Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 190 S festgesetzt.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:
```
für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse,
```
Körnerraps und Sonnenblume ...................... 3 850 S.
```
für forstliche Arten ............................ 1 550 S.
```
```
für alle anderen Pflanzenarten .................. 2 750 S.
```
(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurde, so beträgt die Prüfgebühr für Sortenprüfungen 2 190 S.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 1036/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.