Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5a und 11a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 515/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer
Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und
Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt
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für Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel,
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Zuckerrübe, Körnerraps, Sonnenblume und mehrschnittige
Futterpflanzen ....................................... 6 161 S
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für Gemüse-Landsorten ................................ 1 071 S
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für alle anderen Arten ............................... 4 934 S.
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§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt
für Gemüse-Landsorten, die als Erhaltungszucht im Zuchtbuch eingetragen sind, .......................... 306 S.
für alle anderen Sorten .............................. 1 000 S.
§ 3. Die Gebühren sind an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien zu entrichten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 879/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 1996 außer Kraft.
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