Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die auf Grund der gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels erlassen sind:
Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen, ABl. EG Nr. L 71,
Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, ABl. EG Nr. L 71.
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die auf Grund der gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels erlassen sind:
Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen, ABl. EG Nr. L 71,
Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, ABl. EG Nr. L 71.
Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2. (1) In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2. (1) In Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren für ein in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 angeführtes Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
Strafbestimmungen
§ 3. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen § 2 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert,
in Drittländer ausführt,
die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in Drittländer ausführt.
Strafbestimmungen
§ 3. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer entgegen § 2 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert,
in Drittländer ausführt,
die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk verstößt, indem er entgegen Art. 2 Abs. 1 ein in Art. 1 angeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in Drittländer ausführt.