Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Höchstwerte von Rückständen von zur Schädlingsbekämpfung verwendeten Stoffen in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung) (CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 389L0186, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029 und 394L0030)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage 1A oder 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden, soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
§ 2. Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
(2) Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 1B nicht anderes bestimmt.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 4. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 5. Zubereitete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 6. (1) Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 649/1988, tritt außer Kraft.
(2) Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 649/1988, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, entsprechen, dürfen bis 30. September 1997 in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1997, entsprechen, dürfen bis 31. Mai 2000 in Verkehr gebracht werden.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
§ 7. (1) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 438/1999 werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 21. Mai 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 21. Mai 1996.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 438/1999 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unter der Notifikationsnummer 99/367/A notifiziert.
§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind und
die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.
§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 438/1999, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Mai 2001,
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2001 und
- Lebensmittel gemäß §§ 7 und 8 bis 30. Juni 2002.
§ 11. (1) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997 - 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998 - 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999 - 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999 - 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999 - 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unter der Notifikationsnummer 2000/113/A notifiziert.
Anlage 1A
```
```
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Höchst- In oder auf
Stoff *3) Chemische Bezeichnung wert folgenden
mg/kg Lebensmitteln *1)
```
```
Acephate O,S-Dimethyl-N-acetyl- 2,0 Kopfkohle
amido-monothiophosphat 1,0 Zitrusfrüchte,
Kernobst, Pfirsich,
Pflaumen,
Blumenkohle,
Blattkohle,
Kopfsalat,
Artischocken, Poree
(Anm.: richtig:
Porree)
0,5 Paradeiser
0,2 Hopfen
0,1 Tee
0,02 sonstige
Alachlor 2-Chlor-2', 6'-diethyl- 0,1 Gemüsemais
N-(methoxymethyl)- (Zuckermais),
acetanilid Getreide,
Kohlgemüse, Ölsaat
0,02 sonstige
Aldicarb 2-Methyl-2-(methyl- ) 0,05 alle
thio)-propional- )
dehyd-O-(methyl- )
carbamoyl)-oxim )
Aldicarb- 2-Methyl-2- )ins-
sulfoxid (methylsulfinyl)- )gesamt
propionaldehyd-O- )berech-
(methylcarbamoyl)-)net als
oxim )Aldicarb
)
Aldicarb- 2-Methyl-2- )
sulfon (methylsulfonyl)- )
propionaldehyd-O- )
(methylcarbamoyl)-)
oxim )
Aldrin 1,2,3,4,10,10- ) 0,02 Tee
Hexachlor-1,4,4a, )
5,8,8a-hexahydro- )ins-
1,4-endo-5, 8-exo-)gesamt
dimethanonaphtha- )berech-
lin )net als
)Dieldrin
Dieldrin 1,2,3,4,10,10-Hexa- )(HEOD)
(HEOD) chlor-6,7-expoxy- )
1,4,4a,5,6,7,8,8a-)
octahydro-1,4-endo)
-5,8-exo-dimethano)
-naphthalin )
Allethrin
(siehe
Pyre-
thrine)
Allidochlor N,N-Diallylchloracetamid 0,05 Fruchtgemüse,
Hülsengemüse,
Pilze,
Hülsenfrüchte,
Erdäpfel,
(Kartoffeln) Kohl,
Knollensellerie,
Mais, Hirse,
Süßkartoffeln,
Zwiebeln
Alloxidim 2-(1-Allyloxy-amino- 0,1 Zuckerrüben
butyliden)-4-methoxy-
carbonyl-5,5-dimethyl-
cyclohexan-1,3-dion-Na-
Salz
Aluminium- Aluminium-tris-(O-ethylphos- 1,5 Kopfsalat, Trauben,
fosethyl phonat) Zitrusfrüchte
0,5 Erdbeeren
0,2 sonstige
Ametryn 2-Ethylamino-4-isopropyl- 0,2 Ananas, Bananen,
amino-6-methylthio-1,3,5- Gemüsemais,
triazin Erdäpfel
(Kartoffeln), Mais
0,1 Zitrusfrüchte
2-Amino- 2-Aminobutan 30,0 Zitrusfrüchte
butan 0,5 Zitrusfrüchte ohne
Schale, sonstige
Aminocarb 4-Dimethylamino-3-methyl- 1,0 Kernobst
phenyl-N-methyl-carbamat
4-Amino- 4-Aminopyridin 0,1 Gemüsemais, Hirse,
pyridin Mais,
Sonnenblumen-
kerne
Amitraz N,N-di-(2,4-Xylyli- )Summe 0,25 Kernobst, Pfirsich
minomethyl)-methyl-)von 0,05 sonstige
amin )Amitraz
)und
)seine
)Metabo-
)liten,
)sofern
)sie die
)2,4-Di-
)methyl-
)anili-
)gruppe
)enthal-
)ten be-
)rechnet
)als
)Amitraz
Amitrol 3-Amino-1H-1,2,4-triazol 0,1 Hopfen, Tee
0,05 sonstige
Anilazine 2,4-Dichlor-6-(2-chlorani- 1,0 Gemüse, Getreide,
lino)-1,3,5-triazin Obst
0,2 sonstige
Anthra- Anthrachinon 0,05 alle
chinon
Asulam N-(4-Amino-benzolsulfonyl)- 0,5 Spinat
carbaminsäuremethylester 0,1 Obst
0,05 sonstige
Atrazine 2-Chlor-4-ethylamino-6-iso- 0,5 Mais
propylamino-1,3,5-triazin 0,1 sonstige
Azinphos- O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H- 0,05 alle
ethyl 1,2,3-benzotriazin-3-yl)-
methyl-dithiophosphat
Azinphos- O,O-Dimethyl- S-(4-oxo- 1,0 Trauben,
methyl 3H-1,2,3-benzotriazin-3- Zitrusfrüchte
yl)-methyl-dithiophosphat 0,5 Gemüse, sonstige Obst
0,05 sonstige
Aziprotryn 2-Azido-4-isopropylamino-6- 0,2 Erbsen, Kohl,
methylthio-1,3,5-triazin Zwiebeln
0,1 sonstige
Barban (4-Chlor-2-butinyl) )Summe 0,1 Sellerie, Karotten,
-N-(3-chlorphenyl))ausge- Speisemöhren,
-carbamat )drückt Kerbel, Pastinaken,
)als Petersilie,
Chlor- 3-Chlorphenyl-Carba-)3-Chlor- Getreide,
bufam midsäure-1-butin- )anilin Zuckerrüben
3-yl-ester ) 0,05 sonstige
Barthrin
(siehe
Pyre-
thrine)
Benalaxyl Methyl-N-phenylacetyl-N-2, 0,2 Kopfsalat, Melonen,
6-xylyl-DL-alaninat Paprika,
Paradeiser,
Trauben,
Wassermelonen,
Zwiebeln
0,1 Hopfen, Tee
0,05 sonstige
Benazolin 4-Chlor-2-oxo-3-benzthia- 0,01 alle
zolinylessigsäure
Bendiocarb 2,3-Isopropylidendioxy- 0,05 Mais,
phenyl-N-methylcarbamat Sonnenblumenkerne
einschließlich Metaboliten 0,02 sonstige
2,2-Dimethyl-1,3-benzodio-
xol-4-ol; insgesamt
berechnet als Bendiocarb
Benflu- 4-Trifluormethyl-2,6-di- 0,05 Erdnüsse, Salat
ralin nitro-N-ethyl-N-butyl-
anilin
Benfura- 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- 5,0 Hopfen
carb benzofuranyl-N-(N-(2- 0,1 Tee
(ethoxycarbonyl)-ethyl)- 0,05 sonstige
N-isopropylsulfenamoyl)-
N-methylcarbamat
Benodanil 2-Jod-benzoesäureanilid 0,1 alle
Benomyl Methyl-1-(butyl- ) 5,0 Zitrusfrüchte
carbamoyl) ) 3,0 Trauben
benzimidazol- ) 2,0 Kernobst
2-yl-carbamat )insgesamt 1,5 Erdbeeren, Ribisel,
)berechnet Stachelbeeren,
Carben- Methyl-benzimi- )Carben- Strauchbeerenobst
dazim dazol-2-yl- )dazim 1,0 Bananen, Blumenkohle,
carbamat ) Brunnenkresse,
) Chicoree,
Thio- Dimethyl-4,4-0- ) Hülsengemüse,
phanate- phenylen ) Karotten, Kohl- und
methyl bis-(3-thioal- ) Speiserüben,
lophanat) ) Knollensellerie,
Paprika,
Kohlsprossen,
Paradeiser,
Salatarten,
Schwarzwurzeln,
Speisezwiebeln,
Stangensellerie,
Zuchtpilze
0,5 Melanzani, Gerste,
Gurken, Melonen,
Kürbisse
0,2 Sojabohnen
0,1 sonstige
Bensulide N-(2-Ethylthio)-benzolsul- 0,1 Gemüse
fonamid-S-(O,O-diiso-
propyldithiophosphat)
Bentazone 3-Isopropyl-2,1,3- ) 1,5 Leinsamen
benzothiadiazin- ) 0,5 frische Bohnen,
4-on-2,2-dioxid ) frische Erbsen,
) Hülsenfrüchte,
6-Hydro- 6-Hydroxy-3-isopro-)insge- Mais
xybenta- pyl-2,1,3-benzo- )samt 0,1 sonstige
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