Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-29
Letzte Aktualisierung 2019-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API
m)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, dass die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l b)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
B.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) 0,5 mg/l c) 0,5 mg/l c)
Barium ber. als Ba 3,0 mg/l 3,0 mg/l
Blei ber. als Pb 0,5 mg/l d) 0,5 mg/l d)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l e) 0,1 mg/l e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l f) 0,5 mg/l f)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l g) 0,5 mg/l g)
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Bor ber. als B h) h)
Fluorid-Gesamt ber. als F 30 mg/l i) 30 mg/l i)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l j) k)
B.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) l) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 l) 130 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

c)

Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.

d)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

e)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen.

f)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

g)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

h)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

i)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

j)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

l)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l b)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
B.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) 0,5 mg/l c) 0,5 mg/l c)
Barium ber. als Ba 3,0 mg/l 3,0 mg/l
Blei ber. als Pb 0,5 mg/l d) 0,5 mg/l d)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l e) 0,1 mg/l e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l f) 0,5 mg/l f)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l g) 0,5 mg/l g)
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Bor ber. als B h) h)
Fluorid-Gesamt ber. als F 30 mg/l i) 30 mg/l i)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l j) k)
B.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) l) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 l) 130 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

c)

Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.

d)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

e)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen.

f)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

g)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

h)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

i)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

j)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

l)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

ANLAGE C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 ºC 30 ºC
2. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe b)
a)
3. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
4. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Sb
5. Arsen 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als As 0,05 kg/t b) 0,05 kg/t b)
6. Barium 3,0 mg/l 3,0 mg/l
ber. als Ba
7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb 0,05 kg/t b) 0,05 kg/t b)
8. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
9. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
13. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
15. Fluorid 30 mg/l 30 mg/l
ber. als F
16. Gesamt- 2,0 mg/l -
Phosphor
ber. als P
17. Sulfat 3 000 mg/l c)
ber. als SO4
18. Chem. Sauer- 130 mg/l -
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
d)
19. Adsorb. org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
e)
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Der Emissionswert für die spez. Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).

c)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.

d)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

d)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Der Emissionswert für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, daß die eingesetzten Hilfs- und Zusatzstoffe keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

1.

Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) 0,5 mg/l b) 0,5 mg/l b)
Arsen ber. als As 0,05 kg/t c) 0,05 kg/t c)
Barium ber. als Ba 3,0 mg/l 3,0 mg/l
Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l e) 0,1 mg/l e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l f) 0,5 mg/l f)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l g) 0,5 mg/l g)
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Zink ber. als Zn 2,0 mg/l h) 2,0 mg/l h)
Bor ber. als B i) i)
Fluorid-Gesamt ber. als F 30 mg/l j) 30 mg/l j)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l k) l)
C.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) m) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 m) 130 mg/l
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl n) 0,5 mg/l 0,5 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.

c)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).

d)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.

e)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen

f)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

g)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

h)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.

i)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

j)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

k)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

m)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

n)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, dass die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

1.

Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) 0,5 mg/l b) 0,5 mg/l b)
Arsen ber. als As 0,05 kg/t c) 0,05 kg/t c)
Barium ber. als Ba 3,0 mg/l 3,0 mg/l
Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l e) 0,1 mg/l e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l f) 0,5 mg/l f)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l g) 0,5 mg/l g)
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Zink ber. als Zn 2,0 mg/l h) 2,0 mg/l h)
Bor ber. als B i) i)
Fluorid-Gesamt ber. als F 30 mg/l j) 30 mg/l j)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l k) l)
C.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) m) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 m) 130 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.

c)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).

d)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.

e)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen

f)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

g)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

h)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.

i)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

j)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

k)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

m)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

1.

Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) 0,5 mg/l b) 0,5 mg/l b)
Arsen ber. als As 0,05 kg/t c) 0,05 kg/t c)
Barium ber. als Ba 3,0 mg/l 3,0 mg/l
Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l e) 0,1 mg/l e)
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l f) 0,5 mg/l f)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l g) 0,5 mg/l g)
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Zink ber. als Zn 2,0 mg/l h) 2,0 mg/l h)
Bor ber. als B i) i)
Fluorid-Gesamt ber. als F 30 mg/l j) 30 mg/l j)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/l
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l k) l)
C.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) m) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 m) 130 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.

c)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).

d)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.

e)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen

f)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

g)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.

h)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.

i)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

j)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.

k)

Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

m)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

ANLAGE D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 ºC 30 ºC
2. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe
a)
3. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu 6 mg/m2 b) 6 mg/m2 b)
4 g/kg c) 4 g/kg c)
12. Silber 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ag 3 mg/m2 b) 3 mg/m2 b)
2 g/kg c) 2 g/kg c)
13. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn 30 mg/m2 b) 30 mg/m2 b)
20 g/kg c) 20 g/kg c)
14. Ammonium 10 mg/l d)
ber. als N
17. Sulfat 3 000 mg/l d)
ber. als SO4
18. Chem. Sauer- 130 mg/l -
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
e)
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf den Quadratmeter installierte Produktionskapazität verspiegelte Glasfläche.

c)

Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf das Kilogramm installierte Einsatzkapazität für Silber bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.

d)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.

e)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

1.

Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);

2.

Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
D.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
D.2 Anorganische Parameter
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c) 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c)
Silber ber. als Ag 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c) 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c)
Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c) 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c)
Ammonium ber. als N 10,0 mg/l d)
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l d)
D.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) e) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 e) 130 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf den Quadratmeter installierte Produktionskapazität verspiegelte Glasfläche.

c)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf das Kilogramm installierte Einsatzkapazität für Silber bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.

d)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

e)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

1.

Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);

2.

Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
D.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
D.2 Anorganische Parameter
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c) 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c)
Silber ber. als Ag 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c) 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c)
Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c) 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c)
Ammonium ber. als N 10,0 mg/l d)
Sulfat ber. als SO4 3 000 mg/l d)
D.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) e) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 e) 130 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf den Quadratmeter installierte Produktionskapazität verspiegelte Glasfläche.

c)

Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf das Kilogramm installierte Einsatzkapazität für Silber bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.

d)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

e)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

ANLAGE E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 ºC 30 ºC
2. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe b)
a)
3. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
18. Chem. Sauer- 130 mg/l -
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
c)
20. Summe d. Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l
wasserstoffe
21. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

c)

Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

1.

Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
E.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 35 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l b)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
E.2 Anorganische Parameter
Ammonium ber. als N 10,0 mg/l c)
E.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) d) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) 130 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/l 10 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

c)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).

d)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

1.

Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
E.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30 ºC 35 ºC
Abfiltrierbare Stoffe a) 30 mg/l 150 mg/l b)
pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
E.2 Anorganische Parameter
Ammonium ber. als N 10,0 mg/l c)
E.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) d) 45 mg/l
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) 130 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/l 10 mg/l
a)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

b)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

c)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

d)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Abkürzung

AEV Glasindustrie

ANLAGE F

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Ein Parameter Nr. 4 bis 21 der Anlagen A bis E ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei der Entleerung von Stapelbehältern gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Ein Parameter Nr. 1 bis 3 der Anlagen A bis E ist anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 2, Nr. 4 bis 13, Nr. 16 und Nr. 18 bis 21 der Anlagen A bis E beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Den Emissionswerten der Parameter Nr. 4 und 15 der Anlagen A bis

E liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 4 oder 15 der Anlagen A bis E gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. Parameter Analysenmethode
4 Antimon DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
15 Fluorid DIN 38405-D4-2, Juli 1985

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Anlage F

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Summe Antimon und Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Bor, Fluorid-Gesamt, Phosphor-Gesamt, Sulfat, TOC, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis E sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei der Entleerung von Stapelbehältern gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe und pH-Wert der Anlagen A bis E sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Summe Antimon und Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Bor, Fluorid-Gesamt, Phosphor-Gesamt, TOC, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis E beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Summe Antimon und Arsen und Fluorid-Gesamt der Anlagen A bis E liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Antimon (Summe Antimon und Arsen) oder Fluorid-Gesamt der Anlagen A bis E gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter der Emissionsbegrenzung liegt.

Parameter Analysenmethode
Antimon (Summe Antimon und Arsen) ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01 ÖNORM EN ISO 17294-2:2005 02 01
Fluorid-Gesamt DIN 38405-D4-2:1985 07 01
Kohlenwasserstoff-Index ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01

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