Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutzüber die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)(CELEX-Nr.: 390L0496)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser,
Nahrungsergänzungsmittel.
§ 2. (1) Die Nährwertkennzeichnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 freiwillig.
(2) Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muß - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 enthalten; ausgenommen davon kann sich hingegen die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen unverpackter Lebensmittel auf die Deklaration jener Angabe(n) beschränken, auf die sich die nährwertbezogene Angabe bezieht.
§ 3. (1) Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über
den Brennwert (Energiewert),
den Gehalt an
- Eiweiß (Proteinen),
- Kohlenhydraten,
- Fett,
- Ballaststoffen,
- Natrium,
- den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.
(2) Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie
- liefert,
- in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert
- oder nicht liefert,
- enthält,
- in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält
- oder nicht enthält.
§ 4. Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in § 3 Abs. 1 lit. b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen.
§ 5. (1) Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:
a) Brennwert,
Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;
a) Brennwert,
Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.
(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:
Stärke;
mehrwertige Alkohole;
einfach ungesättigte Fettsäuren;
mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
Cholesterin;
die in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Abs. 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.
(5) Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2.
§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten
(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
wobei der Berechnung für
ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen
mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,
ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,
ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,
ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ
zugrunde gelegt werden.
(2) Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25'' berechnete Eiweißgehalt.
(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.
(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.
(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.
(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.
(9) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten
(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
wobei der Berechnung für
ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen
mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,
ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,
ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,
ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ
ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ
zugrunde gelegt werden.
(2) Eiweiß: der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt.
(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.
(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.
(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.
(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.
(9) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten
(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
wobei der Berechnung für
ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen
mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,
ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,
ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,
ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ
ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ
ein Gramm Ballaststoffe 2 kcal bzw. 8 kJ
ein Gramm Erythritol 0 kcal bzw. 0 kJ
zugrunde gelegt werden.
(2) Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25“ berechnete Eiweißgehalt.
(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.
(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.
(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.
(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.
(9) Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:
- essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
- essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
- essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
(10) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
§ 7. Die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung muß leicht verständlich sein und ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.
Bei verpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett untereinander (tabellarisch) anzuführen; bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden.
Bei unverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit dem Produkt anzuführen; dies gilt auch für Lebensmittel, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden.
Bei Lebensmitteln, die auf einer der Abgabe an den Endverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnung in den die Lebensmittel begleitenden Geschäftspapieren anzuführen.
§ 8. (1) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:
Brennwert: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal).
Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe und Natrium: Gramm (g).
Cholesterin: Milligramm (mg).
Vitamine und Mineralstoffe: die in der Anlage angeführten Einheiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall auf
der Lebensmittelanalyse der Hersteller,
der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten,
der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten
§ 9. (1) 1. Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, wenn die Portion mengenmäßig auf der Verpackung oder dem Etikett festgelegt ist oder wenn die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.
Anstelle von Z 1 können bei Lebensmitteln, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verbrauchsfertig sind, die in Z 1 genannten Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
(2) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen bezogen auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Mengen erfolgen. Dieser Prozentsatz kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden.
§ 10. (1) Werden Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise:
- Kohlenhydrate g
davon
- Zucker g
- mehrwertige Alkohole g
- Stärke g
(2) Werden die Menge oder die Art der Fettsäuren oder Cholesterin
angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des
Gesamtfetts in folgender Weise:
- Fett g
davon
- gesättigte Fettsäuren g
- einfach ungesättigte Fettsäuren g
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
- Cholesterin mg.
§ 11. (1) Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen unbeschadet Abs. 2 bis 30. April 1996 in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die bereits vor dem 30. April 1996 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 30. September 1997 in Verkehr belassen werden.
§ 11. (1) Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen unbeschadet Abs. 2 bis 30. April 1996 in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die bereits vor dem 30. April 1996 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 30. September 1997 in Verkehr belassen werden.
(3) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2009, aber der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2004 entsprechen, dürfen bis zum 31. Oktober 2012 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 276 vom 6. Oktober 1990,
- Richtlinie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 333 vom 20. Dezember 2003.
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 276 vom 6. Oktober 1990,
- Richtlinie 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 333 vom 20. Dezember 2003.
- Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechnungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen, ABl. Nr. L 285 vom 29. Oktober 2008.
Anlage
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Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein dürfen
und ihre empfohlene Tagesdosis
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