Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-08-26
Status Aufgehoben · 2002-04-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 118 erlassen sind.

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen im Sinn des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297.

Marktnotierungen

§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die Qualitätsnormen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen vorgesehen sind.

Marktnotierungen

§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die Qualitätsnormen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen vorgesehen sind.

Werbung

§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EWG-Qualitätsnorm vorgesehenen Qualitätsklasse (Güteklasse) geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 4. (1) In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, ist die Qualitätsklasse (Güteklasse), unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist, und das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.

Meldungen und Anträge der Unternehmer

§ 5. (1) Der Unternehmer im Sinne des Art. 2 lit. h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219, oder sein Vertreter hat vor dem Versand folgende nach Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zur Durchführung der Kontrollen erforderliche Angaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:

1.

Art der Erzeugnisse,

2.

Menge der zu versendenden Erzeugnisse,

3.

Ort des Versandes,

4.

vorgesehener Bestimmungsort,

5.

Transportweg (Grenzübergangsstelle) und

6.

voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des Versandes.

(2) Die Meldung hat vor jedem Versand zu erfolgen. Bei Waren, die nicht für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Versandes erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf.

(3) Für Waren mit einem Gewicht von höchstens 500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, wird abweichend von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

1.

entgegen § 3 ohne Angabe der Qualitätsklasse (Güteklasse) wirbt,

2.

entgegen § 4 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die Qualitätsklasse (Güteklasse) oder das Ursprungsland nicht angibt,

3.

gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Übermittlung der erforderlichen Angaben verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer Waren

1.

entgegen Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

2.

entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 6, 7 oder 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, nicht, mangelhaft oder unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,

4.

ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Art. 10 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet,

5.

entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

1.

entgegen § 3 ohne Angabe der Qualitätsklasse (Güteklasse) wirbt,

2.

entgegen § 4 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die Qualitätsklasse (Güteklasse) oder das Ursprungsland nicht angibt,

3.

gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Übermittlung der erforderlichen Angaben verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer Waren

1.

entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis aus dritten Ländern einführt,

2.

entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein in deren Anhang I angeführtes Erzeugnis nach dritten Ländern ausführt,

3.

entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, in Verkehr bringt,

4.

entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, nicht, mangelhaft oder unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,

5.

ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Art. 10 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet,

6.

entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet.

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