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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 1985 (Weingesetz-Formularverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27d und 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27d und 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 27d des Weingesetzes 1985) und zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S 10), im folgenden „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93'' genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die in diesem Abschnitt angeführten Begleitpapiere zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

1.

ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 27d des Weingesetzes 1985) und zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S 10), im folgenden „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93'' genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die in diesem Abschnitt angeführten Begleitpapiere zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Begleitpapiere

§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

1.

von einem Formblatt gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt,

2.

von einem Formblatt gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Transportbescheinigung), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt und endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier'') begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender auszufüllen und vom Versender und Empfänger zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Dokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtiger Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S 17) zu verwenden sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Begleitpapiere

§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

1.

von einem Formblatt gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt,

2.

von einem Formblatt gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Transportbescheinigung), wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt und endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier'') begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender auszufüllen und vom Versender und Empfänger zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 Dokumente im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtiger Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S 17) zu verwenden sind.

Ausgabe der Begleitpapiere

§ 3. (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 1 hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 2 hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.

(4) Die Behörde des Versandorts hat über die von ihr ausgegebenen Begleitpapiere sowie die an sie übermittelten Kopien Aufzeichnungen zu führen. Langt eine bestätigte Kopie nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Beförderung bei ihr ein, hat sie unverzüglich die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Ausgabe der Begleitpapiere

§ 3. (1) Die Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von der Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, auszugeben. Der Versender hat ihr bis spätestens an dem auf den Tag des Abgangs des Weinbauerzeugnisses folgenden Arbeitstag eine Kopie des Begleitpapieres zu übermitteln.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 1 hat der Exporteur - wenn das Weinbauerzeugnis in Drittländer exportiert wird - eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „Ausgeführt'' versehen ist, unverzüglich an die Behörde des Versandorts zu übermitteln.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 2 hat der Empfänger den Empfang auf einer Kopie des Begleitpapiers zu bestätigen und diese unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt. Diese hat die Kopie unverzüglich an die Behörde des Versandorts weiterzuleiten.

(4) Die Behörde des Versandorts hat über die von ihr ausgegebenen Begleitpapiere sowie die an sie übermittelten Kopien Aufzeichnungen zu führen. Langt eine bestätigte Kopie nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Beförderung bei ihr ein, hat sie unverzüglich die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

Ausnahmen

§ 4. (1) Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich

1.

für die Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten von seinem Weingarten zu einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte;

2.

für die erstmalige Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder durch einen Dritten von seinem Weingarten zum Empfänger, wenn je eine Kopie des Geschäftspapiers, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben zu enthalten hat, samt Wiegekarte binnen drei Wochen an die Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, und an die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt, übermittelt wird;

3.

für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zwischen zwei Betriebsstätten desselben Unternehmens im Bereich einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden;

4.

für die Beförderung von Traubentrester und Weintrub

a)

zu einer Brennerei, wenn die Transporte von einem Geschäftspapier, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält, begleitet sind, oder

b)

zur nachweislichen Ausbringung im eigenen Weingarten.

(2) Anstelle der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 kann auch eine Sammelerklärung übermittelt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Ausnahmen

§ 4. (1) Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich

1.

für die Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten von seinem Weingarten zu einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte;

2.

für die erstmalige Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder durch einen Dritten von seinem Weingarten zum Empfänger, wenn je eine Kopie des Geschäftspapiers, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben zu enthalten hat, samt Wiegekarte binnen drei Wochen an die Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, und an die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt, übermittelt wird;

3.

für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zwischen zwei Betriebsstätten desselben Unternehmens im Bereich einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden;

4.

für die Beförderung von Traubentrester und Weintrub

a)

zu einer Brennerei, wenn die Transporte von einem Geschäftspapier, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält, begleitet sind, oder

b)

zur nachweislichen Ausbringung im eigenen Weingarten.

(2) Anstelle der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 kann auch eine Sammelerklärung übermittelt werden.

2.

ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

2.

ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

Bestandsmeldung

§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Weinhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.

Bestandsmeldung

§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Weinhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.

(3) Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Bestandsmeldung

§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Weinhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.

(3) Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.

Absichtsmeldung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Absichtsmeldung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

Mostwäger-Bestätigung

§ 8. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 43 Abs. 4 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Mostwäger-Bestätigung

§ 8. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 43 Abs. 4 des Weingesetzes 1985) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt gemäß Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 9. (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Für Prädikatswein ist zusätzlich das Fortsetzungsblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.

(3) Bei Zukauf oder Verschnitt mehrerer Sorten, Jahrgänge, kleinerer geographischer Einheiten als Weinbaugebiet oder Qualitätsstufen oder Verschnitt von Weinen, wenn zumindest für einen Verschnittanteil bereits eine staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist zusätzlich das Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 9. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) zu verwenden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 9. (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Für Prädikatswein ist zusätzlich das Fortsetzungsblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.

(3) Bei Zukauf oder Verschnitt mehrerer Sorten, Jahrgänge, kleinerer geographischer Einheiten als Weinbaugebiet oder Qualitätsstufen oder Verschnitt von Weinen, wenn zumindest für einen Verschnittanteil bereits eine staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist zusätzlich das Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. November 1995 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter, BGBl. Nr. 506/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 718/1994 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471/1986, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. November 1995 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter, BGBl. Nr. 506/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 718/1994 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471/1986, außer Kraft.

(4) § 9 und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/1997 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. November 1995 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter, BGBl. Nr. 506/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 718/1994 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, BGBl. Nr. 471/1986, außer Kraft.

Anlage 1


(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 1


(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 3


(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4


(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4


(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 4


(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 5


(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 5


(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6


(Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 6


(Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7


(Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7


(Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002

Anlage 7

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)