Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Banderolen (Banderolen-Verordnung 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen den in Z 1 bis Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Größenangaben und Abbildungen zu entsprechen. Banderolen gemäß Z 1 und Z 2 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.
(2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,187 Liter kann die Banderole auch den in Z 4 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Größenangaben und der darin enthaltenen Abbildung entsprechen.
§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen den in Z 1 bis Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Größenangaben und Abbildungen zu entsprechen. Banderolen gemäß Z 1 und Z 2 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.
(2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,187 Liter kann die Banderole auch den in Z 4 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Größenangaben und der darin enthaltenen Abbildung entsprechen.
§ 2. (1) Die in der Flaschenkapsel eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der unter Z 2 oder Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
(2) Die im Flaschenverschluß (Metallverschluß wie Kronenkork oder Drehverschluß) eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen der unter Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Abbildung zu entsprechen.
§ 2. (1) Die in der Flaschenkapsel eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der unter Z 2 oder Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
(2) Die im Flaschenverschluß (Metallverschluß wie Kronenkork oder Drehverschluß) eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen der unter Z 3 der Anlage (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Abbildung zu entsprechen.
§ 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot.
§ 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot.
§ 4. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, daß eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist.
§ 4. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, daß eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist.
§ 5. (1) Die Banderole hat folgende Angaben zu enthalten:
das Nennvolumen,
eine fortlaufende Nummer, die aus einer zweistelligen Buchstaben- und einer sechsstelligen Zahlenkombination zu bestehen hat, und
einem Kennbuchstaben für die ausgebende Druckerei, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anläßlich der Anerkennung zugewiesen wird.
(2) Die Angabe des Nennvolumens hat in Ziffern
bei einem Nennvolumen bis zu 0,75 l auf zwei Dezimalstellen,
bei einem Nennvolumen ab 1,0 l auf eine Dezimalstelle genau zu erfolgen.
(3) Die Banderole hat ferner zu enthalten:
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von
0,187 l die Angabe „0,18'',
0,375 l die Angabe „0,37'' und
0,7 l die Angabe „0,75''.
§ 5. (1) Die Banderole hat folgende Angaben zu enthalten:
das Nennvolumen,
eine fortlaufende Nummer, die aus einer zweistelligen Buchstaben- und einer sechsstelligen Zahlenkombination zu bestehen hat, und
einem Kennbuchstaben für die ausgebende Druckerei, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anläßlich der Anerkennung zugewiesen wird.
(2) Die Angabe des Nennvolumens hat in Ziffern
bei einem Nennvolumen bis zu 0,75 l auf zwei Dezimalstellen,
bei einem Nennvolumen ab 1,0 l auf eine Dezimalstelle genau zu erfolgen.
(3) Die Banderole hat ferner zu enthalten:
bei Flaschen mit einem Nennvolumen von
0,187 l die Angabe „0,18'',
0,375 l die Angabe „0,37'' und
0,7 l die Angabe „0,75''.
§ 6. (1) Die Anzahl der Banderolen, die bei den Druckereien mittels Bestellschein bestellt werden können, richtet sich nach der vorhandenen Menge Qualitätswein, für die eine staatliche Prüfnummer beantragt wird oder erteilt wurde.
(2) Die Bestellung weiterer Banderolen ist unzulässig, wenn der Bedarf eines Jahres mit bereits ausgegebenen, jedoch nicht etikettierten Banderolen gedeckt werden kann.
§ 6. (1) Die Anzahl der Banderolen, die bei den Druckereien mittels Bestellschein bestellt werden können, richtet sich nach der vorhandenen Menge Qualitätswein, für die eine staatliche Prüfnummer beantragt wird oder erteilt wurde.
(2) Die Bestellung weiterer Banderolen ist unzulässig, wenn der Bedarf eines Jahres mit bereits ausgegebenen, jedoch nicht etikettierten Banderolen gedeckt werden kann.
Anlage
```
```
Banderolen:
```
Länge 150 mm
```
Breite 16 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
```
Länge 90 mm
```
Breite 16 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
```
Durchmesser: 18 bis 25 mm
```
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.)
```
Länge 40 mm
```
Breite 10 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
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Banderolen:
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Länge 150 mm
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Breite 16 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.)
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Länge 90 mm
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Breite 16 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.)
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Durchmesser: 18 bis 25 mm
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(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.)
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Länge 40 mm
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Breite 10 mm
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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