Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 398/2005.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 16d Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
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Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in
Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,
Holzschutzmitteln,
Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),
Klebstoffen,
Abbeizmitteln,
Bootslacken, Antifouling sowie Unterwasseranstrichmitteln,
Anstrichmitteln, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind, und
Elektroisolierlacken.
(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten anwendungsfertigen Zubereitung auszugehen.
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Künstlerfarben sowie Zubereitungen, die ausschließlich zum Zweck der Restaurierung von Kunstwerken oder ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.
(4) Die §§ 4 bis 6 finden keine Anwendung auf „chemisch abbindende Kleber'' sowie auf „Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen''.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Organische Lösungsmittel'' sind bei Raumtemperatur (20 Grad C) und Normaldruck (1013 hPA) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs. 1 genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
(2) „Reaktivlösungsmittel'' sind Lösungsmittel, die bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels werden, dadurch ihre Eigenschaft als Lösungsmittel verlieren (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam sind.
(3) „Autoreparaturlacke'' im Sinne dieser Verordnung sind Ein- und Zweikomponentenlacke, die ein in sich geschlossenes System darstellen (Spachtelmasse, Füller, Grundmaterial, pigmentierte Decklacke, Klarlacke, Härter und Verdünnungen) und zur Reparatur oder zur Einzelfertigung (einschließlich der Kleinserienneulackierung) von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bestimmt sind. Sofern Zweikomponentenlacke zur Verwendung in Großserienneulackierung bestimmt sind, handelt es sich nicht um Autoreparaturlacke im Sinne dieser Verordnung.
(4) „Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen'' sind Beschichtungen und Systeme von Beschichtungen von Metalloberflächen im Sinne der einschlägigen technischen Normen, insbesondere der ÖNORM DIN 55928 (Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt) sofern ihr ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Verhinderung von Korrosionsschäden liegt („Schwerer Korrosionsschutz''). Der allgemein korrosionsmindernde Schutz von metallischen Oberflächen durch Beschichtungen beliebiger Art gilt nicht als Korrosionsschutz im Sinne dieser Verordnung.
(5) „Chemisch abbindende Kleber'' sind Kleber mit reaktiven und anlösenden Eigenschaften.
(6) Als „gewerbliche Verwendung'' im Sinne dieser Verordnung gilt jede Verwendung im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit (§ 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 - GewO 1994). Der gewerblichen Verwendung ist die Verwendung durch das österreichische Bundesheer sowie durch andere öffentliche Einrichtungen, die nicht in Erwerbsabsicht betrieben werden, gleichzuhalten.
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CKW- und Benzolverbot
§ 3. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, die als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten, ist verboten. Als benzol- bzw. CKW-hältig gelten Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil von mehr als 0,1 vH. Der Abverkauf von CKW-hältigen Schaumstoffklebern und Bitumenkaltklebern ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Klebstoffe einschließlich Schaumstoffklebern, sofern
der Einsatz von chlorierten Kohlenwasserstoffen in den betreffenden Zubereitungen für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich und
ein Ersatz durch andere Lösungsmittel oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) nicht möglich ist.
(3) Hersteller und Importeure, die die Ausnahme des Abs. 2 in Anspruch nehmen, haben das Vorliegen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt vorzulegen. Das Gutachten muß schlüssig sein und darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesminister für Umwelt nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz der betreffenden Zubereitungen innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(4) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs hat der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat, mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 gegeben sind. Dem Antrag ist eine Abschrift des dem Bundesminister für Umwelt übermittelten Gutachtens anzuschließen.
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Beschränkung des Aromatengehalts
§ 4. Unbeschadet des Verbots nach § 3 Abs. 1 werden für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel folgende höchstzulässige Masseanteile festgelegt
in Bautenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Z 3), Antifouling- und Unterwasseranstrichen (§ 1 Abs. 1 Z 6) sowie Elektroisolierlacken (§ 1 Abs. 1 Z 8): 20 vH;
in Kontaktklebern (§ 1 Abs. 1 Z 4): 15 vH;
in Fahrzeuglacken (§ 1 Abs. 1 Z 1): 15 vH;
in sonstigen Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 : 5 vH.
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§ 5. (1) Für andere als für gewerbliche Zwecke dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gesetzt werden. Der Abverkauf solcher Zubereitungen ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind. Klebstoffe, die den Anforderungen des § 4 nicht genügen, dürfen nicht mehr abverkauft werden.
(2) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die gemäß Abs. 1 nur noch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden dürfen, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen dürfen derartige Zubereitungen nicht in Selbstbedienung abgegeben werden.
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§ 6. (1) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem in § 4 festgelegten Aromatengehalt ist verboten, sofern nicht
für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem § 4 entsprechen, oder
die Verwendung dieser Zubereitungen in Betriebsanlagen erfolgt, für die in einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes Emissionsgrenzwerte für die Emissionen von Lösungsmitteln festgelegt sind, oder
die Verwendung dieser Zubereitungen aus technischen Gründen erforderlich sowie ein Ersatz durch andere Zubereitungen oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) nicht möglich und gemäß Abs. 2 dem Landeshauptmann oder gemäß Abs. 3 dem Bundesminister für Umwelt ein Gutachten vorgelegt worden ist, das den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht.
(2) Wer Zubereitungen mit einem höheren als dem in § 4 festgelegten Aromatengehalt unter Berufung auf Abs. 1 Z 3 gewerblich verwendet, hat durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen, warum die Verwendung der betreffenden Zubereitungen aus technischen Gründen erforderlich ist und warum ihr Ersatz innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Verwender seinen Sitz hat, vorzulegen. Das Gutachten muß schlüssig sein und darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Landeshauptmann nicht älter als sechs Monate sein. Nach Ablauf der im Gutachten belegten Verwendungsfrist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(3) Die Voraussetzung der Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 2 an den Landeshauptmann entfällt, sofern bereits vom Hersteller oder Importeur der betreffenden Zubereitung ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Gutachten dem Bundesminister für Umwelt vorgelegt worden ist. Der Bundesminister für Umwelt hat dafür zu sorgen, daß ein solches Gutachten ohne unnötigen Aufschub an alle Landeshauptmänner weitergeleitet wird.
(4) Auf Antrag des Verwenders hat der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Verwender seinen Sitz hat, mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 gegeben sind.
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Beschränkung des Gehalts an organischen Lösungsmitteln in Farben,
Lacken und bestimmten Anstrichmitteln
§ 7. (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird bei der Beschichtung von Kraftfahrzeugen, metallischen Werkstoffen oder Kunststoffen mit 15 vH, in allen übrigen Verwendungsbereichen mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß § 4 Z 4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Nicht einzurechnen ist der Gehalt an Ethanol und Propanol. Soweit es sich um Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacke handelt, ist der Gehalt an Aceton erst ab 1. Jänner 1999 einzurechnen.
(2) Auf „Autoreparaturlacke'' und auf „Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen'' sind die Beschränkungen des Abs. 1 erst ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.
(3) Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440 (Anhang) (Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt), ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen.
(4) Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 sind weiters Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten, soweit ein gegenüber Abs. 1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.
(5) Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne des Abs. 4 haben das Vorliegen der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt vorzulegen. Das Gutachten muß schlüssig sein und darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt nicht älter als sechs Monate sein. Spätestens zwei Jahre nach Einlangen des Gutachtens beim Bundesministerium für Umwelt ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen durch ein neuerliches Gutachten zu belegen.
(6) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs hat der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat, mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach den Abs. 4 und 5 gegeben sind. Dem Antrag ist eine Abschrift des dem Bundesminister für Umwelt übermittelten Gutachtens anzuschließen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 398/2005.
§ 8. (1) Für andere als gewerbliche Zwecke dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des § 7 nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gesetzt werden. Der Abverkauf solcher Zubereitungen ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.
(2) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die gemäß Abs. 1 nur noch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden dürfen, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen dürfen derartige Zubereitungen nicht mehr in Selbstbedienung abgegeben werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. II Nr. 398/2005.
§ 9. (1) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die den Anforderungen des § 7 nicht entsprechen, ist abgesehen von den im folgenden genannten Fällen verboten. Weiterhin zulässig ist die gewerbliche Verwendung derartiger Zubereitungen nur noch
außerhalb von Betriebsanlagen, sofern nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen, insbesondere wegen zu niedriger oder zu hoher Außentemperaturen, oder auf Grund zwingender technischer Erfordernisse bei Reparatur-, Renovierungs- oder Restaurierungsarbeiten die Verwendung von Zubereitungen, die dem § 7 entsprechen, nicht in Betracht kommt;
in Betriebsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Lackieranlagenverordnung, BGBl. Nr. 873/1995, fallen;
in sonstigen Betriebsanlagen nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) In Betriebsanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Lackieranlagenverordnung, BGBl. Nr. 873/1995, fallen, dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des § 7 nicht entsprechen, nur verwendet werden, wenn
die Betriebsanlage einen Massestrom an Lösungsmitteln von höchstens 15 kg pro Tag im Monatsschnitt, aber nicht mehr als 2 000 kg pro Jahr aufweist (bei der Ermittlung der Masseströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösungsmittel in Zubereitungen, die § 7 entsprechen, nicht zu berücksichtigen) oder
in der Betriebsanlage Schutzvorrichtungen (Abluftreinigung) bis spätestens 31. Dezember 1998 - bzw. bis spätestens 31. Dezember 2000, wenn in der Betriebsanlage jährlich nicht mehr als 5 000 kg organische Lösungsmittel verwendet werden - so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil an Lösungsmitteln emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem § 7 entsprechen, oder
die Verwendung dieser Zubereitungen in Betriebsanlagen erfolgt, für die in einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes Emissionsgrenzwerte für die Emissionen von Lösungsmitteln festgelegt sind, oder
die Verwendung dieser Zubereitungen aus technischen Gründen erforderlich sowie ein Ersatz durch andere Zubereitungen oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) nicht möglich und gemäß Abs. 3 dem Landeshauptmann oder gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Umwelt ein Gutachten vorgelegt worden ist, das den in Abs. 3 genannten Anforderungen entspricht, oder
die Verwendung dieser Zubereitungen
zum Zweck der Korrosionsschutzbeschichtung von metallischen Werkstoffen erfolgt,
den Vorschriften des Anlagengenehmigungsbescheides nicht zuwiderläuft und
in einer Lackieranlage (§ 2 Z 1 der Lackieranlagenverordnung, BGBl. Nr. 873/1995) aus technischen Gründen, insbesondere auf Grund der Abmessungen des zu bearbeitenden Werkstücks, nicht möglich ist, und darüber dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Verwender seinen Sitz hat, ein schlüssiges Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle vorgelegt worden ist.
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