Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, ABl. EG Nr. L 282,
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, ABl. EG Nr. L 209.
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, ABl. EG Nr. L 282,
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, ABl. EG Nr. L 209.
Kennummer für zugelassene Betriebe
§ 2. (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennummer zu bestehen aus
den Großbuchstaben „AT'' als Bezeichnung für Österreich und
einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
```
Burgenland .......... 1
```
```
Kärnten ............. 2
```
```
Niederösterreich .... 3
```
```
Oberösterreich ...... 4
```
```
Salzburg ............ 5
```
```
Steiermark .......... 6
```
```
Tirol ............... 7
```
```
Vorarlberg .......... 8
```
```
Wien ................ 9
```
```
Kennummer (Kennziffern) des Betriebes:
```
Sie ist von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen,
daß eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich
ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem
Landeshauptmann.
```
Kennziffer für die Art des Betriebes:
```
```
Zuchtbetrieb ............................................ 1
```
```
Vermehrungsbetrieb ...................................... 2
```
```
Brüterei ................................................ 3
```
```
Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei .............. 4
```
```
Zucht- und Vermehrungsbetrieb ........................... 5
```
```
Zuchtbetrieb und Brüterei ............................... 6
```
```
Vermehrungsbetrieb und Brüterei ......................... 7
```
```
Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb
```
beschäftigt:
```
Hühner .................................................. 1
```
```
Enten ................................................... 2
```
```
Gänse ................................................... 3
```
```
Truthühner .............................................. 4
```
```
Perlhühner .............................................. 5
```
```
Hühner und Enten ........................................ 6
```
```
Hühner und Gänse ........................................ 7
```
```
Hühner und Truthühner ................................... 8
```
```
Hühner und Perlhühner ................................... 9
```
```
Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten ... 10
```
```
Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten ... 11
```
```
Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner ...... 12
```
(3) Bei der Angabe der Kennummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
Kennummer für zugelassene Betriebe
§ 2. (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennummer zu bestehen aus
den Großbuchstaben „AT” als Bezeichnung für Österreich und
einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
```
Burgenland .......... 1
```
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Kärnten ............. 2
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```
Niederösterreich .... 3
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```
Oberösterreich ...... 4
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```
Salzburg ............ 5
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Steiermark .......... 6
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Tirol ............... 7
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Vorarlberg .......... 8
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Wien ................ 9
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Kennummer (Kennziffern) des Betriebes:
```
Sie ist von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen,
daß eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich
ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem
Landeshauptmann.
```
Kennziffer für die Art des Betriebes:
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Zuchtbetrieb ............................................ 1
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Vermehrungsbetrieb ...................................... 2
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Brüterei ................................................ 3
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Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei .............. 4
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Zucht- und Vermehrungsbetrieb ........................... 5
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Zuchtbetrieb und Brüterei ............................... 6
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Vermehrungsbetrieb und Brüterei ......................... 7
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Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb
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beschäftigt:
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Hühner .................................................. 1
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Enten ................................................... 2
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Gänse ................................................... 3
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Truthühner .............................................. 4
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Perlhühner .............................................. 5
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Hühner und Enten ........................................ 6
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Hühner und Gänse ........................................ 7
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Hühner und Truthühner ................................... 8
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Hühner und Perlhühner ................................... 9
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Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten ... 10
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Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten ... 11
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Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner ...... 12
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(3) Bei der Angabe der Kennummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
Kennzeichnung von Bruteiern
§ 3. Abweichend von der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden,
Kennzeichnung von Bruteiern
§ 3. Abweichend von der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden,
Begleitpapier für Kücken
§ 4. Das Begleitpapier für Kücken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muß bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Bundesqualitätskontrolle) bei der Zollstelle abzugeben, die die Kücken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Begleitpapier für Kücken
§ 4. Das Begleitpapier für Kücken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muß bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Bundesqualitätskontrolle) bei der Zollstelle abzugeben, die die Kücken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel verstößt, indem er
Bruteier
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 6 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
entgegen Art. 8 Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
Kücken
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 14 unverpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 12 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
als Verantwortlicher einer Brüterei
entgegen Art. 7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen Art. 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Behörde übermittelt,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.