Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 22a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen sind:
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl. EG Nr. L 173,
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl. EG Nr. L 143.
Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch
§ 2. Unverpacktes oder im Sinne des § 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 verpacktes Geflügelfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist.
Marktnotierungen
§ 3. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde zu legen.
Vorschriften für Schlachtbetriebe
§ 4. (1) Jedes Los im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß vom Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Art. 14a Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen vom Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich vom Ergebnis der Kontrolle.
Untersuchung des Wassergehalts
§ 5. (1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.
(2) Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne des Art. 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde legt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,
entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile von Losen vermarktet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
das nicht in die nach Art. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Qualitätsklasse (Handelsklasse) eingestuft ist,
das sich nicht in einem nach Art. 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind,
bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2
bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
entgegen Art. 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
entgegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art. 10 verwendet,
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
entgegen Art. 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
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