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Verordnung des Bundesministers für Umwelt über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1995-11-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 759/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung bestimmter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) und bestimmter teilhalogenierter Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW) sowie von Methylbromid.

(2) Unter teilhalogenierten Fluorchlor- und Fluorbromkohlenwasserstoffen im Sinne dieser Verordnung sind gesättigte, unvollständig halogenierte Abkömmlinge des Methans, Ethans und Propans zu verstehen, in denen die in der jeweiligen Bezeichnung angeführten Halogene vertreten sind.

§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Methylbromid sind ab 1. Jänner 1998 verboten. Auf Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, findet das Verbot während aufrechter Zulassung keine Anwendung.

(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.

§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von HFBKW sind verboten.

(2) Ausgenommen ist die Verwendung als Standard, für Analysenzwecke oder als Ausgangsstoff für chemische Synthesen; die hierfür erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.

§ 4. (1) Für die Verwendung von HFCKW gelten die in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994 (im folgenden: EG-Verordnung), festgelegten Verbote und Beschränkungen.

(2) Soweit keine der in Art. 5 der EG-Verordnung festgelegten Fristen Anwendung findet, ist die Verwendung von HFCKW verboten:

1.

als Lösungsmittel, unabhängig vom angewendeten System, ab 1. Jänner 2000,

2.

zur Herstellung von Schaumstoffen jeglicher Art ab 1. Jänner 2000,

3.

als Kältemittel jeglichen Einsatzbereichs ab 1. Jänner 2002, ausgenommen in vor diesem Zeitpunkt hergestellten Geräten.

§ 5. (1) Das Inverkehrsetzen von HFCKW für bestimmte Verwendungszwecke ist ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß Art. 5 der EG-Verordnung oder gemäß § 4 Abs. 2 verboten.

(2) Soweit Art. 5 der EG-Verordnung das Inverkehrsetzen von Geräten regelt, deren Verwendung nach derselben Bestimmung beschränkt ist, gelten die dort festgelegten Verbote und Beschränkungen, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen.

(3) Darüber hinaus ist das Inverkehrsetzen von Geräten, deren Verwendung nach § 4 Abs. 2 beschränkt wird, ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Geräte, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, unterliegen diesem Verbot nicht.

§ 6. (1) Von dem Verbot des § 4 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind HFCKW, soweit ihre Verwendung als Kältemittel aus technischen Gründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Soweit für eine demnach zulässige Verwendung das Inverkehrsetzen von HFCKW erforderlich ist und die EG-Verordnung nicht anderes bestimmt, sind HFCKW auch von den Verboten des § 5 ausgenommen.

(2) Wer HFCKW auf Grund der Ausnahmebestimmung des Abs. 1 in Verkehr setzen oder verwenden will, hat das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der HFCKW im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.

(3) Der Vorlagepflicht (Abs. 2) kann – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch durch Verweisung auf ein bereits von einem Dritten vorgelegtes Gutachten entsprochen werden, wenn dieses Gutachten in bezug auf die beabsichtigte Verwendung hinreichend aussagekräftig ist und im übrigen allen in Abs. 2 festgelegten Anforderungen entspricht.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot von F 22 als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 673/1992, außer Kraft.