Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
```
Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung
```
von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)
unter Entwicklung von hoher Temperatur und
Licht.
```
Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von
```
Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der
entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer
Verbrennungsanlage zählen auch
Einrichtungen zur thermischen Vorbehandlung
der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-,
Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder
Plasmaverfahren), sofern anschließend an
die Vorbehandlung die dabei entstehenden
Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
```
Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozeß entstehendes
```
Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige
Bestandteile enthalten kann.
```
Abluft: Bei einem technischen oder chemischen
```
Prozeß (ausgenommen einem
Verbrennungsprozeß) entstehendes feste,
flüssige oder dampfförmige Bestandteile
enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung
von Räumen oder technischen Anlagen
anfallende feste, flüssige oder
dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
```
Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2
```
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 19/1989, idF des BGBl. Nr.
785/1994 (LRV-K 1989).
```
Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3
```
LRV-K 1989.
```
Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2
```
Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich
seines Schwefelgehaltes auf Grund eines
Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 zur
Verbrennung zugelassen ist.
```
Müll: Vorwiegend fester Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG,
```
BGBl. Nr. 325/1990) aus privaten Haushalten
sowie mit diesem vergleichbarer Abfall aus
Gewerbe, Industrie, Land- und
Forstwirtschaft oder aus vergleichbaren
Einrichtungen im öffentlichen Bereich.
```
Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von
```
Verbrennungsgas unter Einsatz wäßriger
Medien, bei dessen Anwendung Abwasser
anfällt.
```
Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung
```
thermischer Energie elektrische oder
mechanische Energie mit oder ohne
Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
Anlage B für Braunkohlekraftwerke,
Anlage C für Steinkohlekraftwerke,
Anlage D für Heizölkraftwerke,
Anlage E für Müllverbrennungsanlagen,
Anlage F für Verbrennungsanlagen von festem oder flüssigem Abfall ausgenommen Müll
festgelegten frachtbezogenen Emissionswerte zusätzlich zu den Emissionswerten der Anlage A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A Spalte II sowie die in den Anlagen B bis F festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder zur Reinigung von wäßrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
- in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden oder
- das mit Abluft derart vermischt ist, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht,
häuslichem Abwasser.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen
A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Einsatz schwefel-, chlor- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe.
Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe.
Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozeßabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche.
Verminderung der NO tief x-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NO tief x-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen.
Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat).
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung.
Vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall.
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vanadium (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32) der Anlagen A bis F sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen.
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage B bis E durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
der Anlage F Spalte I durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert,
der Anlage F Spalte II durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlagen B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem wie folgt zu ermittelnden Emissionswert:
Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.
Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so ergibt sich die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
Werden in einer Vebrennungsanlage zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionswerte für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlagen A bis F gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlagen A bis F ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis F sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage G enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis F (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE A
```
```
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4
I) II)
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 ºC 35 ºC
```
```
Fischtoxizität b) keine Beeinträchtigungen
```
G tief F a) biologischer Abbauvorgänge
```
Abfiltrierbare 30 mg/l 30 mg/l
```
Stoffe
c)
```
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Antimon 0,2 mg/l 0,2 mg/l
```
ber. als Sb
d)
```
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als As
```
Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Pb
```
Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cr
```
Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Co
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
```
Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
```
ber. als Mn
d)
```
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
```
ber. als Hg
```
Thallium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Tl
d)
```
Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als V
e)
```
Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
```
ber. als Zn
```
Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Sn
d)
```
Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
```
ber. als N
f)
```
Chlorid g) g)
```
ber. als Cl
```
Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
freisetzbar
ber. als CN
```
Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
```
ber. als F
```
Ges. geb. i) i)
```
Stickstoff
ber. als N
f), h)
```
Gesamt - 2,0 mg/l -
```
Phosphor
ber. als P
f)
```
Sulfat 2500 mg/l j)
```
ber. als
SO tief 4
```
Sulfid 0,2 mg/l 0,2 mg/l
```
ber. als S
```
Sulfit 20 mg/l 20 mg/l
```
ber. als
SO tief 3
A.3 Organische Parameter
```
Ges. org. geb. 30 mg/l l) -
```
Kohlenstoff,
TOC 50 mg/l m)
ber. als C
f), k)
```
Chem. 90 mg/l l) -
```
Sauerstoffbedarf,
CSB 150 mg/l m)
ber. als O tief 2
f), k)
```
Extrah. org.
```
geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Halogene (EOX)
ber. als Cl
n)
```
Phenolindex 0,3 mg/l 0,3 mg/l
```
ber. als Phenol
```
Dioxine und ng/l ng/l
```
Furane
ber. als
Toxizitäts-
äquivalente
(TE)
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
In Abhängigkeit vom Chloridgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf der Verdünnungsfaktor G tief F nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chloridgehalt des Abwassers Verdünnungsfaktor
in Gramm pro Liter G tief F gemäß
größer als nicht größer als ÖNORM M 6263
T. 1 und 2, Nov. 1987
8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gasen aus der Verbrennung von Heizöl oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann dem Emissionswert ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter Ges. geb. Stickstoff erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503 Sept. 1992) festlegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB tief 5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
Bei Einsatz von gebranntem Kalk in der Gaswäsche.
Bei Einsatz von Kalkstein in der Gaswäsche.
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 und nur dann erforderlich, wenn ein begründeter Verdacht oder ein konkreter Hinweis auf die Anreicherung derartiger Substanzen in Wasserorganismen und eine dadurch bedingte langfristige Schädigung einer Fließgewässerbiozönose gegeben ist. In der Regel ist eine Erfassung der organisch gebundenen Halogene über den Parameter EOX ausreichend. Derzeit kann kein Emissionswert für Dioxine und Furane festgelegt werden.
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE B
```
```
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1
für BRAUNKOHLENKRAFTWERKE
bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität
für Braunkohle
```
Blei 2 mg/t
```
ber. als Pb
```
Cadmium 1 mg/t
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 10 mg/t
```
ber. als Cr
```
Kupfer 10 mg/t
```
ber. als Cu
```
Nickel 10 mg/t
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 1 mg/t
```
ber. als Hg
```
Zink 20 mg/t
```
ber. als Zn
```
Sulfid 4 mg/t
```
ber. als S
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE C
```
```
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2
für STEINKOHLEKRAFTWERKE
bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität
für Steinkohle
```
Blei 4 mg/t
```
ber. als Pb
```
Cadmium 2 mg/t
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 20 mg/t
```
ber. als Cr
```
Kupfer 20 mg/t
```
ber. als Cu
```
Nickel 20 mg/t
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 2 mg/t
```
ber. als Hg
```
Zink 40 mg/t
```
ber. als Zn
```
Sulfid 8 mg/t
```
ber. als S
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE D
```
```
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 3
für ÖLKRAFTWERKE
bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität
für Heizöl
```
Blei 20 mg/t
```
ber. als Pb
```
Cadmium 10 mg/t
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 100 mg/t
```
ber. als Cr
```
Kupfer 100 mg/t
```
ber. als Cu
```
Nickel 100 mg/t
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 10 mg/t
```
ber. als Hg
```
Vanadium 100 mg/t
```
ber. als V
```
Zink 200 mg/t
```
ber. als Zn
```
Sulfid 40 mg/t
```
ber. als S
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE E
```
```
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4
für MÜLLVERBRENNUNGSANLAGEN
bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität
für Müll
```
Antimon 60 mg/t
```
ber. als Sb
```
Arsen 30 mg/t
```
ber. als As
```
Blei 30 mg/t
```
ber. als Pb
```
Cadmium 15 mg/t
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 150 mg/t
```
ber. als Cr
```
Cobalt 150 mg/t
```
ber. als Co
```
Kupfer 150 mg/t
```
ber. als Cu
```
Mangan 300 mg/t
```
ber. als Mn
```
Nickel 150 mg/t
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 3 mg/t
```
ber. als Hg
```
Thallium 30 mg/t
```
ber. als Tl
```
Vanadium 150 mg/t
```
ber. als V
```
Zink 300 mg/t
```
ber. als Zn
```
Zinn 150 mg/t
```
ber. als Sn
```
Sulfid 60 mg/t
```
ber. als S
```
Extrah. org. geb. 30 mg/t
```
Halogene (EOX)
ber. als Cl
a)
```
Dioxine und ng/t
```
Furane
ber. als Toxizitäts-
äquivalente (TE)
Entsprechend Anlage A Fußnote n).
Entsprechend Anlage A Fußnote o).
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE F
```
```
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 für
VERBRENNUNGSANLAGEN von ABFALL ausgenommen MÜLL
I II
```
b)
```
```
Antimon 60 mg/t 8 mg/kg
```
ber. als Sb
```
Arsen 30 mg/t 4 mg/kg
```
ber. als As
```
Blei 30 mg/t 4 mg/kg
```
ber. als Pb
```
Cadmium 15 mg/t 2 mg/kg
```
ber. als Cd
```
Chrom-Gesamt 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als Cr
```
Cobalt 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als Co
```
Kupfer 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als Cu
```
Mangan 300 mg/t 40 mg/kg
```
ber. als Mn
```
Nickel 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 3 mg/t 0,4 mg/kg
```
ber. als Hg
```
Thallium 30 mg/t 4 mg/kg
```
ber. als Tl
```
Vanadium 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als V
```
Zink 300 mg/t 40 mg/kg
```
ber. als Zn
```
Zinn 150 mg/t 20 mg/kg
```
ber. als Sn
```
Sulfid 60 mg/t 8 mg/kg
```
ber. als S
```
Extrah. org. geb. 30 mg/t 4 mg/kg
```
Halogene (EOX)
ber. als Cl
c)
```
Dioxine und ng/t ng/kg
```
Furane
ber. als Toxizi-
tätsäquivalente (TE)
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall ausgenommen Müll mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalles von nicht größer als 0,75 Masse-%. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalles wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage G, Z 1 und 2) vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Gaswäscher abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall ausgenommen Müll mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalles von größer als 0,75 Masse-%.
Entsprechend Anlage A Fußnote n).
Entsprechend Anlage A Fußnote o).
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE G
```
```
Methodenvorschriften gemäß § 4
Die Parameter Nr. 2, Nr. 5 bis 20, Nr. 22 bis 25 und Nr. 28 bis 32 der Anlagen A bis F sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 21, 26 oder 27 der Anlage A sowie Nr. 26 der Anlagen B bis F sind anhand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 2 und 3, Nr. 5 bis 18, Nr. 23 und 24 sowie Nr. 28 bis 32 der Anlagen A bis F beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Den Emissionswerten der Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 23, 24, 30 und 32 der Anlagen A bis F liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 23, 24, 30 oder 32 der Anlagen A bis F gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert gemäß Anlage A liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
5 Antimon DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
12 Mangan DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
15 Thallium DIN 38406-E21, Sept. 1980
16 Vanadium DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
19 Ammonium-Stickstoff ÖNORM-ISO 5664, Dez. 1986
23 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff
24 Gesamt-Phosphor DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
30 Extrahierbare org. DIN 38409-H8, Sept. 1984
gebundene Halogene
EOX
32 Dioxine und Furane
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
ANLAGE H
Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen
In die Ermittlung der Dioxin - und Furan - Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent - Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem
TEF.
Einzelverbindung TEF
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
- Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
- Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001