Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung (AEV Wasseraufbereitung)
Abkürzung
AEV Wasseraufbereitung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Abkürzung
AEV Wasseraufbereitung
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der
Reinigung, Spülung, Regeneration oder Desinfektion von Anlagen zur physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Aufbereitung (Siebung, Sedimentation, Flockung, Fällung, Flotation, Filtration, Ionenaustausch, Umkehrosmose, Adsorption) von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern zu Trink-, Bade- oder Brauchwasser definierter Qualität.
Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Z 1.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
Abwasser aus einer Reinigungsanlage, die in einem Wasserkreislauf zur Zwischenreinigung des im Kreislauf geführten Wassers betrieben wird,
häuslichem Abwasser.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Bevorzugter Einsatz jener Aufbereitungstechnologien, bei denen möglichst geringe Mengen an Aufbereitungsrückständen oder bei denen wieder- oder weiterverwertbare Aufbereitungsrückstände (zB in der Abluft- oder Abwasserreinigung oder in der Baustoffindustrie) anfallen.
Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (ÖNORM ISO 7827 Dez. 1987); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.
Minimierung der abzuleitenden Salzfrachten durch bevorzugten Einsatz von Membranverfahren (Mikrofiltration, Umkehrosmose, Elektrodialyse usw.), soweit dies auf Grund der Belastung des Rohwassers und der aufzubereitenden Wassermengen sinnvoll ist; gesonderte Erfassung der Regenerate bzw. Konzentrate von Ionentausch- oder Umkehrosmoseanlagen; der Ableitung vorhergehende gesonderte Reinigung der Regenerate und Konzentrate.
Rückführung von Abwasser aus der Kiesfilterrückspülung und der Schlammbehandlung in den Wasseraufbereitungsprozeß, ausgenommen bei Einsatz lediglich mechanischer Verfahren vor der Filtration oder bei der Trink- oder Badewasseraufbereitung.
Einsatz von Misch- oder Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich.
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung), bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.
Einsatz physikalischer oder chemischer Verfahren zur Konditionierung und Entwässerung der festen Rückstände aus der Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung.
Abkürzung
AEV Wasseraufbereitung
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der
Reinigung, Spülung, Regeneration oder Desinfektion von Anlagen zur physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Aufbereitung (Siebung, Sedimentation, Flockung, Fällung, Flotation, Filtration, Ionenaustausch, Umkehrosmose, Adsorption) von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern zu Trink-, Bade- oder Brauchwasser definierter Qualität.
Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Z 1.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
Abwasser aus einer Reinigungsanlage, die in einem Wasserkreislauf zur Zwischenreinigung des im Kreislauf geführten Wassers betrieben wird,
häuslichem Abwasser.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Bevorzugter Einsatz jener Aufbereitungstechnologien, bei denen möglichst geringe Mengen an Aufbereitungsrückständen oder bei denen wieder- oder weiterverwertbare Aufbereitungsrückstände (zB in der Abluft- oder Abwasserreinigung oder in der Baustoffindustrie) anfallen.
Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.
Minimierung der abzuleitenden Salzfrachten durch bevorzugten Einsatz von Membranverfahren (Mikrofiltration, Umkehrosmose, Elektrodialyse usw.), soweit dies auf Grund der Belastung des Rohwassers und der aufzubereitenden Wassermengen sinnvoll ist; gesonderte Erfassung der Regenerate bzw. Konzentrate von Ionentausch- oder Umkehrosmoseanlagen; der Ableitung vorhergehende gesonderte Reinigung der Regenerate und Konzentrate.
Rückführung von Abwasser aus der Kiesfilterrückspülung und der Schlammbehandlung in den Wasseraufbereitungsprozeß, ausgenommen bei Einsatz lediglich mechanischer Verfahren vor der Filtration oder bei der Trink- oder Badewasseraufbereitung.
Einsatz von Misch- oder Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich.
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung), bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.
Einsatz physikalischer oder chemischer Verfahren zur Konditionierung und Entwässerung der festen Rückstände aus der Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung.
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AEV Wasseraufbereitung
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A
gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
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AEV Wasseraufbereitung
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.
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AEV Wasseraufbereitung
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Konzentrationswerte nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A oder wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“, „pH-Wert“ und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage ein Wasserdurchfluß von nicht größer als 5 m 3 /d zugrundeliegt und
in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen wird, daß das arithmetische Mittel des täglichen Wasserdurchflusses jedes Kalendermonates des Berichtsjahres durch die Wasseraufbereitungsanlage nicht größer ist als 5 m 3 /d und
der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 5 Z 1 bis 7) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
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AEV Wasseraufbereitung
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel).
Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
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