Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird – hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen jedoch nur dann, wenn letztere ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.
§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.
§ 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden:
a) Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
andere Lebensmittel mit Lösungsmitteleigenschaften und
die in Anlage 1 genannten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Verwendung des Extraktionslösungsmittels lediglich zur Folge hat, daß Rückstände oder Rückstandsderivate in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
die in Anlage 2 genannten Stoffe für die dort angeführten Verwendungszwecke und unter Einhaltung der dort genannten Rückstandshöchstwerte;
die in Anlage 3 genannten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Die Restgehalte an Rückständen im verzehrfertigen, aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt dürfen die in dieser Anlage genannten Werte nicht überschreiten.
(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.
§ 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden:
a) Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
andere Lebensmittel mit Lösungsmitteleigenschaften und
die in Anlage 1 genannten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Verwendung des Extraktionslösungsmittels lediglich zur Folge hat, daß Rückstände oder Rückstandsderivate in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
die in Anlage 2 genannten Stoffe für die dort angeführten Verwendungszwecke und unter Einhaltung der dort genannten Rückstandshöchstwerte;
die in Anlage 3 genannten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Die Restgehalte an Rückständen im verzehrfertigen, aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt dürfen die in dieser Anlage genannten Werte nicht überschreiten.
(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.
(3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
§ 4. (1) Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den Anlagen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist;
die Nettofüllmenge in Volumseinheiten;
das Los (Charge);
erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2) Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 5. Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
– Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 141 vom 6. 6. 2009, S. 3,
– Richtlinie 2010/59/EG vom 26. August 2010 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 225 vom 27. 8. 2010, S. 10
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
– Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 141 vom 6. 6. 2009, S. 3,
– Richtlinie 2010/59/EG vom 26. August 2010 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 225 vom 27. 8. 2010, S. 10,
– Richtlinie (EU) 2016/1855 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016, S.19.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
– Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 141 vom 6. 6. 2009, S. 3,
– Richtlinie 2010/59/EG vom 26. August 2010 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 225 vom 27. 8. 2010, S. 10,
– Richtlinie (EU) 2016/1855 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016, S.19,
– Richtlinie (EU) 2023/175 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG in Bezug auf 2 Methyloxolan, ABl. Nr. L 25 vom 27.1.2023 S. 67.
Inkrafttreten
§ 6. § 3 Abs. 3 und § 5 sowie die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2024 treten mit 16. Februar 2025 in Kraft.
Anlage 1
```
```
Extraktionslösungsmittel zur allgemeinen Verwendung
Propan
Butan
Butylacetat
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton *1)
Distickstoffmonoxid
```
```
*1) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
Anlage 1
Extraktionslösungsmittel zur allgemeinen Verwendung
Propan
Butan
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton *)
Distickstoffmonoxid
*) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
Anlage 2
```
```
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und
Rückstandshöchstwerten
```
```
Bezeichnung Verwendungsbedingungen Rückstandshöchstwerte
```
```
Hexan *1) *2) Herstellung oder 5 mg/kg im Fett, Öl oder
Fraktionierung in der Kakaobutter
von Fetten und Ölen und
Herstellung von
Kakaobutter
Herstellung von 10 mg/kg im Lebensmittel
Proteinerzeugnissen und Verzehrprodukt, das das
oder entfettetem Mehl Proteinerzeugnis oder das
entfettete Mehl enthält
Herstellung von 5 mg/kg in entfetteten
entfetteten Getreidekeimen
Getreidekeimen
Entfettete 30 mg/kg im Sojaerzeugnis,
Sojaerzeugnisse wie es dem
Letztverbraucher verkauft
wird
Methylacetat Entfernung von 20 mg/kg im Kaffee oder
Inhaltsstoffen wie Tee
Koffein und Bitterstoffe
aus Kaffee und Tee
Herstellung von Zucker 1 mg/kg im Zucker
aus Melasse
Ethylmethyl- Fraktionierung von 5 mg/kg im Fett oder Öl
keton *2) Fetten und Ölen
Entfernung von 20 mg/kg im Kaffee oder
Inhaltsstoffen wie Tee
Koffein und Bitterstoffe
aus Kaffee und Tee
Dichlormethan Extraktion von Koffein, 2 mg/kg in geröstetem
Reizstoffen und Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Bitterstoffen aus Kaffee
und Tee
Methanol Lebensmittel und 10 mg/kg
Verzehrprodukte
allgemein
Propan-2-ol Lebensmittel und 10 mg/kg
Verzehrprodukte
allgemein
```
```
*1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 Grad C und 70 Grad C destillieren.
*2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
| Bezeichnung | Verwendungsbedingungen | Rückstandshöchstwerte |
|---|---|---|
| Hexan 1) 2) | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter |
| Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden | |
| Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
| Methylacetat | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
| Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | |
| Ethylmethylketon 2) | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
| Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | |
| Dichlormethan | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
| Methanol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
| Propan-2-ol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
| Bezeichnung | Verwendungsbedingungen | Rückstandshöchstwerte |
|---|---|---|
| Hexan 1) 2) | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter |
| Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden | |
| Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
| Methylacetat | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
| Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | |
| Ethylmethylketon 2) | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
| Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | |
| Dichlormethan | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
| Methanol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
| Propan-2-ol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
| Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis |
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
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