

Mindestens: Höchstens:

0,18 mg/100 kJ

(0,75 mg/100 kcal)

5.3. Sonstige Mineralstoffe

Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in

Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben

Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung

im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist

in Anhang VII die Standardzusammensetzung von Kuhmilch

angegeben.

5.4. Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

```

6.

Vitamine

```

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Vitamin A (myg-RE) *1) 14 43 60 180

Vitamin D (myg) *2) 0,25 0,75 1 3

Vitamin C (mg) 1,9 - 8 -

Vitamin E

(mg-alpha-TE) *3 0,5/g - 0,5/g -

mehrfach mehrfach

ungesättigte ungesättigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linolsäure als Linolsäure

ausgedrückt, ausgedrückt,

auf keinen auf keinen

Fall jedoch Fall jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,5 mg/100

verfügbare kJ verfügbare

kcal

```

```

*1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*3) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

Anhang II

```

```

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH

HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige

Lebensmittel.

```

1.

Energie

```

Mindestens Höchstens

250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)

```

2.

Proteine

```

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei

Kuhmilchproteinen.

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei

Sojaproteinisolaten.

Mindestens Höchstens

0,5 g/100 kJ 1 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal)

Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch gemäß Anhang VI).

Der „chemische Index'' ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden.

Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin

mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie

Muttermilch gemäß Anhang V

```

3.

Lipide

```

Mindestens Höchstens

0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ

(3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,

- Baumwollsaatöl,

Öle mit mehr als 8% Fettsäure-Transisomeren.

3.2. Laurinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.3. Myristinsäure

Mindestens Höchstens

- 15% des Gesamtfettgehalts

3.4. Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ -

(300 mg/100 kcal):

dieser Mindestwert gilt

nur für Folgemilch mit

Pflanzenölzusatz

3.5. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des

gesamten Fettgehalts liegen.

3.6. Der Erucasäuregehalt darf nicht über 1% des gesamten

Fettgehalts liegen.

```

4.

Kohlenhydrate

```

Mindestens Höchstens

1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ

(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt

4.2. Lactose

Mindestens Höchstens

0,45 g/100 kJ -

(1,8 g/100 kcal) -

Die Bestimmung gilt nicht nur für Folgenahrung, in der der

Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50% des

Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3. Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens

- einzeln oder insgesamt: 20% des

Gesamtkohlenhydratgehalts

```

5.

Mineralstoffe

```

5.1.

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2

Jod (myg) 1,2 - 5 -

```

```

5.2. Zink

5.2.1. Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung

Mindestens: Höchstens:

0,12 mg/100 kJ -

(0,5 mg/100 kcal)

5.2.2. Sojaproteinisolate enthaltene Folgenahrung, pur oder mit

Kuhmilch gemischt

Mindestens: Höchstens:

0,18 mg/100 kJ

(0,75 mg/100 kcal)

5.3. Sonstige Mineralstoffe

Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in

Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben

Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung

im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist

in Anhang VII die Standardzusammensetzung von Kuhmilch

angegeben.

5.4. Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

```

6.

Vitamine

```

```

```

je 100 kJ je 100 kcal

```

```

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

```

```

Vitamin A (myg-RE) *1) 14 43 60 180

Vitamin D (myg) *2) 0,25 0,75 1 3

Vitamin C (mg) 1,9 - 8 -

Vitamin E

(mg-alpha-TE) *3 0,5/g - 0,5/g -

mehrfach mehrfach

ungesättigte ungesättigte

Fettsäuren, Fettsäuren,

als Linolsäure als Linolsäure

ausgedrückt, ausgedrückt,

auf keinen auf keinen

Fall jedoch Fall jedoch

weniger als weniger als

0,1 mg/100 0,5 mg/100

verfügbare kJ verfügbare

kcal

```

7.

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

```

```

```

Höchstwert 1)

```

```

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

```

```

Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50

Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75

Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50

Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50

Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00

```

```

1) die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ

(5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

```

```

*1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

*2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.

*3) alpha-TE = d-alpha-Tocopheroläquivalent.

Anhang III

```

```

```

1.

Vitamine

```

```

```

Vitamine Vitaminzubereitung

```

```

Vitamin A Retinylacetat

Retinylpalmitat

Beta-Carotin

Retinol

Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin D3 (Cholecalciferol)

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2 Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5'-phosphat

Folate Folsäure

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Vitamin B12 Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure

(L-Ascorbylpalmitat)

Kaliumascorbat

Vitamine E D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

Vitamine K Phyllochinon (Phytomenadion)

```

```

```

2.

Mineralstoffe

```

```

```

Mineralstoffe Zulässige Salze

```

```

Calcium (Ca) Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumorthophosphate

Calciumhydroxid

Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumoxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumgluconat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumcitrate

Eisen (Fe) Eisencitrat

Eisengluconat

Eisenlactat

Eisensulfat

Eisenammoniumcitrat

Eisenfumarat

Eisendiphosphat

Kupfer (Cu) Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupferlysinkomplex

Kupfercarbonat

Jod (I) Kaliumjodid

Natriumjodid

Kaliumjodat

Zink (Zn) Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinklactat

Zinksulfat

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinkoxid

Mangan (Mn) Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangansulfat

Mangangluconat

Natrium (Na) Natriumbicarbonat

Natriumchlorid

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumcarbonat

Natriumlactat

Natriumorthophosphate

Natriumhydroxid

Kalium (K) Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumorthophosphate

Kaliumhydroxid

3.

Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

L-Arginin und sein Hydrochlorid

L-Cystin und sein Hydrochlorid

L-Histidin und sein Hydrochlorid

L-Isoleucin und sein Hydrochlorid

L-Leucin und sein Hydrochlorid

L-Lysin und sein Hydrochlorid

L-Cystein und sein Hydrochlorid

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

L-Carnitin und sein Hydrochlorid

Taurin

4.

Sonstige

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrate

Cholintartrate

Inosit

Anhang III

```

```

```

1.

Vitamine

```

```

```

Vitamine Vitaminzubereitung

```

```

Vitamin A Retinylacetat

Retinylpalmitat

Beta-Carotin

Retinol

Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin D3 (Cholecalciferol)

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2 Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5'-phosphat

Folate Folsäure

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Vitamin B12 Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure

(L-Ascorbylpalmitat)

Kaliumascorbat

Vitamine E D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

Vitamine K Phyllochinon (Phytomenadion)

```

```

```

2.

Mineralstoffe

```

```

```

Mineralstoffe Zulässige Salze

```

```

Calcium (Ca) Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumorthophosphate

Calciumhydroxid

Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumoxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumgluconat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumcitrate

Eisen (Fe) Eisencitrat

Eisengluconat

Eisenlactat

Eisensulfat

Eisenammoniumcitrat

Eisenfumarat

Eisendiphosphat

Kupfer (Cu) Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupferlysinkomplex

Kupfercarbonat

Jod (I) Kaliumjodid

Natriumjodid

Kaliumjodat

Zink (Zn) Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinklactat

Zinksulfat

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinkoxid

Mangan (Mn) Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangansulfat

Mangangluconat

Natrium (Na) Natriumbicarbonat

Natriumchlorid

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumcarbonat

Natriumlactat

Natriumorthophosphate

Natriumhydroxid

Kalium (K) Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumorthophosphate

Kaliumhydroxid

Selen Natriumselenat

Natriumselenit

3.

Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

L-Arginin und sein Hydrochlorid

L-Cystin und sein Hydrochlorid

L-Histidin und sein Hydrochlorid

L-Isoleucin und sein Hydrochlorid

L-Leucin und sein Hydrochlorid

L-Lysin und sein Hydrochlorid

L-Cystein und sein Hydrochlorid

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

L-Carnitin und sein Hydrochlorid

Taurin

Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz

4.

Sonstige

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrate

Cholintartrate

Inosit

Anhang IV

```

```

KRITERIEN FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG, DIE

EINE ENTSPRECHENDE BEHAUPTUNG RECHTFERTIGEN

```

```

Behauptung Voraussetzung für die Behauptung

```

```

```

1.

„Adaptiertes'' Protein Der Proteingehalt liegt unter

```

0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das

Verhältnis zwischen Molkenproteinen und

Casein beträgt mindestens 1,0

```

2.

Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter

```

9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal)

```

3.

Saccharosefrei Saccharose ist nicht enthalten

```

```

4.

Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene

```

Kohlenhydrat

```

5.

Lactosefrei Lactose ist nicht enthalten *1)

```

```

6.

Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt

```

```

```

*1) Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Anhang IV

```

```

KRITERIEN FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG, DIE

EINE ENTSPRECHENDE BEHAUPTUNG RECHTFERTIGEN

```

```

Behauptung Voraussetzung für die Behauptung

```

```

```

1.

„Adaptiertes'' Protein Der Proteingehalt liegt unter

```

0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das

Verhältnis zwischen Molkenproteinen und

Casein beträgt mindestens 1,0

```

2.

Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter

```

9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal)

```

3.

Saccharosefrei Saccharose ist nicht enthalten

```

```

4.

Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene

```

Kohlenhydrat

```

5.

Lactosefrei Lactose ist nicht enthalten *1)

```

```

6.

Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt

```

```

7.

Verringerung des Risikos a) Die Säuglingsanfangsnahrung muß

```

von Allergien auf den Bestimmungen von Anhang I

Milchproteine. In dieser Z 2.2 genügen; die Menge der

Behauptung können Immunreaktionen hervorrufenden

Begriffe verwendet Proteine muß mit allgemein

werden, die sich auf akzeptierten Meßmethoden

reduzierten Antigen- nachgewiesen werden und darf

oder reduzierten höchstens 1% der Stickstoff

Allergengehalt beziehen. enthaltenden Stoffe der

Anfangsnahrung ausmachen.

```

b)

Auf der Kennzeichnung ist

```

anzugeben, daß Säuglinge, die

gegen intakte Proteine, aus denen

die Nahrung hergestellt ist,

allergisch sind, diese nicht

verzehren dürfen, es sei denn, daß

in allgemein anerkannten

klinischen Tests der Nachweis der

Verträglichkeit der Anfangsnahrung

in mehr als 90% (Vertrauensbereich

95%) der Fälle erbracht wurde, in

denen Säuglinge unter einer

Überempfindlichkeit gegenüber den

Proteinen leiden, aus denen das

Hydrolysat hergestellt ist.

```

c)

Die Anfangsnahrung sollte bei

```

Tieren keine Sensibilisierung

gegen die intakten Proteine, aus

denen die Anfangsnahrung

hergestellt wird, hervorrufen.

```

d)

Zum Nachweis der behaupteten

```

Eigenschaften müssen objektive und

wissenschaftlich nachgewiesene

Angaben vorliegen.

```

```

*1) Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Anhang V


DIE ESSENTIELLEN UND HALBESSENTIELLEN AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCH

Für diesen Bericht gelten folgende Werte für die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

```

```

je 100 kJ *1) je 100 kcal

```

```

Arginin 16 69

Cystin 6 24

Histidin 11 45

Isoleucin 17 72

Leucin 37 156

Lysin 29 122

Methionin 7 29

Phenylalanin 15 62

Threonin 19 80

Tryptophan 7 30

Tyrosin 14 59

Valin 19 80

```

```

*1) 1 kJ = 0,239 kcal.

Anhang VI

AMINOSÄUREZUSAMMENSETZUNG VON CASEIN UND MUTTERMILCHPROTEIN

Die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g Protein) ist folgendermaßen:

```

```

Casein *1) Muttermilch *1)

```

```

Arginin 3,7 3,8

Cystin 0,3 1,3

Histidin 2,9 2,5

Isoleucin 5,4 4,0

Leucin 9,5 8,5

Lysin 8,1 6,7

Methionin 2,8 1,6

Phenylalanin 5,2 3,4

Threonin 4,7 4,4

Tryptophan 1,6 1,7

Tyrosin 5,8 3,2

Valin 6,7 4,5

```

```

*1) Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über

Protein. FAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383.

Anhang VII

MINERALSTOFFGEHALT DER KUHMILCH

Als Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, ausgedrückt je 100 g fester, nichtfetthaltiger Bestandteile und je g Proteine:

```

```

je 100 g SNF *1) je g Proteine

```

```

Natrium (mg) 550 15

Kalium (mg) 1 680 43

Chlorid (mg) 1 050 28

Calcium (mg) 1 350 35

Phosphor (mg) 1 070 28

Magnesium (mg) 135 3,5

Kupfer (myg) 225 6

Jod k.A. *2) k.A.

```

```

*1) SNF: „feste, fettfreie Bestandteile''.

*2) k.A.: Keine Angabe, sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung.

Anhang VIII

REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN, DIE

FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SIND

```

```

Nährstoff Referenzwert

```

```

Vitamin A (myg) 400

Vitamin D (myg) 10

Vitamin C (mg) 25

Thiamin (mg) 0,5

Riboflavin (mg) 0,8

Niacin-Äquivalent (mg) 9

Vitamin B6 (mg) 0,7

Folat (myg) 100

Vitamin B12 (myg) 0,7

Calcium (mg) 400

Eisen (mg) 6

Zink (mg) 4

Jod (myg) 70

Selen (myg) 10

Kupfer (mg) 0,4

```

```