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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Geltender Text a fecha 1996-12-31

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 207/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 207/1997.

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 234 S festgesetzt.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 207/1997.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:

```

1.

für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse,

```

Körnerraps und Sonnenblume ........................... 3 927 S.

```

2.

für forstliche Arten ................................. 561 S.

```

```

3.

für alle anderen Pflanzenarten ....................... 2 805 S.

```

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 2 234 S.

(3) Liegen dem Sortenschutzamt vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die von einer Prüfstelle eines EWR-Staates oder eines anderen Verbandsstaates während eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 740 S.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 207/1997.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 878/1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.