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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 5 und § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur unter Einhaltung der Abs. 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden. Hühnereier gemäß dieser Verordnung sind

1.

Eier der Klasse „A'',

2.

nicht gekühlte oder nicht haltbar gemachte Eier der Klasse „B'' und

3.

nicht sortierte Eier.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist.

(3) Hühnereier gemäß Abs. 1 sind

1.

mindestens einmal pro Werktag abzunehmen,

2.

vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an so in Verkehr zu bringen, daß sie

a)

vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen (insbesondere Sonneneinwirkung) geschützt sind und

b)

(Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft);

3.

auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen'' zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(4) Hühnereier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen - ausgenommen solche nach Abs. 6 - in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Angaben nach Abs. 3 Z 3 sind auch bei Hühnereiern, die

1.

im Einzelhandel unverpackt oder

2.

vom Erzeuger (ab Hof, auf Veranstaltungen traditioneller Art, Märkte u. dgl.)

(6) Hühnereier gemäß Abs. 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden.

§ 1. (1) Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur unter Einhaltung der Abs. 3 bis 6 in Verkehr gebracht werden. Hühnereier gemäß dieser Verordnung sind

1.

Eier der Klasse „A'',

2.

nicht gekühlte oder nicht haltbar gemachte Eier der Klasse „B'' und

3.

nicht sortierte Eier.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmt sind, sofern diese Zweckbestimmung auf den Eierverpackungen eindeutig angegeben ist.

(3) Hühnereier gemäß Abs. 1 sind

1.

mindestens einmal pro Werktag abzunehmen,

2.

vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an so in Verkehr zu bringen, daß sie

a)

vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen (insbesondere Sonneneinwirkung) geschützt sind und

b)

bei vorzugsweise konstanter Temperatur aufbewahrt und befördert werden. Die Temperatur soll nach Möglichkeit vom Zeitpunkt der Verpackung an in einer geschlossenen Kühlkette 5 Grad C bis 8 Grad C nicht überschreiten. Diese Temperaturbedingungen sind aber jedenfalls vom 18. Tag nach dem Legen an einzuhalten;

3.

auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen'' zu versehen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(4) Hühnereier dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen - ausgenommen solche nach Abs. 6 - in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Angaben nach Abs. 3 Z 3 sind auch bei Hühnereiern, die

1.

im Einzelhandel unverpackt oder

2.

vom Erzeuger (ab Hof, auf Veranstaltungen traditioneller Art, Märkte u. dgl.)

(6) Hühnereier gemäß Abs. 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen nur für die Verarbeitung zu Lebensmitteln, die einem Erhitzungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 unterzogen werden, in Verkehr gebracht werden.

§ 2. (1) Lebensmittel, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Abs. 2 unterzogen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und folgenden weiteren Voraussetzungen entsprechen:

1.

Bei bestimmungsgemäß warm zu verzehrenden Lebensmitteln darf die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgen.

2.

Bei bestimmungsgemäß kalt zu verzehrenden Lebensmitteln sind diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung entweder

a)

abzugeben,

b)

auf eine Temperatur von höchstens +4 Grad C abzukühlen, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abzugeben

c)

tiefzugefrieren, tiefgefroren zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abzugeben, wobei die Temperatur von +4 Grad C nicht überschritten werden darf.

(2) Ein Erhitzungsverfahren gemäß dieser Verordnung ist jedes Verfahren, das eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt, um die Abtötung von Salmonellen sicherzustellen.

(3) In Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung für alte oder kranke Menschen oder für Kinder müssen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt worden sind, einem Erhitzungsverfahren nach Abs. 2 unterzogen werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt - mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 Z 2 lit. b - drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; § 1 Abs. 3 Z 2 lit. b tritt neun Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.