Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die für die Eintragungeines Standortes nach dem Umweltgutachter- undStandorteverzeichnisgesetz zu entrichtende Verwaltungsabgabe(StandorteintragungsgebührenV - StEGebV)
Abkürzung
StEGebV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
StEGebV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
StEGebV
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.
Abkürzung
StEGebV
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.
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