Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet:
§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:
Weinaufsichtsgebiet 1:
Weinaufsichtsgebiet 2:
Weinaufsichtsgebiet 3:
Weinaufsichtsgebiet 4:
Weinaufsichtsgebiet 5:
Weinaufsichtsgebiet 6:
Weinaufsichtsgebiet 7:
Weinaufsichtsgebiet 8:
Weinaufsichtsgebiet 9:
Weinaufsichtsgebiet 10:
Weinaufsichtsgebiet 11:
Weinaufsichtsgebiet 12:
Weinaufsichtsgebiet 13:
Weinaufsichtsgebiet 14:
Weinaufsichtsgebiet 15:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001
§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:
Weinaufsichtsgebiet 1:
Weinaufsichtsgebiet 2:
Weinaufsichtsgebiet 3:
Weinaufsichtsgebiet 4:
Weinaufsichtsgebiet 5:
Weinaufsichtsgebiet 6:
Weinaufsichtsgebiet 7:
Weinaufsichtsgebiet 8:
Weinaufsichtsgebiet 9:
Weinaufsichtsgebiet 10:
Weinaufsichtsgebiet 11:
Weinaufsichtsgebiet 12:
Weinaufsichtsgebiet 13:
Weinaufsichtsgebiet 14:
Weinaufsichtsgebiet 15:
§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt:
Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der Donau;
Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;
Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;
Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001
§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt:
Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der Donau;
Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;
Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;
Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl. Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 381/2001
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl. Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.
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